Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ritterrecht, Bremisches — Rotes Kreuz 
Liebestätigkeit verpflichtet waren. Die Mit- 
glieder der beiden Orden wurden in Preußen 
als Geistliche betrachtet (AL R. II, 11 88 1210 ff.). 
Die Aufhebung der geistlichen Ritterorden ist 
in Preußen durch das Säkularisationsedikt vom 
30. Okt. 1810 (GS. 32) § 1 erfolgt (s. Säku- 
larisation, sowie Johanniterorden, 
Malteserorden). 
Nitterrecht, Bremisches s. Stammgüter. 
Ritterschaft s. Landschaften; Ritter- 
güter; Hannoversche s. Stammgüter. 
Ritterschaftliche Kreditinstitute s. Land- 
chaften (Einleitung). 
Rohbauabnahme s. Beaufsichtigung 
von Bauten. 
Rohe Erzeugnisse s. Selbstgewonnene 
Erzeugnisse. 
Rohgewicht (Vruttogewicht) im Zollverkehr 
é. Zoll B, IV, 3. 
Nohrzucker darf nach der Brüsseler Zucker- 
konvention keinem anderen Zollsatz unterworfen 
werden als Rübenzucker (s. Zuckersteuer 
c, 5) 
Nohstoffsteuern s. Materialsteuern. 
Rohzuckerfabriken und Melasseentzuckerungs- 
anstalten sind keine genehmigungspflichtigen An- 
lagen im Sinne der GewO. 8 16. Die Errichtung 
und der Umbau von Zuckerfabriken bedarf jedoch 
im steuerlichen Interesse der Genehmigung der 
Steuerbehörde (G., betr. Abänderung des Zucker- 
steuergesetzes, vom 27. Mai 1896 — Rö Bl. 109— 
in der Fassung des G. vom 6. Jan. 1903 §§F 15, 
16, 17). Der Beginn des Betriebes sowie der 
Besitzwechsel muß der Steuerbehörde angezeigt 
werden (§§ 19, 21, 22, 42 a. a. O.). Über die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern (s. d.) hat der BR. auf Grund 
der Gew. § 139 a Vorschriften erlassen (RK Bek. 
vom 5. März. 1902 — Rl. 72). Wegen 
Stapelung der Rohzuckersäcke zur Vermeidung 
von Unfällen s. Erl. vom 19. April 1907 (HM- 
Bl. 147), wegen der Abwässer aus R. Erl. 
vom 21. Juni 1910 (HMBl. 263) und wegen 
der Sonntagsruhe in R. Crl. v. 12. August 1907 
(HMl. 317). S. auch Sonntagsruhe 
im Gewerbebetriebe ITV. 
Römisch-Germanische Kommission, jetzt in 
Frankfurt a. M., ist ein dem Archäologischen 
Institut (s. d.) untergeordnetes Institut für 
römisch-germanische Forschung. 
Röstösen sind genehmigungspflichtige An- 
lagen (GewO. 8§ 16); sie sind eine Unterart 
der Anlagen zur Gewinnung roher Metalle 
(s. Metalle) und verfolgen den Zweck, durch 
Rösten (d. h. eine unter Luftzutritt erfolgende 
Erhitzung bis zu einer Temperatur, bei der 
noch keine Schmelzung eintritt) die chemische 
Zusammensetzung so zu verändern, daß das 
spätere Verschmelzen im Hochofen leichter wird. 
Die Genehmigung erteilt der Bez A. (ZG. § 110; 
s. auch AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 
— HMl. 123 — Ziff. 16). Die Flachs= und 
Hanfröstereien gehören nicht hierher (Sten Ber. 
des RT. 1869, I, 272). S. auch Sonntags- 
ruhe im Gewerbebetriebe IV. 
Roßürzte ist die frühere Bezeichnung für 
die Tierärzte der Truppen. Denselben ist in 
neuerer Zeit die Bezeichnung „Veterinäre“ 
beigelegt ((Militärveterinärwesen). 
