Wertrags »Llufnahme durch Praltikauten und Accessisten. 131
Instruktion gehören und wobei kein Bescheid,
noch sonst eine richterliche Verfügung zu
erlassen ist, z. B. Kommissionen. Eben so
sagt die Verordnung vom 29. Sept. 1812, den
Geschäftskreis der Stadtgerichtsaccessisten betr. 4),
daß diese anfänglich als Aktuare zu gebrauchen,
dann aber ihnen auch Kommissionen in Ci-
vilsachen zu übertragen sind.
Diese beiden Verordnungen lassen daher nicht
blos zu, daß der Praktikant oder Accessist im Falle
der Abwesenheit oder Verhinderung des Richters
dessen Stelle vertreten könne, sondern sie wollen
auch, daß vieselben auch außer diesen Fällen mit
Kommissionen in Civilsachen 5) beschäftigt werden.
Die Absicht dieser Verordnungen war, wie der Ein-
gang derselben sagt, die praktische Ausbildung der
jungen Juristen; keineswegs aber war damit eine
neue Festsetzung der Kompetenz eines Praktikan=
ten oder Accessisten beabsichtigt; jene Verordnun-
gen können daher nur als auf den Grund der be-
stehenden Gesetze erlassen angesehen werden, d. h.
auf den Grund der oben erwähnten Stelle des
Cod. jud. und der dazu gehörigen Stelle des
Cod. erim., nach welchen sowohl in freiwilligen
als streitigen Rechtssachen der Aktuar die Stelle
des Richters versehen kann, nur haben beide Ver-
ordnungen die Richteramtshandlungen im engeren
Sinne, namentlich Dekrete und Urtheile ausge-
nommen.
So wie nun früher ein Vertrag, welcher in
Abwesenheit oder Verhinderung des Richters von
1) Reg. Bl. v. J. 1812, S. 1656. ·
5) In Kriminalsachen ist die Stellvertretung des Richters
durch einen Praktikanten oder Accessisten unzulässig: nur
mit allerhöchster Gestattung kann ein Accessist in Straf-
sachen als Kommissär gebraucht werden und dann nur
unter der Leitung eines Konkommissärs, so daß doch bei
jeder Hanklung ein Richter gegen wärtigs ist.
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