Lehrer und Lehrerinnen (Versicherungspflicht) 73
Knaben= und Mädchenschulen, an Lehrer= und fung werden zugelassen: Bewerberinnen, die
Lehrerinnenbildungsanstalten wird durch Ab= bereits eine lehramtliche Prüfung bestanden
legung einer Prüfung erworben. Zur Prüfung haben oder sonst eine ausreichende Schulbildung
werden zugelassen: Bewerber und Bewerberinnen, nachweisen. Sic haben den Nachweis zu führen,
welche die Lehrbefähigung für Elementarschulen daß sie die oberste Klasse einer höheren Mädchen-
erworben haben, Bewerber, welche eine höhere schule oder Mädchenmittelschule absolviert oder
Schule bis zum sechsten Jahreskurs einschließlich eine gleichwertige Bildung erworben haben (Ug-
mit Erfolg besucht oder eine entsprechende Schul= Bl. 1907, 779) und einen einjährigen (U Zl.
bildung anderweit erworben haben, Bewerbe= 1909, 372) ununterbrochenen (U BB. 1910, 324)
rinnen, welche die oberste Klasse einer vollent= Kurfus in einem Seminar für Hauswirtsschafts-
wickelten höheren Mädchenschule (nach Ostern 1909 kunde (U. BBl. 1909, 715) durchgemacht (Best.
die oberste Klasse einer nach den Vorschriften vom vom 24. Juni 1907 — UBl. 563). Die Prü-
18. Aug. 1908— s. Mädchenschulwesen — fungskommissionen werden von den Provinzial-
anerkannten höheren Mädchenschule) mit Erfolg # schulkollegien gebildet und bestehen aus einem
besucht oder die Reife für die Klasse III einer Provinzialschulrat oder einem Regierungsschul-
Studienanstalt erbracht (U.SBl. 1909, 307) haben rat, einem Leiter oder Lehrer eines Lehrerinnen-
oder die Befähigung als Turn= oder Handarbeits= seminars, einer Gewerbeschullehrerin, einer in
lehrerin oder als Lehrerin der Hauswirtschafts= der Hauswirtschaft und mit der Ausbildung von
kunde besitzen, andere Bewerber und Bewerbe= Hauswirtschaftslehrerinnen vertrauten Hausfrau,
rinnen in der Regel nur nach einer Vorprüfung in einem Schulaussichtsbeamten oder einem sonstigen
betreff ihrer allgemeinen Bildung. Die Prüsungen mit dem Hauswirtschaftsunterricht und dem Mäd-
werden in Berlin, Breslau, Königsberg, Kassel, chenschulwesen erfahrenen Schulmann und zwei
und Düsseldorf abgehalten. Meldungen erfolgen bis vier anderen Mitgliedern, darunter auch
bei dem Provinzialschulkollegium, in Düssel- Lehrerinnen und Hausfrauen. Die Prüfung ist
dorf bei der Regierung (Ordnung vom 31. Jan. eine praktische und eine theoretische (Ordnung
1902 — Uu Bl. 277— § 1, 2). Bei der Prüfung vom 18. Mai 1908 — UBBl. 607).
für Volks= und Mittelschulen sind die Anforde- XII. Wegen der Prüfung der Lehrer an
rungen geringer als bei der für höhere Schulen, höheren Unterrichtsanstalten s. GWymnasial-
höhere Mädchenschulen und Seminare, ins= lehrer (Vorbildung) I.
besondere fällt die Prüfung im Zeichnen nach Die Prüfungstermine für die Prüfungen zu
dem lebenden Modell und in der Kunstge--, II, IV und VI bis XI werden, ebenso wie
schichte sort (Ordnung vom 31. Jan. 1902 — die Prüfungen an den staatlichen Präparanden-
U 3Bl. 277). anstalten (s. Lehrer= und Lehrerinnen-
X. Prüfung der Lehrer und Vorsteher an bildungsanstalten) alljährlich im Ja-
Taubstummenanstalten. a) Prüfung nuarhefte des U ZBl. bekanntgegeben.
