Richterbesoldung — Rittergüter (adlige Güter)
Vgl. Prüfungsbehörden in der
Justizverwaltung und Richter.
Daubenspeck, Der juristische Vorbereitungsdienst in
Preußen, 1900; Über Proberelationen (Verf. anonym), 1902.
Richterbesoldung s. Richter IV.
Richtfener sind Leuchttürme, die zu zweien
oder dreien (Oberfeuer und Unterfeuer) durch
Deckpeilungen ein Fahrwasser, eine Hafenein-
fahrt oder den freien Seeraum zwischen Un-
tiesen bezeichnen (Grundsätze für die Leucht-
seuer usw. an den deutschen Küsten vom 1. März
1904 § 1). S. Seezeichen wesen.
Rieselfelder sind Bodenflächen, denen Schmutz-
wässer zum Zwecke der Filtration der darin ent-
haltenen Schmutzstoffe vor Einleitung in einen
Wasserlauf zugeführt werden. Sie dienen haupt-
sächlich der Reinigung städtischer Kanalwässer
(s. Kanalisation).
Rinderpest ist eine bei allen Wiederkäuern,
vorzugsweise beim Rindvieh, vorkommende an-
steckende fieberhafte Krankheit, die sich haupt-
sächlich durch eine eigentümliche Entzündung
sämtlicher Schleimhäute äußert. Sie ist die
mörderischste aller Haustierseuchen und hat am
frühesten scharfe Gegenmaßregeln der Behörden
veranlaßt (s. Biehseuchengesetze). Seit
der Völkerwanderung im westlichen Europa
bekannt, ist sie auch in Deutschland namentlich
im 18. Jahrh. verheerend aufgetreten, in dessen
Verlaufe dort 28 Mill. Stück Rindvieh der
Seuche zum Opfer gefallen sein sollen. Auch
im 19. Jahrh. fanden zahlreiche größere Ein-
brüche statt, die sich bis in dessen zweite Hälfte
fortsetzten und das erste gesetzgeberische Vor-
gehen des Norddeutschen Bundes auf veterinär-
polizeilichem Gebiet in dem Rinderpestgesetze
vom 7. April 1869 (BG#Bl. 105) zur Folge hatten.
Dieses Gesetz stellt in wenigen Paragraphen
nur die grundlegenden Gesichtspunkte für das
Vorgehen der Behörden auf. Eine nähere An-
leitung gab die BR.--Instr. vom 26. Mai 1869,
die sodann durch die rev. Instr. vom 9. Juni 1873
(Röl. 147) nach Inkrafttreten des Gesetzes
im Deutschen Reich ersetzt wurde. In diesen
Vorschriften sind neben der Einführung der An-
eigepflicht (s. d. II) die umfassendsten Ab-
soeerungsmabregein für den Fall des Ausbruchs
der R. in den Nachbar= oder in den mit Deutsch-
land im Verkehr stehenden Ländern vorgesehen
(s. Einfuhrverbote und Einfuhr-
beschränkungen). Sodann sind die Be-
hörden mit sehr weitgehenden Befugnissen beim
Auftreten der Seuche im Inland ausgestattet.
Unter den Maßregeln steht neben den nötigen-
falls mit militärischer Hilfe durchzuführenden
Absperrungen der Grenzen, der Gehöfte, Ort-
schaften usw. die polizeiliche Tötung aller er-
krankten und verdächtigen Tiere usw. gegen eine
aus der Reichskasse zu zahlende Vergütung
(s. Entschädigung bei Viehseuchen)
obenan. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
für wissentliche Zuwiderhandlungen gegen die
Maßregeln ist im § 328 StG. gegeben. Ver-
schärfende und ergänzende Strafbestimmungen
enthält das G. vom 21. Mai 1878 (RGBl. 95)
in bezug auf Zuwiderhandlungen gegen Einfuhr-
verbote und beschränkungen. Das Rinderpest-
gesetz mit den Ausführungsvorschriften hat sich
nach der übereinstimmenden Meinung der Sach-
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verständigen gut bewährt und ist auch tatsächlich
von Erfolg gewesen. Zwar ist auch nach 1869
Deutschland mit Preußen nicht von der R.
