6 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz
v. 24. August 1904 Art. 1 ersetzt die Ziffern 5 und 6 durch
folgende Fassung:
5. aus je einem Abgeordneten der drei Hoch-
schulen,
6. aus sechs Abgeordneten, die von den ge-
setzlich organisierten Berufskörperschaften
gewählt werden, und zwar drei von den
Handelskammern, zwei von der Land-
wirthschaftskammer und einer von den
Handwerkskammern,
7. aus zwei Oberbürgermeistern der der Städte-
ordnung unterstehenden Städte, aus einem
Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit
mehr als 3000 Einwohnern und aus einem
Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Ober-
bürgermeister und der Bürgermeister werden
von den Mitgliedern der Stadträte und der
Gemeinderäte, das Mitglied des Kreis-
ausschusses von sämtlichen Mitgliedern der
Kreisausschüsse des Landes gewählt,
8. aus den vom Großherzog ernannten Mit-
gliedern.
§S. 28. Die Prinzen des Hauses und die Standesherren treten,
nach erlangter Volljährigkeit, in die Ständeversamm-
lung ein. Von denjenigen Standesherrlichen Familien,
die in mehrere Zweige sich theilen, ist das Haupt eines
jeden Familien Zweigs, der im Besitz einer Standes-
herrschaft sich befindet, Mitglied der Ersten Kammer.
+ Während der Minderjährigkeit des Besitzers einer
Standesherrschaft ruhet dessen Stimme.
Die Häupter der Adelichen Familien, welchen der
Großherzog eine Würde des hohen Adels verleihet,
treten, gleich den Standesherrn, als erbliche Land-
stände in die Erste Kammer. Sie müssen aber ein
nach dem Rechte der Erstgeburt und der LinealErb-
folge erbliches Stamm= oder Lehngut besitzen, das
in der Grund= und Gefällsteuer, nach Abzug des
Lasten Capitals, wenigstens zu 300,000 Gulden an-
geschlagen ist. 1.