Ritterrecht, Bremisches — Rotes Kreuz
Liebestätigkeit verpflichtet waren. Die Mit-
glieder der beiden Orden wurden in Preußen
als Geistliche betrachtet (AL R. II, 11 88 1210 ff.).
Die Aufhebung der geistlichen Ritterorden ist
in Preußen durch das Säkularisationsedikt vom
30. Okt. 1810 (GS. 32) § 1 erfolgt (s. Säku-
larisation, sowie Johanniterorden,
Malteserorden).
Nitterrecht, Bremisches s. Stammgüter.
Ritterschaft s. Landschaften; Ritter-
güter; Hannoversche s. Stammgüter.
Ritterschaftliche Kreditinstitute s. Land-
chaften (Einleitung).
Rohbauabnahme s. Beaufsichtigung
von Bauten.
Rohe Erzeugnisse s. Selbstgewonnene
Erzeugnisse.
Rohgewicht (Vruttogewicht) im Zollverkehr
é. Zoll B, IV, 3.
Nohrzucker darf nach der Brüsseler Zucker-
konvention keinem anderen Zollsatz unterworfen
werden als Rübenzucker (s. Zuckersteuer
c, 5)
Nohstoffsteuern s. Materialsteuern.
Rohzuckerfabriken und Melasseentzuckerungs-
anstalten sind keine genehmigungspflichtigen An-
lagen im Sinne der GewO. 8 16. Die Errichtung
und der Umbau von Zuckerfabriken bedarf jedoch
im steuerlichen Interesse der Genehmigung der
Steuerbehörde (G., betr. Abänderung des Zucker-
steuergesetzes, vom 27. Mai 1896 — Rö Bl. 109—
in der Fassung des G. vom 6. Jan. 1903 §§F 15,
16, 17). Der Beginn des Betriebes sowie der
Besitzwechsel muß der Steuerbehörde angezeigt
werden (§§ 19, 21, 22, 42 a. a. O.). Über die
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern (s. d.) hat der BR. auf Grund
der Gew. § 139 a Vorschriften erlassen (RK Bek.
vom 5. März. 1902 — Rl. 72). Wegen
Stapelung der Rohzuckersäcke zur Vermeidung
von Unfällen s. Erl. vom 19. April 1907 (HM-
Bl. 147), wegen der Abwässer aus R. Erl.
vom 21. Juni 1910 (HMBl. 263) und wegen
der Sonntagsruhe in R. Crl. v. 12. August 1907
(HMl. 317). S. auch Sonntagsruhe
im Gewerbebetriebe ITV.
Römisch-Germanische Kommission, jetzt in
Frankfurt a. M., ist ein dem Archäologischen
Institut (s. d.) untergeordnetes Institut für
römisch-germanische Forschung.
Röstösen sind genehmigungspflichtige An-
lagen (GewO. 8§ 16); sie sind eine Unterart
der Anlagen zur Gewinnung roher Metalle
(s. Metalle) und verfolgen den Zweck, durch
Rösten (d. h. eine unter Luftzutritt erfolgende
Erhitzung bis zu einer Temperatur, bei der
noch keine Schmelzung eintritt) die chemische
Zusammensetzung so zu verändern, daß das
spätere Verschmelzen im Hochofen leichter wird.
Die Genehmigung erteilt der Bez A. (ZG. § 110;
s. auch AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904
— HMl. 123 — Ziff. 16). Die Flachs= und
Hanfröstereien gehören nicht hierher (Sten Ber.
des RT. 1869, I, 272). S. auch Sonntags-
ruhe im Gewerbebetriebe IV.
Roßürzte ist die frühere Bezeichnung für
die Tierärzte der Truppen. Denselben ist in
neuerer Zeit die Bezeichnung „Veterinäre“
beigelegt ((Militärveterinärwesen).
