Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Richterbesoldung — Rittergüter (adlige Güter) 
Vgl. Prüfungsbehörden in der 
Justizverwaltung und Richter. 
Daubenspeck, Der juristische Vorbereitungsdienst in 
Preußen, 1900; Über Proberelationen (Verf. anonym), 1902. 
Richterbesoldung s. Richter IV. 
Richtfener sind Leuchttürme, die zu zweien 
oder dreien (Oberfeuer und Unterfeuer) durch 
Deckpeilungen ein Fahrwasser, eine Hafenein- 
fahrt oder den freien Seeraum zwischen Un- 
tiesen bezeichnen (Grundsätze für die Leucht- 
seuer usw. an den deutschen Küsten vom 1. März 
1904 § 1). S. Seezeichen wesen. 
Rieselfelder sind Bodenflächen, denen Schmutz- 
wässer zum Zwecke der Filtration der darin ent- 
haltenen Schmutzstoffe vor Einleitung in einen 
Wasserlauf zugeführt werden. Sie dienen haupt- 
sächlich der Reinigung städtischer Kanalwässer 
(s. Kanalisation). 
Rinderpest ist eine bei allen Wiederkäuern, 
vorzugsweise beim Rindvieh, vorkommende an- 
steckende fieberhafte Krankheit, die sich haupt- 
sächlich durch eine eigentümliche Entzündung 
sämtlicher Schleimhäute äußert. Sie ist die 
mörderischste aller Haustierseuchen und hat am 
frühesten scharfe Gegenmaßregeln der Behörden 
veranlaßt (s. Biehseuchengesetze). Seit 
der Völkerwanderung im westlichen Europa 
bekannt, ist sie auch in Deutschland namentlich 
im 18. Jahrh. verheerend aufgetreten, in dessen 
  
Verlaufe dort 28 Mill. Stück Rindvieh der 
Seuche zum Opfer gefallen sein sollen. Auch 
im 19. Jahrh. fanden zahlreiche größere Ein- 
brüche statt, die sich bis in dessen zweite Hälfte 
fortsetzten und das erste gesetzgeberische Vor- 
gehen des Norddeutschen Bundes auf veterinär- 
polizeilichem Gebiet in dem Rinderpestgesetze 
vom 7. April 1869 (BG#Bl. 105) zur Folge hatten. 
Dieses Gesetz stellt in wenigen Paragraphen 
nur die grundlegenden Gesichtspunkte für das 
Vorgehen der Behörden auf. Eine nähere An- 
leitung gab die BR.--Instr. vom 26. Mai 1869, 
die sodann durch die rev. Instr. vom 9. Juni 1873 
(Röl. 147) nach Inkrafttreten des Gesetzes 
im Deutschen Reich ersetzt wurde. In diesen 
Vorschriften sind neben der Einführung der An- 
eigepflicht (s. d. II) die umfassendsten Ab- 
soeerungsmabregein für den Fall des Ausbruchs 
der R. in den Nachbar= oder in den mit Deutsch- 
land im Verkehr stehenden Ländern vorgesehen 
(s. Einfuhrverbote und Einfuhr- 
beschränkungen). Sodann sind die Be- 
hörden mit sehr weitgehenden Befugnissen beim 
Auftreten der Seuche im Inland ausgestattet. 
Unter den Maßregeln steht neben den nötigen- 
falls mit militärischer Hilfe durchzuführenden 
Absperrungen der Grenzen, der Gehöfte, Ort- 
schaften usw. die polizeiliche Tötung aller er- 
krankten und verdächtigen Tiere usw. gegen eine 
aus der Reichskasse zu zahlende Vergütung 
(s. Entschädigung bei Viehseuchen) 
obenan. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit 
für wissentliche Zuwiderhandlungen gegen die 
Maßregeln ist im § 328 StG. gegeben. Ver- 
schärfende und ergänzende Strafbestimmungen 
enthält das G. vom 21. Mai 1878 (RGBl. 95) 
in bezug auf Zuwiderhandlungen gegen Einfuhr- 
verbote und beschränkungen. Das Rinderpest- 
gesetz mit den Ausführungsvorschriften hat sich 
nach der übereinstimmenden Meinung der Sach- 
  
