Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

XVIII. 
Großherzoglich-Badisches # i0. 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
Carlsruhe, den 29. August 1818. 
  
  
(Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden.) 
Carl von Gottes Gnaden, Großherzog zu Baden, 
Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu 
Hanau 2c. 
Als Wir bereits im Jahr 1816. Unsern Unterthanen 
wiederholt bekannt machten, dem Großherzogthum eine Land- 
ständische Verfassung geben zu wollen, so hegten Wir den 
Wunsch und die Hoffnung, daß sämmtliche BundesGlieder 
über eine unabänderliche wesentliche Grundlage dieser allen 
deutschen Völkern zugesicherten Einrichtung übereinkommen und 
nur in Entwicklung der aufgestellten Grundsätze ein jeder 
einzelner Staat seinen besondern Bedürfnissen, mit Rücksicht 
auf bestehende Verhältnisse, folgen möchte. 
Da sich jedoch, nach den letzten, über diesen Gegenstand 
bey dem Bundestage abgelegten, Abstimmungen der Zeitpunkt 
noch nicht bestimmt voraussehen läßt, in welchem die Ge— 
staltung der Ständischen Verfassung einen Gegenstand gemein- 
schaftlicher Berathungen bilden dürfte, so sehen Wir Uns nun- 
mehr veranlaßt, die Unsern Unterthanen gegebene Zusicherung 
auf die Art und Weise in Erfüllung zu 12 wie sie Unfrer 
innern freyen und festen Ueberzeugung entspricht. 
Von dem aufrichtigsten Wunsche durchdrungen, die Bande 
des Vertrauens zwischen Uns und Unserm Volke immer fester 
zu knüpfen, und auf dem Wege, den Wir hierdurch bahnen, 
alle Unsre Staats Einrichtungen zu einer höhern Vollkommen= 
heit zu bringen, paben Wir nachstehende Verfassungs Urkunde 
egeben, und versprechen feyerlich für Uns und Unsre Nach- 
solger, sie treulich und gewissenhaft zu halten und halten 
zu lassen: 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 1
	        
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