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Roßhaarspinnereien sind Zubereitungsanstal-
ten für Tierhaare (s. d.) und als solche nach
GewO. § 16 genehmigungspflichtig. Über
die Einrichtung und den Betrieb der R., Haar-
und Borstenzurichtereien, sowie der Bürsten-
und Pinselmachereien, d. h. der Anlagen, in
denen Pferde-, Rinder= oder Ziegenhaare,
Schweinsborsten oder Schweinswolle zugerichtet
oder zu Krollhaaren versponnen werden, oder
in denen unter Verwendung solcher Materialien
Bürsten, Besen oder Pinsel hergestellt werden,
hat der BR. auf Grund der GewO. § 120 e
Vorschriften erlassen (RK Bek. vom 22. Okt. 1902
— R#Bl. 269). Über die Anwendung dieser
Bek. auf Filzfabriken s. Erl. vom 23. Dez. 1910
(HMl. 1911, 12). Zur Ausführung der Desinfek-
tion und zur Bearbeitung oder Behandlung
nicht desinfizierter Stoffe dürfen jugendliche
Arbeiter nicht verwendet werden (8 6 a. a. O.).
S. dazu Anw. vom 16. Juni 1899 (MBl. 115),
abgeändert durch Erl. vom 15. Jan. 1901
(Ml. 69) sowie Erl. vom 21. Juni 1909 (PM-
Bl. 285). In R., Haar= und Borstenzurichtereien,
sowie in Bürsten- und Pinselmachereien, sofern
mit ausländischem Material gearbeitet wird, ist
die Beschäftigung von Kindern (s. d. in ge-
werblicher Be ziehung grundsätich ver-
boten (Kinderschutz G. §§ 4, 12).
Note Krenz-Medaiile, gestiftet durch AE.
vom 1. Okt. 1898 (GS. 321; vgl. Nachtrags-
urkunde vom 12. Nov. 1900 — GE. 380 —
über die Hinzufügung von Spangen bei den
während eines Feldzuges an Mitglieder der
freiwilligen Krankenpflege stattfindenden Ver-
leihungen), besteht aus drei Klassen: in Bronze,
Silber und Gold, und wird an Männer, Frauen
und Jungfrauen verliehen, welche sich durch
mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit oder durch
hervorragende Einzelhandlungen um die Sache
des Roten Kreuzes und der ihm ver-
wandten Aufgaben verdient gemacht haben.
Röteln, eine übertragbare Krankheit, deren
polizeiliche Bekämpfung nicht vorgesehen ist.
Dagegen sind Maßregeln zur Verhütung ihrer
Verbreitung durch die Schulen vorgeschrieben
(s. Ubertragbare Krankheiten lV,2c)
Röten (gleich Rösten) s. Flachs- und
Hanfrösten.
Roter Adlerorden, ursprünglich vom Erb-
prinzen Georg Wilhelm von Brandenburg-
Bayreuth am 17. Nov. 1705 als Orden de la
Sincérité gestiftet, sodann von dem Markgrafen
Georg Friedrich Carl von Bayreuth im Jahre
1734 unter dem Namen: „Orden des Branden-
burgischen „Roten Adlers“ erneuert, durch König
Friedrich Wilhelm II. am 12. Juni 1792 zum
zweiten Ritterorden des Kgl. Hauses erhoben,
und durch Kab O. vom 18. Jan. 1810 (G. 632)
reorganisiert bzw. erweitert, wird gegenwärtig
nach mehrfachen weiteren Ergänzungen in vier
Klassen und einem Großkreuze (am 18. Okt. 1861
durch Kaiser Wilhelm gestiftet) unter verschiede-
nen Modalitäten (Schwerter als Kriegsdekora-
tion, Eichenlaub, Schleife, kgl. Krone, Brillanten)
verliehen. Der Stern zur zweiten Klasse wird in
der Regel erst nach Verleihung dieser besonders
verliehen.
Rotes Kreuz auf weißem Grunde ist das
in der Genfer Konvention (s. d.) als solches