VI. Gesundheitspolizei. 73
h) Preußisches Gesetz, betreffend die Bekämpfung Übertragbarer
Krankheiten v. 28. 8. 05;
i) Reichsimpfgesetz v. 8. 4. 1874;
k) Kaiserliche Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arznei-
mitteln vom 22. 10. O1;
1) Min.-Polizeiverordnung über den Handel mit Giften
v. 22. 2. 06.
1. Nahrungsmittelgesetz.
1. Was unterliegt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes?
Der Verkehr mit Nahrungs-, Genußmitteln, Spielwaren, Tapeten,
Farben, Eß-, Trink= Kochgeschirr, Petroleum.
2. Nach §#2 dieses Gesetzes sind P.-Beamte in Räumlichkeiten oder
auf öffentlichen Straßen und Plätzen (Märkten), wo solche Gegen-
stände sich befinden, feilgehalten oder verkauft werden, wozu be-
fugt?
Nach ihrer Wahl Proben zum Zweck der Untersuchung gegen
Empfangsbescheinigung und Entschädigung in Höhe des üblichen
Kaufpreises zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein
Teil der Probe amtlich und versiegelt lals Gegenprobe) zurück-
zulassen. (Gegenstände des Marktverkehrs, welche das Publikum
zu schädigen geeignet sind, sind mit Beschlag zu belegen.)
3. Bei Personen, welche auf Grund der 8§ 10, 12, 13 dieses Gesetzes
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, sind P.-Beamte in den unter
2. genannten Räumlichkeiten zu welchen Maßnahmen befugt?
Revisionen vorzunehmen.
4. Wann können Probenentnahmen und Revisionen vorgenommen
werden?
Während der üblichen Geschäftsstunden, oder während die
Räumlichkeiten dem Verkehr gehöffnet sind.
5. Durch Kaiserliche Verordnung können für das Reich zum Schutze
der Gesundheit welche Verbote erlassen werden?
a) Bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Ver-
packung von Nahrungs= und Genußmitteln;
b) das gewerbsmäßige Feilhalten und Verkaufen von Nahrungs-
und Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit;