Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Oberregierungsrat — Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten 205 
lassen; von den Anordnungen zu 2 und 3 ist aber meister als Mitdirigenten der Finanzabteilungen 
der Verwaltungschef zu verständigen, damit er der Regierungen und die Oberbauräte bei den 
sich durch einen Kommissar beteiligen kann. Eisenbahndirektionen (s. d.) den technisch vorge- 
Ferner muß die O. 4. von allen Verfügungen bildeten Mitgliedern entnommen sind. Die O. 
der obersten Staatsbehörden, welche bezüglich rangieren vor den Räten der vierten Rangklasse, 
der Staatseinnahmen oder zausgaben allgemeine 
Vorschriften geben, ändern oder erläutern, so- 
gleich bei ihrem Ergehen, von allgemeinen An- 
ordnungen der Bohörden über die Kassenverwal- 
tung und Buchführung aber schon vor ihrem 
Erlaß behufs Geltendmachung etwaiger Be- 
denken Kenntnis erhalten; 5. die Vorschriften 
über die formelle Einrichtung der Jahresrech= 
nungen und Justifikatorien erläßt die O. zwar 
nach Benehmen mit den Departementschefs, 
aber mit der entscheidenden Stimme gegenüber 
diesen; 6. von allen auf die Rechnungslegung be- 
züglichen Beschlüssen des Herren= oder Abgcord- 
netenhauses erhält die O. Mitteilung; 7. die O. 
bestimmt die Termine zur Einsendung der Rech- 
nungen und zur Erledigung ihrer Erinnerungen; 
8. die O. steht in allen Angelegenheiten ihres 
haben aber nicht den Rang der Räte dritter Klasse 
(Reskr. vom 26. Jan. 1826 — v. Kamptz 10, 4). 
Wegen der O. bei den Regierungspräsidenten und 
Regierungen s. Regierungen II und § 41 
Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817, sowie AKab O. 
vom 31. Dez. 1825 D III, und wegen der für 
die O. bei den Behörden der Allgemeinen Ver- 
waltung erforderlichen Qualifikation s. Ver- 
waltungsdienst (Befähigung für 
Nden höheren). Neuerdings sind bei dem 
Polizeipräsidium zu Berlin und einzelnen Re- 
gierungen Oberregierungsräte zur Beausfsichti- 
gung der Schiedsgerichte der Arbeiterversicherung 
bestellt worden. 
Oberreichsanwalt s. 
schaft I u. III. 
Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegen- 
  
