Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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fünfzig  Einlageblättern,  ist  mit  einer  Nummer  versehen  und  entspricht  dem  anliegenden
whel  Muster  11.  Der  Bedarf  an  Blöcken  ist  der  Steuerstelle  mindestens  vierzehn  Tage  vor
Eintritt  des  Bedarfs  anzuzeigen.  Uber  die  ausgegebenen  Blöcke  hat  die  Steuerstelle  ein
Verkehrssteuer-Merkbuch  zu  führen.

(3)  Die  einzelnen  Blätter  des  Frachtzettelblocks  haben  einen  netzartigen  grauen  Unterdruck.
  Sie  bestehen  aus  einem  mit  dem  Unschlag  fest  verbundenen  Stammabschnitt  A,
dem  Frachtzettel  (Abschnitt  B)  und  einem  aus  sechs  Nummerzetteln  bestehenden  Abschnitt  (
Die  Abschnitte  I  und  (  sind  abtrennbar.  Die  einzelnen  Blätter  des  Blocks  sind  durchlaufend
  numeriert.  Die  Nummer  des  Blattes  trägt  sowohl  der  Abschnitt  wie  Abschnitt
1;  sie  befindet  sich  auch  auf  jedem  der  sechs  Nummerzettel.  Die  Abschnitte  A  und  B
enthalten  gleichmäßig  einen  Vordruck  für  die  Bezeichnung  des  Tages  der  Beförderung  und
der  Orte,  zwischen  denen  die  Beförderung  des  Gutes  stattfindet,  für  die  Bezeichnung  des
Gutes  nach  Zahl,  Art  und  Gewicht  der  Frachtstücke  und  nach  dem  Beförderungspreise  sowie
für  die  nach  diesem  zu  berechnende  Abgabe,  ferner  für  die  Unterschrift  des  Betriebsunternehmers
  nach  Namen  und  Wohnort.

(1)  Die  von  den  Steuerstellen  zu  verkaufenden  Frachtzettelblöcke  werden  durch  die
Reichsdruckerei  hergestelll  und  zu  einem  vom  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  festgesetzten  Preise
abgegeben.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Frachtzettelblöcke,
welche  ihr  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt
bezeichnet  werden.  Eine  Verabfolgung  an  Privatpersonen  durch  die  Reichsdruckerei  findet
nicht  statt.  Die  NRechnungen  über  die  bezogenen  Frachtzettelblöcke  sind  mit  den  gquittierten
Lieferscheinen  zu  belegen  und  von  der  Reichsdruckerei  den  obersten  Landesfinanzbehörden  oder
den  von  ihnen  bezeichneten  Behörden  einzureichen.  Letztere  lassen  den  Betrag  der  Rechnung
an  die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der  Reichshaupt
kasse  zahlen.

(5)  Der  Betriebsunternehmer  hat  bei  Annahme  des  Gutes  die  Abschnitte  X  und  l
des  Frachtzettels  gleichmäßig  auszufüllen,  den  Abschnitt  13  dem  Versender  auszuhändigen
und  die  anhängenden  Nummerzettel,  soweit  dies  die  Frachtstücke  zulassen,  zu  deren  Beklebung
zu  benutzen.  Reichen  die  sechs  Nummern  nicht  aus,  so  werden  zwei  oder  mehr  Frachtzettel
verwendet  und  in  jedem  die  zugehörenden  Frachtstücke  verzeichnet.  Ubrigbleibende  Nummern
sind  sofort  zu  vernichten.

(6)  Bis  zum  10.  des  auf  den  Vierteljahrsschluß  folgenden  Monats  hat  der  Betriebsunternehmer
  die  gebrauchten  Blöcke  mit  den  in  ihnen  enthaltenen  Stammabschnitten  der

unter.2—.  Stenerstelle  mit  einer  Nachweisung  des  Musters  12  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
*  Ist  eine  Beförderung  nicht  zur  Ausführung  gekommen,  so  sind  die  darüber  ausgestellten
Frachtzettel  beizufügen.  Die  Steuerstelle  stellt  die  Abgabe  auf  beiden  Ausfertigungen  der