Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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erklärte  Neutralitätszeichen.  Zum  Schutze  desselben
  ist  das  G.  vom  22.  März  1902  (RBl.  125)
ergangen,  nach  dessen  §  1  das  Zeichen  selbst,
sowie  die  Worte  „Rotes  Kreuz“,  unbeschadet
der  Verwendung  für  Zwecke  des  militärischen
Sanitätsdienstes,  zu  geschäftlichen  Zwecken,  sowie
  zur  Bezeichnung  von  Gesellschaften  oder
Vereinen  oder  zur  Kennzeichnung  ihrer  Tätigkeit
  nur  auf  Grund  einer  Erlaubnis  gebraucht
werden  dürfen.  Zur  Ausführung  des  Gesetzes
ist  die  Bek.  des  Reichskanzlers  vom  7.  Mai  1903
(Rel.  215)  ergangen,  nach  welcher  die  Erlaubnis
  von  den  Landeszentralbehörden  auf
Grund  einer  Bescheinigung  des  zuständigen
Kr  M.  nur  an  Vereine  oder  Gesellschaften,  einschließlich
  der  Ritterorden,  zu  erteilen  ist,  welche
sich  im  Deutschen  Reiche  der  Krankenpflege
widmen  und  für  den  Kriegsfall  zur  Unterstützung
  des  militärischen  Sanitätsdienstes  zugelassen
  sind.  Wegen  der  Ausnahmebestimmungen
  für  Warenzeichen,  Firmen  und  Vereine
bis  zum  1.  Juli  1906,  sowie  für  Waren,  welche
bei  Verkündung  des  Gesetzes  mit  dem  R.  K.
versehen  waren,  s.  §§  5,  6  des  G.  und  AussBek.
des  RK.  vom  8.  Mai  1903  (Rol.  216).

Rotes  Krenz  (Bereine  vom  r.  K.).  Im  Anschluß
  an  die  Genfer  Konvention  (s.  d.)  haben  sich
eine  große  Anzahl  von  Vereinen  und  anderen
Organisationen  gebildet,  welche  den  Zweck  verfolgen,
  in  Kriegszeiten  im  Anschluß  an
die  militärische  Lazarett=  und  Hospitalverwaltung,
  bei  der  Heilung  und  Pflege  der  im  Felde
verwundeten  und  erkrankten  Krieger  mitzuwirken,
  in  Friedenszeiten  die  dazu  geeigneten
  Vorkehrungen  zu  treffen.

I.  Männer-Vereine.  Die  in  den  deutschen
Bundesstaaten  bestehenden  „Landesvereine  vom-Roten
  Kreuz“,  die  früher  den  Namen  „Vereine  zur
Pflege  im  Felde  verwundeter  und  erkrankter
Krieger“  führten,  besitzen  laut  Übereinkunft  vom
20.  April  1869  eine  gemeinsame  Vertretung  in
dem  „Zentralkomitee  der  deutschen  Vereine  vom
Roten  Kreuz“,  für  dessen  Zusammensetzung,
Leitung  und  Geschäftsführung  gegenwärtig  das
Abkommen  vom  27.  Mai  1908  maßgebend  ist.
Der  Vorsitz  und  die  Versehung  der  laufenden
Geschäfte  ist  dem  Vorsitzenden  des  Zentralkomitees
  des  Preußischen  Landesvereins  vom
Roten  Kreuz  übertragen.  Die  Staatsregierung
wird  im  deutschen  und  im  preuß.  Zentralkomitee
durch  den  Kais.  Kommissar  und  Militärinspekteur
der  freiwilligen  Krankenpflege  (s.  d.)  vertreten.
Der  durch  KabO.  vom  7.  Mai  1866  und  27.  Okt.
1897  genehmigte  „Preußische  Landesverein
  vom  Roten  Kreuz“  gliedert  sich
in  Provinzial-,  Kreis=  und  Ortsvereine,  die  in
Friedenszeiten  Krankenpflege  vorbereiten  und
üben  und  sich  auch  sonstigen  Aufgaben  der  Volkswohlfahrt
  widmen.  Im  Jahre  1909  waren  in
Preußen  500  Männervereine  vom  R.  K.  mit
105  566  Mitgliedern  vorhanden,  an  welche  R
898  Sanitätskolonnen  vom  R.  K.  mit  25  435
Mitgliedern  angeschlossen  sind.  Die  Genossenschaft
  freiwilliger  Krankenpfleger  im  Kriege
zählt  in  Preußen  67  Verbände  mit  11  352  Mitgliedern,
  von  denen  4659  voll  ausgebildet  und
2186  für  den  Kriegsfall  verfügbar  sind.  Hierzu
treten  10  Samaritervereine  mit  1306  Mitgliedern.
  Durch  Abkommen  in  den  Jahren

 

