I. Gesetz, d. Verwaltg. d. Einnahmen u. Ausg. betr. v. 14. Juni 1879. 189
Der vorstehende Satz erleidet auf den Hauptvoranschlag für
die Finanzperiode 187/2 keine Anwendung. Für diesen bleibt es
in dieser Beziehung bei der seitherigen Uebung. «
Artikel 21.
Nach Ablauf jeder Finanzperiode, in der Regel innerhalb
des darauf folgenden Etatsjahres!, hat die Regierung den
Ständen eine Uebersicht sämmtlicher Rechnungs-Einnahmen und
Ausgaben jener Finanzperiode vorzulegen. Die definitive Rechen-
schaftsablage erfolgt nach vollendetem Revisionsabschlusse der Staats-
rechnungen der Finanzperiode in der Regel im drittfolgenden
Etatsjahre:. ·
Artikel 22.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1879
in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bei—
gedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 14. Juni 1879.
(L. 8S.) LuUusW###.
v. Starck.
1 Die ursprüngliche Fassung des Textes lautete: „und inner-
Lald der darauf folgenden Finanzperiode, spätestens zu Beginn der zweit-
olgenden Finanzperiode“.
2 So nach dem Gesetz v. 27. Juni 1900 A. 2 Abs. 4, wo sich ein
Vertum in der Angabe des früheren Textes eingeschlichen haben muß.
las Gesetz sagt: es seien zu ersetzen die Worte am Schlusse (in Art. 21.
uspätestens zu Beginn der zweitfolgenden Finanzperiode"“ durch „in der
Regel im drittfolgenden Etatsjahre“. Aber jene Worte: „spätestens —
Finanzperiode" stehen gar nicht im ursprünglichen Texte.
S. 477.