Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 47
badische Staatsangehörigkeit besitzen, im Großherzogtum einen
Wohnsitz haben, mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sind, und
bei denen keine der im § 35 bezeichneten Tatsachen vorliegt.
Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten sind auch wählbar,
sofern sie das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Das Ruhen
der Wahlberechtigung gemäß § 35 Ziffer 4 schließt die Wählbar-
keit nicht aus. Diesen Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen
auch die in 9 28 bezeichneten Stellvertreter entsprechen.
Außerdem ist bei den Wahlen der Abgeordneten der Hoch-
schulen die Wahlberechtigung auf die ordentlichen Professoren der
betreffenden Hochschule und bei den Wahlen der Grundherren die
Wählbarkeit auf die nach 5 29 Wahlberechtigten beschränkt.
5 32b.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Wer Mitglied der zweiten Kammer ist, kann nicht als Mit-
glied in die erste Kammer eintreten.
Nimmt ein Mitglied der ersten Kammer die Wahl als Ab-
geordneter zur zweiten Kammer an, so hört damit die Mitglied-
schaft in der ersten Kammer auf.
s 33.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Die zweite Kammer besteht aus dreiundsiebenzig Abgeordneten.
Die Abgeordneten werden, jeder in einem besonderen Wahlkreise,
in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Abstimmung gewählt.
*l 34.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten zur zweiten
Kammer sind die männlichen Personen über fünfundzwanzig Jahre
berechtigt, welche im Zeitpunkt der Wahl im Großherzogtum einen
Wohnsitz haben und seit mindestens zwei Jahren die badische
Staatsangehörigkeit besitzen. Jedoch genügt einjähriger Besitz der
badischen Staatsangehörigkeit, falls der Wohnsitz im Großherzog-
tum unmittelbar vor der Wahl mindestens ein Jahr gedauert hat 2.
1 Bergleiche hierzu die Ziffer 1 des Artikels 8 des Gesetzes vom
24. August 1904, welche lautet: .
Bei Wahlen, welche im Laufe des Jahres 1905 stattfinden, besitzen
Personen, welche vor dem 1. Januar 1905 die badische Staatsangehörigkeit
erworben oder ihren Wohnsitz im Großherzogtum genommen haben, die
Wahlberechtigung, auch wenn der Besitz der badischen Staatsangehörigkeit
oder der Wohnsitz noch nicht die in § 34 bezeichnete Dauer erreicht.
S. 381.