Staatsanwalt- 
Ressorts gegenüber den Provinzial- und Spe= heiten. Das O. i. K. hat seinen Sitz in Berlin 
zialbehörden im Verhältnis einer vorgesetzten und ist Revisionsinstanz für die Entscheidungen 
Behörde mit dem Recht, zur Durchsetzung ihrer der Schiedsgerichte der Knappschaftsvereine 
Anordnungen Ordnungsstrafen zu verhängen und (s. d.] (Allg. Berggesetz vom 21. Juni 1865 — 
Unangemessenheiten zu rügen; 9. die O. erteilt GS. 705 — in der Fassung des G. vom 19. Juni 
den rechnungführenden Beamten die Entlastung 1906 — GS. 199 — § 186). Außerdem ent- 
und ordnet die weitere Verfolgung durch die scheidet es 1. über Streitigkeiten, die hinsichtlich 
Notatenbeantwortung nicht erledigter Vertre= der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwi- 
tungen gegen die schuldigen Beamten an. Der 
dem Landtag vorzulegenden allgemeinen Rech- 
nung über den Staatshaushalt sind von der O. 
Bemerkungen beizufügen, aus denen sich er- 
geben muß: 1. ob die in der Rechnung aufsge- 
führten Beträge in Einnahme und Ausgabe mit 
den von ihr revidierten Kassenrechnungen über- 
einstimmen; 2. ob und inwieweit bei Verein- 
nahmung und Erhebung, Verausgabung und 
Verwendung von Staatsgeldern oder bei Er- 
werb, Benutzung oder Veräußerung von Staats- 
eigentum Abweichungen von den Staatshaus- 
haltsetats, von den Titeln der Spezialetats, von 
den einzelnen Etatspositionen oder von den Be- 
stimmungen der Gesetze stattgefunden haben, 
insbesondere 3. zu welchen Etatsüberschreitungen 
oder außeretatsmäßigen Ausgaben die Genehmi- 
gung des Landtags noch nicht beigebracht ist 
(s. Etatsüberschreitungen). Nach Ab- 
lauf jedes Rechnungsjahres erstattet die O. dem 
König einen Geschäftsbericht, in dem sie auch 
ihre Vorschläge über nach den Rechnungsergeb- 
nissen ihres Erachtens notwendige oder rat- 
same, im Wege der Gesetzgebung oder Verord- 
nung zu treffende Anordnungen zu machen hat 
(G. vom 27. März 1872 §§ 9—18, 20; Instr. 
§§ 19, 22). BVgl. im übrigen Etats= und 
Rechnungswesen des Staates und 
wegen der Verbindung der O. mit dem Rech- 
nungshofe des Reiches Rechnungshof des 
Deutschen Reiches. 
Hertel, Die precuß. Oberrechnungskammer usw. 
(Berlin 1884 und — Ergänzungsheft — 1390). 
Oberregierungsrat ist die Amtsbezeichnung für 
die Vertreter der Vorsteher von Provinzial- 
verwaltungsbehörden (wegen der Oberpräsi- 
denten s. Oberpräsidialräte) und der 
Dirigenten von Abteilungen von solchen, soweit 
nicht die Abteilungsdirigenten wie die Oberforst- 
schen einem aus dem Knappschaftsverein aus- 
tretenden Werk und dem Verein entstehen (8 166 
Abs. 4), 2. über Beschwerden gegen Entschei- 
dungen der Oberbergämter, durch die den 
Satzungen der Knappschaftsvereine oder be- 
sonderen Krankenkassen die Genehmigung ver- 
sagt wird (§ 169 Abs. 3, 6), 3. über Beschwerden 
gegen Beschlüsse der Oberbergämter, durch die 
die Beschlußfassung über die Erhöhung der Bei- 
träge oder Minderung der Leistungen angeordnet 
wird (§ 175 d Abs. 2), 4. über Beschwerden gegen 
Beschlüsse der Oberbergämter, durch die die 
Auflösung oder Vereinigung von Knappschafts- 
vereinen oder besonderen Krankenkassen ausge- 
sprochen wird (§ 177t0), 5. über Beschwerden 
gegen Beschlüsse der Oberbergämter, wodurch 
über die mit Stimmenmehrheit gefaßten Be- 
schlüsse des Knappschaftsvorstandes Entscheidung 
getroffen wird (§8 180 a). Der Vorsitzende und 
sein Stellvertreter werden vom HM. ernannt. 
Die Beisitzer, deren Zahl vom HM. bestimmt 
wird, mindestens aber 12 betragen muß, werden 
von den Generalversammlungen aller Knapp- 
schaftsvereine nach einer vom HM. zu erlassen- 
den Wahlordnung zur Hälfte aus Werksbesitzern, 
zur Hälfte aus Knappschaftsältesten (s. Knapp- 
schaftsvereine VIII) gewählt. Die Ver- 
eidigung der Beisitzer und der Vorsitzenden erfolgt 
durch den HM. Das Verfahren vor den O. i. K. 
ist, soweit nicht im § 186 g Vorschriften gegeben 
sind, auf Grund des § 186 n, durch kgl. V. vom 
30. Nov. 1907 (GS. 312) geregelt (§ 186 n). 
Das O. i. K. entscheidet in der Besetzung von 
drei Mitgliedern (Vorsitzender, 1 Werksbesitzer 
und 1 Knappschaftsältester) über Beschwerden 
in den Fällen unter 5. Im übrigen entscheidet 
es in der Besetzung von fünf Mitgliedern ein- 
schließlich des Vorsitzenden und je eines Ver- 
treters der Werksbesitzer und der Knappschafts- 
  
 
	        
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