Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr.  S

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  4.  Februar  1915.
Juhalt.

Verfüguug  de  stellveriretenden  Generalkommandos  des  AlV.  Armeekorps:  Sinnaleinrichtungen
betreffend.

 

 

 

Verfügung.

Signaleinrichtungen  betreffend.

(Vom  16.  Januar  1915.)

Für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  Baden  verbiete  ich  die  Benutzung  von  Lichtsignalen
und  anderen  derartigen  Verständigungsmitteln.  Weiter  wird  im  einzelnen  bestimmt:

1.  Die  Anlage  und  der  Betrieb  nicht  militärischer  Funkenstationen  jeder  Art,  auch  solcher,
die  im  Frieden  genehmigt  waren,  ist  verboten.

Alle  Personen,  welche  im  Besitze  funkentelegraphischer  Einrichtungen  oder  Apparate
sind,  haben  dieselben  umgehend  der  nächsten  Militär=  oder  Zivilbehörde  abzuliefern.

Von  dieser  Verpflichtung  können  nur  wissenschaftliche  Institute,  deren  funkentelegraphische
  Einrichtungen  von  der  Postverwaltung  bereits  unter  Siegel  gelegt  sind,
durch  das  stellvertretende  Generalkommando  befreit  werden.

Jedermann,  der  von  dem  Vorhandensein  funkentelegraphischer  Einrichtungen  Kenntnis
erhält,  ist  verpflichtet  davon  Anzeige  zu  machen.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden,  sofern  nicht  eine  höhere
Strafe  wegen  Spionage  Platz  greift,  nach  §  9  lit.  b  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Diese  Verfügung  tritt  sofort  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Karlsruhe,  den  16.  Jannar  1915.

Uu.

S

Der  stellvertretende  Kommandierende  General:
Freiherr  von  Manteuffel,
General  der  Infanterie.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  Bogel  in  Karlsruhe.

Gesenes  und  Nerordnungabluit  1#173,  8