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erklärte Neutralitätszeichen. Zum Schutze desselben
ist das G. vom 22. März 1902 (RBl. 125)
ergangen, nach dessen § 1 das Zeichen selbst,
sowie die Worte „Rotes Kreuz“, unbeschadet
der Verwendung für Zwecke des militärischen
Sanitätsdienstes, zu geschäftlichen Zwecken, sowie
zur Bezeichnung von Gesellschaften oder
Vereinen oder zur Kennzeichnung ihrer Tätigkeit
nur auf Grund einer Erlaubnis gebraucht
werden dürfen. Zur Ausführung des Gesetzes
ist die Bek. des Reichskanzlers vom 7. Mai 1903
(Rel. 215) ergangen, nach welcher die Erlaubnis
von den Landeszentralbehörden auf
Grund einer Bescheinigung des zuständigen
Kr M. nur an Vereine oder Gesellschaften, einschließlich
der Ritterorden, zu erteilen ist, welche
sich im Deutschen Reiche der Krankenpflege
widmen und für den Kriegsfall zur Unterstützung
des militärischen Sanitätsdienstes zugelassen
sind. Wegen der Ausnahmebestimmungen
für Warenzeichen, Firmen und Vereine
bis zum 1. Juli 1906, sowie für Waren, welche
bei Verkündung des Gesetzes mit dem R. K.
versehen waren, s. §§ 5, 6 des G. und AussBek.
des RK. vom 8. Mai 1903 (Rol. 216).
Rotes Krenz (Bereine vom r. K.). Im Anschluß
an die Genfer Konvention (s. d.) haben sich
eine große Anzahl von Vereinen und anderen
Organisationen gebildet, welche den Zweck verfolgen,
in Kriegszeiten im Anschluß an
die militärische Lazarett= und Hospitalverwaltung,
bei der Heilung und Pflege der im Felde
verwundeten und erkrankten Krieger mitzuwirken,
in Friedenszeiten die dazu geeigneten
Vorkehrungen zu treffen.
I. Männer-Vereine. Die in den deutschen
Bundesstaaten bestehenden „Landesvereine vom-Roten
Kreuz“, die früher den Namen „Vereine zur
Pflege im Felde verwundeter und erkrankter
Krieger“ führten, besitzen laut Übereinkunft vom
20. April 1869 eine gemeinsame Vertretung in
dem „Zentralkomitee der deutschen Vereine vom
Roten Kreuz“, für dessen Zusammensetzung,
Leitung und Geschäftsführung gegenwärtig das
Abkommen vom 27. Mai 1908 maßgebend ist.
Der Vorsitz und die Versehung der laufenden
Geschäfte ist dem Vorsitzenden des Zentralkomitees
des Preußischen Landesvereins vom
Roten Kreuz übertragen. Die Staatsregierung
wird im deutschen und im preuß. Zentralkomitee
durch den Kais. Kommissar und Militärinspekteur
der freiwilligen Krankenpflege (s. d.) vertreten.
Der durch KabO. vom 7. Mai 1866 und 27. Okt.
1897 genehmigte „Preußische Landesverein
vom Roten Kreuz“ gliedert sich
in Provinzial-, Kreis= und Ortsvereine, die in
Friedenszeiten Krankenpflege vorbereiten und
üben und sich auch sonstigen Aufgaben der Volkswohlfahrt
widmen. Im Jahre 1909 waren in
Preußen 500 Männervereine vom R. K. mit
105 566 Mitgliedern vorhanden, an welche R
898 Sanitätskolonnen vom R. K. mit 25 435
Mitgliedern angeschlossen sind. Die Genossenschaft
freiwilliger Krankenpfleger im Kriege
zählt in Preußen 67 Verbände mit 11 352 Mitgliedern,
von denen 4659 voll ausgebildet und
2186 für den Kriegsfall verfügbar sind. Hierzu
treten 10 Samaritervereine mit 1306 Mitgliedern.
