Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818. 9
18. 30.
8. 31.
Art. II.
Alle ursprünglichen Bestimmungen der Ver-
fassungs-Urkunde, welche durch das Gesetz vom
14ten April 1825 abgeändert worden sind,
treten in volle Kraft und Wirksamkeit.
Art. III.
Die gesehlichen Bestimmungen der Ver-
Wu in Bezug auf die Dauer der Eigen-
chaft der Abgeordneten und auf die Er-
neuerung der Wahlen, sind auf die gewählten
Mitglieder auch der gegenwärtigen Stände-
versammlung anwendbar. 1
In Ermangelung des Landesbischoffs tritt der Bisthums-
Verweser in die Stände Versammlung. 1
Jede der beyden Landes Universitäten wählt ihren Ab-
geordneten auf Vier Jahre aus der Mitte der Professoren
oder aus der Zahl der Gelehrten oder Staatsdiener des
Landes nach Willkühr. Nur die ordentlichen Professoren
sind Stimmfähig. 1
Erste und zweite Verfassungsindeeung. S. oben S. VIII. Beide
abgedruckt zu §# 29. as Gesetz v. 14. April 1825 Art. 1
**- die „Vier Jahre“ durch „sechs Jahre"“, das Gesetz
Juni 1831 A. 1 und II stellte die ursprüngliche
Fassung wieder her.
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. VIII. IX. Das Gesetz
v. 28. December 1831 bestimmt:
Art. 1.
# Der 5§. 31. der Verfassungsurkunde, lautend .
erhält den erläuternden Zusatz:
„Beide Abgeordnete der Universitäten, sie
mögen die zunächst Gewählten, oder wegen
deren Austritt vor dem Zeitpunkt der regel-
mäßigen Erneuerung an deren Stelle gewählt
worden seyn, treten mit der Hälfte der grund-
herrlichen Abgeordneten gleichzeitig aus." 1.
Vierte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz vom
5. August 1841 § 2 hob vorstehende Bestimmung auf, wieder-
holte sie aber wörtlich. Nur stand statt: „deren Austritt“
„deren Austritts“. So galt die Satzung des #& 31 Abs. 2
als solche vom 5. August 1841 weiter.