Rotes  Kreuz  (Vereine  vom)  —  Rotlauf  der  Schweine

1906—1909  mit  198  Kreisen  und  sonstigen,  teilweise
  auch  außerpreußischen  Kommunalverbänden,
  hat  sich  der  Preuß.  Landesverein  vom  R.  K.
für  einen  Zeitraum  von  10  Jahren  verpflichtet,
diesen  Verbänden  bei  Ausbruch  der  im  §  1  des
Reichsseuchengesetzes  vom  20.  Juni  1900  aufgeführten
  Seuchen,  sowie  bei  Typhus-,  Ruhr-,
Granulose-,  Scharlach=  und  Diphtheritis-Epidemien
  die  für  die  Unterbringung  der  Erkrankten
erforderlichen  Baracken  leihweise  zu  stellen,  wofür
dem  Landesvereine  nach  der  Einwohnerzahl
der  beteiligten  Verbände  bemessene  Jahresbeiträge
  zu  entrichten  sind.  Der  mit  Hilfe  dieser
Einnahmen  planmäßig  zu  vermehrende  Barackenbestand
  steht  in  Kriegszeiten  dem  R.  K.  bedingungslos
  zur  Verfügung.  Der  Vaterländische
Frauenverein  (s.  d.)  liefert  vertragsmäßig  gegen
Zahlung  einer  bestimmten  Jahresquote  die  für
die  Baracken  fehlende  Wäsche  und  trägt  für  die
Erkrankten  und  ihre  Angehörigen  im  Bedarfsfalle
  Sorge.

.  Frauenvereine.  Im  Deutschen
Reiche  bestehen  als  selbständige  Landes-Frauenvereine
  vom  R.  K.  der  Vaterländische  Frauenverein
  (s.  d.),  der  Bayerische  Frauenverein  vom
R.  K.,  der  Sächsische  Albert-Verein,  der  Württembergische
  Wohltätigkeitsverein,  der  Badische
Frauenverein,  der  Hessische  Alice-Frauenverein
für  Krankenpflege,  der  Mecklenburgische  Marien-Frauenverein
  und  das  Patriotische  Institut  der
Frauenvereine  für  das  Großherzogtum  Sachsen.
Die  genannten  Vereine  haben  sch  am  12.  Aug.
1871  zu  einem  „Verbande  der  deutschen  Frauen-,
Hilfs=  und  Pflege-Bereine  vom  Roten  Kreuz“"
zusammengeschlossen;  an  seiner  Spitze  steht  ein
ständiger  Ausschuß,  dessen  Tätigkeit  jedoch  nur
eine  anregende  und  begutachtende  ist,  ihm  liegt
auch  die  Verwaltung  der  durch  KabO.  vom
28.  Jan.  1880  genehmigten  Stiftung  „Frauentrost"
  ob.  Das  offizielle  Organ  der  Männer=  und
Frauenvereine  vom  R.  K.  ist  die  in  Berlin  erscheinende,
  Zeitschrift  „Das  Rote  Kreuz“.

immle,  Das  deutsche  Rote  Kreuz.

Norhersche  Bedingungen  s.  Kunststraßen  IV.

Rotherstiftung,  „Stiftung  zur  Unterstützung
unverheirateter  Töchter  von  Beamten  und  Offiieren"“
  in  Berlin  (Stiftshaus  Gr.  Lichterselde),
  ist  eine  nach  dem  früheren  Staatsminister
  Rother  benannte  Stiftung,  welche  bezweckt,
  arme,  mindestens  40  Jahre  alte  unverheiratete
  Töchter  von  verstorbenen  Beamten
des  Staates  und  der  Stadt  Berlin  sowie  von
verstorbenen  Offizieren  durch  Gewährung  von
Wohnungen  in  dem  Stiftungshause  in  Groß-Lichterfelde
  und  von  barem  Gelde  oder  nur  durch
Jahrgelder  zu  unterstützen.  An  der  Spitze  steht
ein  aus  dem  Präsidenten  der  Seehandlung,
dem  Generalsuperintendenten  von  Berlin,  dem
Oberbürgermeister  von  Berlin  und  dem  Direktor
des  kgl.  Leihamts  bestehendes  Kuratorium.  Der

.  fließt  der  Reingewinn  des  kgl.  Leihamts
6.  d.)  zu  (Statut  vom  19.  Mai  1840,  genehmigt
durch  Kab  O.  vom  19.  Juli  1849  —  GS.  187).

Notlauf  der  Schweine.  Mit  Schweinerotlauß
hat  man  früher  eine  ganze  Reihe  von  Krankheiten
  des  Schweines  bezeichnet,  die  sich  äußerlich
darin  gleichen,  daß  sie  mit  einer  Rötung  der
Haut  verlaufen  (z.  B.  auch  den  Milzbrand  und
die  Schweineseuche).  Die  genaue  wissenschaft-