Durch Abkommen in den Jahren
Rotes Kreuz (Vereine vom) — Rotlauf der Schweine
1906—1909 mit 198 Kreisen und sonstigen, teilweise
auch außerpreußischen Kommunalverbänden,
hat sich der Preuß. Landesverein vom R. K.
für einen Zeitraum von 10 Jahren verpflichtet,
diesen Verbänden bei Ausbruch der im § 1 des
Reichsseuchengesetzes vom 20. Juni 1900 aufgeführten
Seuchen, sowie bei Typhus-, Ruhr-,
Granulose-, Scharlach= und Diphtheritis-Epidemien
die für die Unterbringung der Erkrankten
erforderlichen Baracken leihweise zu stellen, wofür
dem Landesvereine nach der Einwohnerzahl
der beteiligten Verbände bemessene Jahresbeiträge
zu entrichten sind. Der mit Hilfe dieser
Einnahmen planmäßig zu vermehrende Barackenbestand
steht in Kriegszeiten dem R. K. bedingungslos
zur Verfügung. Der Vaterländische
Frauenverein (s. d.) liefert vertragsmäßig gegen
Zahlung einer bestimmten Jahresquote die für
die Baracken fehlende Wäsche und trägt für die
Erkrankten und ihre Angehörigen im Bedarfsfalle
Sorge.
. Frauenvereine. Im Deutschen
Reiche bestehen als selbständige Landes-Frauenvereine
vom R. K. der Vaterländische Frauenverein
(s. d.), der Bayerische Frauenverein vom
R. K., der Sächsische Albert-Verein, der Württembergische
Wohltätigkeitsverein, der Badische
Frauenverein, der Hessische Alice-Frauenverein
für Krankenpflege, der Mecklenburgische Marien-Frauenverein
und das Patriotische Institut der
Frauenvereine für das Großherzogtum Sachsen.
Die genannten Vereine haben sch am 12. Aug.
1871 zu einem „Verbande der deutschen Frauen-,
Hilfs= und Pflege-Bereine vom Roten Kreuz“"
zusammengeschlossen; an seiner Spitze steht ein
ständiger Ausschuß, dessen Tätigkeit jedoch nur
eine anregende und begutachtende ist, ihm liegt
auch die Verwaltung der durch KabO. vom
28. Jan. 1880 genehmigten Stiftung „Frauentrost"
ob. Das offizielle Organ der Männer= und
Frauenvereine vom R. K. ist die in Berlin erscheinende,
Zeitschrift „Das Rote Kreuz“.
immle, Das deutsche Rote Kreuz.
Norhersche Bedingungen s. Kunststraßen IV.
Rotherstiftung, „Stiftung zur Unterstützung
unverheirateter Töchter von Beamten und Offiieren"“
in Berlin (Stiftshaus Gr. Lichterselde),
ist eine nach dem früheren Staatsminister
Rother benannte Stiftung, welche bezweckt,
arme, mindestens 40 Jahre alte unverheiratete
Töchter von verstorbenen Beamten
des Staates und der Stadt Berlin sowie von
verstorbenen Offizieren durch Gewährung von
Wohnungen in dem Stiftungshause in Groß-Lichterfelde
und von barem Gelde oder nur durch
Jahrgelder zu unterstützen. An der Spitze steht
ein aus dem Präsidenten der Seehandlung,
dem Generalsuperintendenten von Berlin, dem
Oberbürgermeister von Berlin und dem Direktor
des kgl. Leihamts bestehendes Kuratorium. Der
. fließt der Reingewinn des kgl. Leihamts
6. d.) zu (Statut vom 19. Mai 1840, genehmigt
durch Kab O. vom 19. Juli 1849 — GS. 187).
Notlauf der Schweine. Mit Schweinerotlauß
hat man früher eine ganze Reihe von Krankheiten
des Schweines bezeichnet, die sich äußerlich
darin gleichen, daß sie mit einer Rötung der
Haut verlaufen (z. B. auch den Milzbrand und
die Schweineseuche). Die genaue wissenschaft-