der Lehrer. Zugelassen werden: Geistliche, Lehrer und Lehrerinnen (Bersicherungspflicht)
Kandidaten der Theologie oder Philologie, sowie Nach Inv WG. §1 sind alle L. u. L., Erzieher und
solche Volksschullehrer, welche die zweite Prü= Erzieherinnen versicherungspflichtig, ausgenom-
fung bestanden und sich mindestens zwei Jahre men diesjenigen, welche: a) kein Gehalt beziehen,
mit Taubstummenunterricht beschäftigt haben z. B. Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
Bei der kgl. Taubstummenanstalt zu Berlin welche sich der Lehrtätigkeit widmen (Mot. z.
findet alljährlich zu Beginn des Sommersemesters Inv VG., RITDrucks. 1888/89 Nr. 93 S. 242);
ein auf zwei Jahre berechneter Kursus zur Aus= b) einen Jahresverdienst von über 2000 4
bildung von Taubstummenlehrern und "lehre= haben (Nr. 2); c) an öffentlichen Schulen oder
rinnen statt (Best. vom 10. März 1910 — UZBBl. Anstalten angestellt sind, solange sie lediglich zur
1910, 489). Die Prüfung der Lehrer er= Ausbildung für ihren künftigen Beruf beschäftigt
folgt in jeder Provinz vor einer Kommission, werden, oder sofern ihnen eine Anwartschaft auf
die gebildet wird aus einem Kommissar des Pension im Mindestbetrage der Invalidenrente
Provinzialschulkollegiums, dem Direktor der An= nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewähr-
stalt, an welcher die Prüfung stattfindet, zwei leistet ist (§ 5 Abs. 1); d) während ihrer wissen-
vom Oberpräsidenten nach Anhörung des Lan= schaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen
desdirektors ernannten ordentlichen Taubstum= Lebensberuf Unterricht erteilen (§ 5 Abf. 3);
menlehrern. Meldungen erfolgen beim Pro= e) auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht
vinzialschulkollegium. Die Prüfung ist eine befreit sind (§ 6); #) an nichtöffentlichen, den
theoretische und eine praktische (Ordnung vom öffentlichen gleichgestellten Schulen oder Anstalten
27. Juni 1878 — UZ#Bl. 388). b) Prüfung beschäftigt sind (§ 7). Lehrer, die zwischen der
der Vorsteher. Zugelassen werden nur Ablegung der erforderlichen Prüfung und ihrer
solche Bewerber, welche die Prüfung als Tanb= Verwendung im öffentlichen Schuldienste an
stummenlehrer bestanden haben und als solche einer Privatanstalt Unterricht erteilen, sind ver-
mindestens fünf Jahre im Taubstummenunter- sicherungspflichtig (AN. 16, 835). Die Beiträge
richt tätig gewesen sind. Die Prüfung erfolgt für Lehrer an Privatanstalten und in Privat-
durch eine in Berlin eingesetzte Kommission. häusern, bei denen es sich um eine in persön-
Meldungen erfolgen an das vorgesetzte Provinzial= licher Abhängigkeit vom Vorstande der Anstalt
schulkollegium eventuell an den Unterrichts= oder des Haushaltsvorstands geleistete Arbeit
minister. Die Prüfung ist eine theoretische und handelt, sind von diesen Vorständen als Arbeit-
praktische (Ordnung vom 11. Juni 1881 er zu entrichten. Für L. u. L. aber, welche
UBl. 463). aus der Erteilung einzelner Stunden in Häusern
XI. Prüfung für Lehrerinnen der ein Gewerbe machen, hat derjenige die Beiträge
Hauswirtschaftskunde. Zu der Prü= zu entrichten, von welchem der Lehrer usw.