Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 3 
  
§. 8. Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffent- 
lichen Lasten bey. Alle Befreyungen von directen oder 
indirecten Abgaben bleiben aufgehoben. 
S. 9. 1Alle Staatsbürger von den drey christlichen Con- 
fessionen haben zu allen Civil= und Militar Stellen 
und Kirchen Aemtern gleiche Ansprüche. 1 
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz 
v. 17. Februar 1849 bestimmt: 
Art. 1. 
Der Absatz 1 des §. 9 der Verfassungsurkunde er- 
hält folgende Fassung: 
„Alle Staatsbürger ohne Unterschied der 
„Religion haben zu allen Civil= und Militär- 
„stellen und Kirchenämtern ihrer Confession 
„gleiche Ansprüche."“ 
Alle Ausländer, welchen Wir ein Staats Amt con- 
feriren, erhalten durch diese Verleihung unmittelbar das 
Indigenat. 
§. 10. Unterschied in der Geburt und der Religion begründet 
mit der für die Standesherrlichen Familien durch die 
Bundes Acte gemachten Ausnahme, keine Ausnahme der 
Militair Dienstpflicht. 
§. 11. Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten 
und Dienstpflichten und alle aus der aufgehobenen Leib- 
eigenschaft Herrühreuden Abgaben soll durch ein Gesetz 
ein angemessener Abkaufs Fuß regulirt werden. 
§. 12. Das Gesetz vom 14ten August 1817., über die Wegzugs- 
Frchber. wird als ein Bestandtheil der Verfassung an- 
esehen. 
Eigenthum und persönliche Freyheit der Badener stehen 
fen alle auf gleiche Weise unter dem Schutze der Ver- 
assung. 
§. 14. Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Gränzen 
ihrer Competenz. 
Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen 
von den ordentlichen Gerichten ausgehen. 
Der Großherzogliche Fieus nimmt in allen aus 
privatrechtlichen Verhältnissen entspringenden Streitig- 
keiten Recht vor den Landes Gerichten. " 
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum 
zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach Berathung 
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