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verständigen gut bewährt und ist auch tatsächlich 
von Erfolg gewesen. Zwar ist auch nach 1869 
Deutschland mit Preußen nicht von der R. 
verschont geblieben. Immer wieder waren 
trotz strengster Grenzmaßregeln Einschleppungen 
aus Csterreich-Ungarn und Rußland nament- 
lich während der Kriegsjahre 1870/71 und 1878 
(russisch-türkischer Feldzug) zu beklagen. Im 
großen und ganzen aber ist es möglich gewesen, 
die Seuche örtlich zu beschränken und ohne allzu 
schwere Verluste zu unterdrücken. Von 1869 
bis 1883 sind in Preußen 12 verschiedene Ein- 
schleppungen mit einem Gesamtverluste von rund 
13 000 Haupt Rindvieh amtlich festgestellt. Seit 
1883 ist hingegen Deutschland von R. völlig 
frei geblieben. Die Gefahr kann auch für die 
Folge als beseitigt angesehen werden, weil die 
Seuche in Europa seit einer Reihe von Jahren 
kaum noch aufgetreten ist. Als Seuchenherde 
kommen zurzeit im wesentlichen Indien, Klein- 
asien, Ostasien, Agypten und Südafrika in Be- 
tracht. Gegen Rußland bestehen die seinerzeit 
auf Grund des Reichsgesetzes ergriffenen Schutz- 
maßregeln (Einfuhrverbote und Kontrollen des 
Rindviehverkehrs in den Grenzbezirken) auch 
jetzt im Hinblick darauf noch fort, daß in den 
asiatischen Teilen des russischen Reiches die 
Seuche dauernd heimisch ist. 
Rinderseuche s. Wild= und Rinder- 
euche. 
Rinnstein s. Bürgersteige; Zubehö- 
rungen der öffentlichen Wege. 
Ritterakademien s. Kommunalständi- 
sche Verbände Il; Höhere Unter- 
richtsanstalten II; Konvikte. 
Rittergüter (adlige Güter) sind ursprünglich 
Güter gewesen, die von dem Landesherrn an 
den ritterbürtigen Adel gegen Übernahme der 
Verpflichtung zu ritterlichen Kriegsdiensten („ge- 
messene“ innerhalb der Landesgrenzen, „un- 
emessene“ über diese hinaus) übertragen worden 
find. Sie sind in der Mark vom 13. Jahrh. ab, 
in den Kolonisationsgebieten der östlichen Provin- 
zen sofort mit ihrer Verleihung durch den Landes- 
herrn in den Besitz herrschaftlicher Rechte über 
Hintersassen gekommen (s. Gutsherrschaf- 
ten). Infolgedessen sind sie von der späteren 
kommunalen Gesetzgebung als selbständige Guts- 
bezirke (s. d.) anerkannt worden. Es gibt in- 
dessen auch R., denen diese Eigenschaft nicht 
mehr zukommt, weil sie in neuerer Zeit Land- 
gemeinden einverleibt worden sind. Sie haben 
hiermit zwar ihre kommunale Selbständigkeit, 
aber nicht üre ständischen Rechte verloren, die 
erst durch Löschung in der Rittergutsmatrikel 
ihr Ende finden. So sind namentlich in den 
Prov. Sachsen und Westfalen zahlreiche 
R. während der Zeit der franz. Fremdherrschaft 
mit Gemeinden vereinigt worden. Durch die V. 
vom 31. März 1833 (GS. 62) wurde in der 
Prov. Sachsen diese Verbindung wieder auf- 
gehoben. Sie sollte aber bestehen bleiben, wenn 
beide Teile dies wünschten. Geschah das 
nicht, so erlangten die R. ihre kommunale Selb- 
ständigkeit als Gutsbezirke wieder, anderen- 
falls blieben sie im Gemeindeverbande (OBG. 
6, 102 und 11, 151). In der Rheinprovinz 
und in Westfalen blieb ihre Gemeinde- 
angehörigkeit ebensalls bestehen (vgl. Erl. vom 
 
	        
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