verschont geblieben. Immer wieder waren
trotz strengster Grenzmaßregeln Einschleppungen
aus Csterreich-Ungarn und Rußland nament-
lich während der Kriegsjahre 1870/71 und 1878
(russisch-türkischer Feldzug) zu beklagen. Im
großen und ganzen aber ist es möglich gewesen,
die Seuche örtlich zu beschränken und ohne allzu
schwere Verluste zu unterdrücken. Von 1869
bis 1883 sind in Preußen 12 verschiedene Ein-
schleppungen mit einem Gesamtverluste von rund
13 000 Haupt Rindvieh amtlich festgestellt. Seit
1883 ist hingegen Deutschland von R. völlig
frei geblieben. Die Gefahr kann auch für die
Folge als beseitigt angesehen werden, weil die
Seuche in Europa seit einer Reihe von Jahren
kaum noch aufgetreten ist. Als Seuchenherde
kommen zurzeit im wesentlichen Indien, Klein-
asien, Ostasien, Agypten und Südafrika in Be-
tracht. Gegen Rußland bestehen die seinerzeit
auf Grund des Reichsgesetzes ergriffenen Schutz-
maßregeln (Einfuhrverbote und Kontrollen des
Rindviehverkehrs in den Grenzbezirken) auch
jetzt im Hinblick darauf noch fort, daß in den
asiatischen Teilen des russischen Reiches die
Seuche dauernd heimisch ist.
Rinderseuche s. Wild= und Rinder-
euche.
Rinnstein s. Bürgersteige; Zubehö-
rungen der öffentlichen Wege.
Ritterakademien s. Kommunalständi-
sche Verbände Il; Höhere Unter-
richtsanstalten II; Konvikte.
Rittergüter (adlige Güter) sind ursprünglich
Güter gewesen, die von dem Landesherrn an
den ritterbürtigen Adel gegen Übernahme der
Verpflichtung zu ritterlichen Kriegsdiensten („ge-
messene“ innerhalb der Landesgrenzen, „un-
emessene“ über diese hinaus) übertragen worden
find. Sie sind in der Mark vom 13. Jahrh. ab,
in den Kolonisationsgebieten der östlichen Provin-
zen sofort mit ihrer Verleihung durch den Landes-
herrn in den Besitz herrschaftlicher Rechte über
Hintersassen gekommen (s. Gutsherrschaf-
ten). Infolgedessen sind sie von der späteren
kommunalen Gesetzgebung als selbständige Guts-
bezirke (s. d.) anerkannt worden. Es gibt in-
dessen auch R., denen diese Eigenschaft nicht
mehr zukommt, weil sie in neuerer Zeit Land-
gemeinden einverleibt worden sind. Sie haben
hiermit zwar ihre kommunale Selbständigkeit,
aber nicht üre ständischen Rechte verloren, die
erst durch Löschung in der Rittergutsmatrikel
ihr Ende finden. So sind namentlich in den
Prov. Sachsen und Westfalen zahlreiche
R. während der Zeit der franz. Fremdherrschaft
mit Gemeinden vereinigt worden. Durch die V.
vom 31. März 1833 (GS. 62) wurde in der
Prov. Sachsen diese Verbindung wieder auf-
gehoben. Sie sollte aber bestehen bleiben, wenn
beide Teile dies wünschten. Geschah das
nicht, so erlangten die R. ihre kommunale Selb-
ständigkeit als Gutsbezirke wieder, anderen-
falls blieben sie im Gemeindeverbande (OBG.
6, 102 und 11, 151). In der Rheinprovinz
und in Westfalen blieb ihre Gemeinde-
angehörigkeit ebensalls bestehen (vgl. Erl. vom