Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

6 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 
  
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz 
v. 24. August 1904 Art. 1 ersetzt die Ziffern 5 und 6 durch 
folgende Fassung: 
5. aus je einem Abgeordneten der drei Hoch- 
schulen, 
6. aus sechs Abgeordneten, die von den ge- 
setzlich organisierten Berufskörperschaften 
gewählt werden, und zwar drei von den 
Handelskammern, zwei von der Land- 
wirthschaftskammer und einer von den 
Handwerkskammern, 
7. aus zwei Oberbürgermeistern der der Städte- 
ordnung unterstehenden Städte, aus einem 
Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit 
mehr als 3000 Einwohnern und aus einem 
Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Ober- 
bürgermeister und der Bürgermeister werden 
von den Mitgliedern der Stadträte und der 
Gemeinderäte, das Mitglied des Kreis- 
ausschusses von sämtlichen Mitgliedern der 
Kreisausschüsse des Landes gewählt, 
8. aus den vom Großherzog ernannten Mit- 
gliedern. 
§S. 28. Die Prinzen des Hauses und die Standesherren treten, 
nach erlangter Volljährigkeit, in die Ständeversamm- 
lung ein. Von denjenigen Standesherrlichen Familien, 
die in mehrere Zweige sich theilen, ist das Haupt eines 
jeden Familien Zweigs, der im Besitz einer Standes- 
herrschaft sich befindet, Mitglied der Ersten Kammer. 
+ Während der Minderjährigkeit des Besitzers einer 
Standesherrschaft ruhet dessen Stimme. 
Die Häupter der Adelichen Familien, welchen der 
Großherzog eine Würde des hohen Adels verleihet, 
treten, gleich den Standesherrn, als erbliche Land- 
stände in die Erste Kammer. Sie müssen aber ein 
nach dem Rechte der Erstgeburt und der LinealErb- 
folge erbliches Stamm= oder Lehngut besitzen, das 
in der Grund= und Gefällsteuer, nach Abzug des 
Lasten Capitals, wenigstens zu 300,000 Gulden an- 
geschlagen ist. 1.
	        
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