S. 104.
4 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818.
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S. 16.
S. 17.
g. 18.
K. 19.
und Entscheidung des Staats Ministeriums, und nach
vorgängiger Entschädigung.
Niemand darf in Criminal achen seinem ordentlichen
Richter entzogen werden.
Niemand kann anders als in gesetzlicher Form ver-
haftet und länger als zweymal 21 Stunden im Ge-
sä festgehalten werden, ohne über den Grund
einer Verhaftung vernommen zu seyn.
Der Großherzog kann erkannte Strafen mildern
oder ganz nachlassen, aber nicht schärfen.
Alle Vermögens Confiscationen sollen abgeschafft werden.
Die Preßfreyheit wird nach den künftigen Bestimmungen
der Bundes Versammlung gehandhabt werden.
Jeder Landes Einwohner genießt der ungestörten Ge-
wissensfreyheit und in Ansehung der Art seiner Gottes-
verehrung es gleichen Schutzes.
Die politischen Rechte der drey christlichen Religions-
theile sind gleich.
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz
v. 17. Februar 1849 bestimmt:
Art. 2.
Der 5. 19 der Verfassungsurkunde erhält folgende
Fassung:
g. 20.
g. 21.
g. 22.
g. 23.
„Die politischen Rechte aller Religionstheile
sind gleich.“
Das Kirchengut und die eigenthümlichen Güter und
Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts= und Wohl-
thätigkeitsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen
werden.
Die Dotationen der beyden Landes Universitäten und
anderer höherer Lehranstalten, sie mögen in eigenthüm-
lichen Gütern und Gefällen, oder in Huschüssen aus der
allgemeinen Staats Casse bestehen, sollen ungeschmälert
eiben.
Jede, von Seite des Staats gegen seine Gläubiger
übernommene, Verbindlichkeit ist unverletzlich.
Das Institut der Amortisations Casse wird in seiner
Verfassung aufrecht erhalten.
Die Berechtigungen, die durch das Edict vom 23sten
April 1818. den dem Großherzogthum angehörigen ehe-
maligen Reichsständen und Mitgliedern der vormaligen