  
  
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Roßhaarspinnereien sind Zubereitungsanstal- 
ten für Tierhaare (s. d.) und als solche nach 
GewO. § 16 genehmigungspflichtig. Über 
die Einrichtung und den Betrieb der R., Haar- 
und Borstenzurichtereien, sowie der Bürsten- 
und Pinselmachereien, d. h. der Anlagen, in 
denen Pferde-, Rinder= oder Ziegenhaare, 
Schweinsborsten oder Schweinswolle zugerichtet 
oder zu Krollhaaren versponnen werden, oder 
in denen unter Verwendung solcher Materialien 
Bürsten, Besen oder Pinsel hergestellt werden, 
hat der BR. auf Grund der GewO. § 120 e 
Vorschriften erlassen (RK Bek. vom 22. Okt. 1902 
— R#Bl. 269). Über die Anwendung dieser 
Bek. auf Filzfabriken s. Erl. vom 23. Dez. 1910 
(HMl. 1911, 12). Zur Ausführung der Desinfek- 
tion und zur Bearbeitung oder Behandlung 
nicht desinfizierter Stoffe dürfen jugendliche 
Arbeiter nicht verwendet werden (8 6 a. a. O.). 
S. dazu Anw. vom 16. Juni 1899 (MBl. 115), 
abgeändert durch Erl. vom 15. Jan. 1901 
(Ml. 69) sowie Erl. vom 21. Juni 1909 (PM- 
Bl. 285). In R., Haar= und Borstenzurichtereien, 
sowie in Bürsten- und Pinselmachereien, sofern 
mit ausländischem Material gearbeitet wird, ist 
die Beschäftigung von Kindern (s. d. in ge- 
werblicher Be ziehung grundsätich ver- 
boten (Kinderschutz G. §§ 4, 12). 
Note Krenz-Medaiile, gestiftet durch AE. 
vom 1. Okt. 1898 (GS. 321; vgl. Nachtrags- 
urkunde vom 12. Nov. 1900 — GE. 380 — 
über die Hinzufügung von Spangen bei den 
während eines Feldzuges an Mitglieder der 
freiwilligen Krankenpflege stattfindenden Ver- 
leihungen), besteht aus drei Klassen: in Bronze, 
Silber und Gold, und wird an Männer, Frauen 
und Jungfrauen verliehen, welche sich durch 
mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit oder durch 
hervorragende Einzelhandlungen um die Sache 
des Roten Kreuzes und der ihm ver- 
wandten Aufgaben verdient gemacht haben. 
Röteln, eine übertragbare Krankheit, deren 
polizeiliche Bekämpfung nicht vorgesehen ist. 
Dagegen sind Maßregeln zur Verhütung ihrer 
Verbreitung durch die Schulen vorgeschrieben 
(s. Ubertragbare Krankheiten lV,2c) 
Röten (gleich Rösten) s. Flachs- und 
Hanfrösten. 
Roter Adlerorden, ursprünglich vom Erb- 
prinzen Georg Wilhelm von Brandenburg- 
Bayreuth am 17. Nov. 1705 als Orden de la 
Sincérité gestiftet, sodann von dem Markgrafen 
Georg Friedrich Carl von Bayreuth im Jahre 
1734 unter dem Namen: „Orden des Branden- 
burgischen „Roten Adlers“ erneuert, durch König 
Friedrich Wilhelm II. am 12. Juni 1792 zum 
zweiten Ritterorden des Kgl. Hauses erhoben, 
und durch Kab O. vom 18. Jan. 1810 (G. 632) 
reorganisiert bzw. erweitert, wird gegenwärtig 
nach mehrfachen weiteren Ergänzungen in vier 
Klassen und einem Großkreuze (am 18. Okt. 1861 
durch Kaiser Wilhelm gestiftet) unter verschiede- 
nen Modalitäten (Schwerter als Kriegsdekora- 
tion, Eichenlaub, Schleife, kgl. Krone, Brillanten) 
verliehen. Der Stern zur zweiten Klasse wird in 
der Regel erst nach Verleihung dieser besonders 
verliehen. 
Rotes Kreuz auf weißem Grunde ist das 
in der Genfer Konvention (s. d.) als solches
	        
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