Oberregierungsrat — Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten 205
lassen; von den Anordnungen zu 2 und 3 ist aber meister als Mitdirigenten der Finanzabteilungen
der Verwaltungschef zu verständigen, damit er der Regierungen und die Oberbauräte bei den
sich durch einen Kommissar beteiligen kann. Eisenbahndirektionen (s. d.) den technisch vorge-
Ferner muß die O. 4. von allen Verfügungen bildeten Mitgliedern entnommen sind. Die O.
der obersten Staatsbehörden, welche bezüglich rangieren vor den Räten der vierten Rangklasse,
der Staatseinnahmen oder zausgaben allgemeine
Vorschriften geben, ändern oder erläutern, so-
gleich bei ihrem Ergehen, von allgemeinen An-
ordnungen der Bohörden über die Kassenverwal-
tung und Buchführung aber schon vor ihrem
Erlaß behufs Geltendmachung etwaiger Be-
denken Kenntnis erhalten; 5. die Vorschriften
über die formelle Einrichtung der Jahresrech=
nungen und Justifikatorien erläßt die O. zwar
nach Benehmen mit den Departementschefs,
aber mit der entscheidenden Stimme gegenüber
diesen; 6. von allen auf die Rechnungslegung be-
züglichen Beschlüssen des Herren= oder Abgcord-
netenhauses erhält die O. Mitteilung; 7. die O.
bestimmt die Termine zur Einsendung der Rech-
nungen und zur Erledigung ihrer Erinnerungen;
8. die O. steht in allen Angelegenheiten ihres
haben aber nicht den Rang der Räte dritter Klasse
(Reskr. vom 26. Jan. 1826 — v. Kamptz 10, 4).
Wegen der O. bei den Regierungspräsidenten und
Regierungen s. Regierungen II und § 41
Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817, sowie AKab O.
vom 31. Dez. 1825 D III, und wegen der für
die O. bei den Behörden der Allgemeinen Ver-
waltung erforderlichen Qualifikation s. Ver-
waltungsdienst (Befähigung für
Nden höheren). Neuerdings sind bei dem
Polizeipräsidium zu Berlin und einzelnen Re-
gierungen Oberregierungsräte zur Beausfsichti-
gung der Schiedsgerichte der Arbeiterversicherung
bestellt worden.
Oberreichsanwalt s.
schaft I u. III.
Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegen-
Staatsanwalt-
Ressorts gegenüber den Provinzial- und Spe= heiten. Das O. i. K. hat seinen Sitz in Berlin
zialbehörden im Verhältnis einer vorgesetzten und ist Revisionsinstanz für die Entscheidungen
Behörde mit dem Recht, zur Durchsetzung ihrer der Schiedsgerichte der Knappschaftsvereine
Anordnungen Ordnungsstrafen zu verhängen und (s. d.] (Allg. Berggesetz vom 21. Juni 1865 —
Unangemessenheiten zu rügen; 9. die O. erteilt GS. 705 — in der Fassung des G. vom 19. Juni
den rechnungführenden Beamten die Entlastung 1906 — GS. 199 — § 186). Außerdem ent-
und ordnet die weitere Verfolgung durch die scheidet es 1. über Streitigkeiten, die hinsichtlich
Notatenbeantwortung nicht erledigter Vertre= der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwi-
tungen gegen die schuldigen Beamten an. Der
dem Landtag vorzulegenden allgemeinen Rech-
nung über den Staatshaushalt sind von der O.
