Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818. 9 
  
18. 30. 
8. 31. 
Art. II. 
Alle ursprünglichen Bestimmungen der Ver- 
fassungs-Urkunde, welche durch das Gesetz vom 
14ten April 1825 abgeändert worden sind, 
treten in volle Kraft und Wirksamkeit. 
Art. III. 
Die gesehlichen Bestimmungen der Ver- 
Wu in Bezug auf die Dauer der Eigen- 
chaft der Abgeordneten und auf die Er- 
neuerung der Wahlen, sind auf die gewählten 
Mitglieder auch der gegenwärtigen Stände- 
versammlung anwendbar. 1 
In Ermangelung des Landesbischoffs tritt der Bisthums- 
Verweser in die Stände Versammlung. 1 
Jede der beyden Landes Universitäten wählt ihren Ab- 
geordneten auf Vier Jahre aus der Mitte der Professoren 
oder aus der Zahl der Gelehrten oder Staatsdiener des 
Landes nach Willkühr. Nur die ordentlichen Professoren 
sind Stimmfähig. 1 
Erste und zweite Verfassungsindeeung. S. oben S. VIII. Beide 
abgedruckt zu §# 29. as Gesetz v. 14. April 1825 Art. 1 
**- die „Vier Jahre“ durch „sechs Jahre"“, das Gesetz 
Juni 1831 A. 1 und II stellte die ursprüngliche 
Fassung wieder her. 
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. VIII. IX. Das Gesetz 
v. 28. December 1831 bestimmt: 
Art. 1. 
# Der 5§. 31. der Verfassungsurkunde, lautend . 
erhält den erläuternden Zusatz: 
„Beide Abgeordnete der Universitäten, sie 
mögen die zunächst Gewählten, oder wegen 
deren Austritt vor dem Zeitpunkt der regel- 
mäßigen Erneuerung an deren Stelle gewählt 
worden seyn, treten mit der Hälfte der grund- 
herrlichen Abgeordneten gleichzeitig aus." 1. 
Vierte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz vom 
5. August 1841 § 2 hob vorstehende Bestimmung auf, wieder- 
holte sie aber wörtlich. Nur stand statt: „deren Austritt“ 
„deren Austritts“. So galt die Satzung des #& 31 Abs. 2 
als solche vom 5. August 1841 weiter.
	        
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