Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 104. 
4 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818. 
  
S. 15. 
S. 16. 
S. 17. 
g. 18. 
K. 19. 
und Entscheidung des Staats Ministeriums, und nach 
vorgängiger Entschädigung. 
Niemand darf in Criminal achen seinem ordentlichen 
Richter entzogen werden. 
Niemand kann anders als in gesetzlicher Form ver- 
haftet und länger als zweymal 21 Stunden im Ge- 
sä festgehalten werden, ohne über den Grund 
einer Verhaftung vernommen zu seyn. 
Der Großherzog kann erkannte Strafen mildern 
oder ganz nachlassen, aber nicht schärfen. 
Alle Vermögens Confiscationen sollen abgeschafft werden. 
Die Preßfreyheit wird nach den künftigen Bestimmungen 
der Bundes Versammlung gehandhabt werden. 
Jeder Landes Einwohner genießt der ungestörten Ge- 
wissensfreyheit und in Ansehung der Art seiner Gottes- 
verehrung es gleichen Schutzes. 
Die politischen Rechte der drey christlichen Religions- 
theile sind gleich. 
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz 
v. 17. Februar 1849 bestimmt: 
Art. 2. 
Der 5. 19 der Verfassungsurkunde erhält folgende 
Fassung: 
g. 20. 
g. 21. 
g. 22. 
g. 23. 
„Die politischen Rechte aller Religionstheile 
sind gleich.“ 
Das Kirchengut und die eigenthümlichen Güter und 
Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts= und Wohl- 
thätigkeitsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen 
werden. 
Die Dotationen der beyden Landes Universitäten und 
anderer höherer Lehranstalten, sie mögen in eigenthüm- 
lichen Gütern und Gefällen, oder in Huschüssen aus der 
allgemeinen Staats Casse bestehen, sollen ungeschmälert 
eiben. 
Jede, von Seite des Staats gegen seine Gläubiger 
übernommene, Verbindlichkeit ist unverletzlich. 
Das Institut der Amortisations Casse wird in seiner 
Verfassung aufrecht erhalten. 
Die Berechtigungen, die durch das Edict vom 23sten 
April 1818. den dem Großherzogthum angehörigen ehe- 
maligen Reichsständen und Mitgliedern der vormaligen 
 
	        
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