Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 3
§. 8. Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffent-
lichen Lasten bey. Alle Befreyungen von directen oder
indirecten Abgaben bleiben aufgehoben.
S. 9. 1Alle Staatsbürger von den drey christlichen Con-
fessionen haben zu allen Civil= und Militar Stellen
und Kirchen Aemtern gleiche Ansprüche. 1
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz
v. 17. Februar 1849 bestimmt:
Art. 1.
Der Absatz 1 des §. 9 der Verfassungsurkunde er-
hält folgende Fassung:
„Alle Staatsbürger ohne Unterschied der
„Religion haben zu allen Civil= und Militär-
„stellen und Kirchenämtern ihrer Confession
„gleiche Ansprüche."“
Alle Ausländer, welchen Wir ein Staats Amt con-
feriren, erhalten durch diese Verleihung unmittelbar das
Indigenat.
§. 10. Unterschied in der Geburt und der Religion begründet
mit der für die Standesherrlichen Familien durch die
Bundes Acte gemachten Ausnahme, keine Ausnahme der
Militair Dienstpflicht.
§. 11. Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten
und Dienstpflichten und alle aus der aufgehobenen Leib-
eigenschaft Herrühreuden Abgaben soll durch ein Gesetz
ein angemessener Abkaufs Fuß regulirt werden.
§. 12. Das Gesetz vom 14ten August 1817., über die Wegzugs-
Frchber. wird als ein Bestandtheil der Verfassung an-
esehen.
Eigenthum und persönliche Freyheit der Badener stehen
fen alle auf gleiche Weise unter dem Schutze der Ver-
assung.
§. 14. Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Gränzen
ihrer Competenz.
Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen
von den ordentlichen Gerichten ausgehen.
Der Großherzogliche Fieus nimmt in allen aus
privatrechtlichen Verhältnissen entspringenden Streitig-
keiten Recht vor den Landes Gerichten. "
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum
zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach Berathung
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