Bemerkungen beizufügen, aus denen sich er-
geben muß: 1. ob die in der Rechnung aufsge-
führten Beträge in Einnahme und Ausgabe mit
den von ihr revidierten Kassenrechnungen über-
einstimmen; 2. ob und inwieweit bei Verein-
nahmung und Erhebung, Verausgabung und
Verwendung von Staatsgeldern oder bei Er-
werb, Benutzung oder Veräußerung von Staats-
eigentum Abweichungen von den Staatshaus-
haltsetats, von den Titeln der Spezialetats, von
den einzelnen Etatspositionen oder von den Be-
stimmungen der Gesetze stattgefunden haben,
insbesondere 3. zu welchen Etatsüberschreitungen
oder außeretatsmäßigen Ausgaben die Genehmi-
gung des Landtags noch nicht beigebracht ist
(s. Etatsüberschreitungen). Nach Ab-
lauf jedes Rechnungsjahres erstattet die O. dem
König einen Geschäftsbericht, in dem sie auch
ihre Vorschläge über nach den Rechnungsergeb-
nissen ihres Erachtens notwendige oder rat-
same, im Wege der Gesetzgebung oder Verord-
nung zu treffende Anordnungen zu machen hat
(G. vom 27. März 1872 §§ 9—18, 20; Instr.
§§ 19, 22). BVgl. im übrigen Etats= und
Rechnungswesen des Staates und
wegen der Verbindung der O. mit dem Rech-
nungshofe des Reiches Rechnungshof des
Deutschen Reiches.
Hertel, Die precuß. Oberrechnungskammer usw.
(Berlin 1884 und — Ergänzungsheft — 1390).
Oberregierungsrat ist die Amtsbezeichnung für
die Vertreter der Vorsteher von Provinzial-
verwaltungsbehörden (wegen der Oberpräsi-
denten s. Oberpräsidialräte) und der
Dirigenten von Abteilungen von solchen, soweit
nicht die Abteilungsdirigenten wie die Oberforst-
schen einem aus dem Knappschaftsverein aus-
tretenden Werk und dem Verein entstehen (8 166
Abs. 4), 2. über Beschwerden gegen Entschei-
dungen der Oberbergämter, durch die den
Satzungen der Knappschaftsvereine oder be-
sonderen Krankenkassen die Genehmigung ver-
sagt wird (§ 169 Abs. 3, 6), 3. über Beschwerden
gegen Beschlüsse der Oberbergämter, durch die
die Beschlußfassung über die Erhöhung der Bei-
träge oder Minderung der Leistungen angeordnet
wird (§ 175 d Abs. 2), 4. über Beschwerden gegen
Beschlüsse der Oberbergämter, durch die die
Auflösung oder Vereinigung von Knappschafts-
vereinen oder besonderen Krankenkassen ausge-
sprochen wird (§ 177t0), 5. über Beschwerden
gegen Beschlüsse der Oberbergämter, wodurch
über die mit Stimmenmehrheit gefaßten Be-
schlüsse des Knappschaftsvorstandes Entscheidung
getroffen wird (§8 180 a). Der Vorsitzende und
sein Stellvertreter werden vom HM. ernannt.
Die Beisitzer, deren Zahl vom HM. bestimmt
wird, mindestens aber 12 betragen muß, werden
von den Generalversammlungen aller Knapp-
schaftsvereine nach einer vom HM. zu erlassen-
den Wahlordnung zur Hälfte aus Werksbesitzern,
zur Hälfte aus Knappschaftsältesten (s. Knapp-
schaftsvereine VIII) gewählt. Die Ver-
eidigung der Beisitzer und der Vorsitzenden erfolgt
durch den HM. Das Verfahren vor den O. i. K.
ist, soweit nicht im § 186 g Vorschriften gegeben
sind, auf Grund des § 186 n, durch kgl. V. vom
30. Nov. 1907 (GS. 312) geregelt (§ 186 n).
Das O. i. K. entscheidet in der Besetzung von
drei Mitgliedern (Vorsitzender, 1 Werksbesitzer
und 1 Knappschaftsältester) über Beschwerden
in den Fällen unter 5. Im übrigen entscheidet
es in der Besetzung von fünf Mitgliedern ein-
schließlich des Vorsitzenden und je eines Ver-
treters der Werksbesitzer und der Knappschafts-