Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

Wertrags »Llufnahme durch Praltikauten und Accessisten. 131 
Instruktion gehören und wobei kein Bescheid, 
noch sonst eine richterliche Verfügung zu 
erlassen ist, z. B. Kommissionen. Eben so 
sagt die Verordnung vom 29. Sept. 1812, den 
Geschäftskreis der Stadtgerichtsaccessisten betr. 4), 
daß diese anfänglich als Aktuare zu gebrauchen, 
dann aber ihnen auch Kommissionen in Ci- 
vilsachen zu übertragen sind. 
Diese beiden Verordnungen lassen daher nicht 
blos zu, daß der Praktikant oder Accessist im Falle 
der Abwesenheit oder Verhinderung des Richters 
dessen Stelle vertreten könne, sondern sie wollen 
auch, daß vieselben auch außer diesen Fällen mit 
Kommissionen in Civilsachen 5) beschäftigt werden. 
Die Absicht dieser Verordnungen war, wie der Ein- 
gang derselben sagt, die praktische Ausbildung der 
jungen Juristen; keineswegs aber war damit eine 
neue Festsetzung der Kompetenz eines Praktikan= 
ten oder Accessisten beabsichtigt; jene Verordnun- 
gen können daher nur als auf den Grund der be- 
stehenden Gesetze erlassen angesehen werden, d. h. 
auf den Grund der oben erwähnten Stelle des 
Cod. jud. und der dazu gehörigen Stelle des 
Cod. erim., nach welchen sowohl in freiwilligen 
als streitigen Rechtssachen der Aktuar die Stelle 
des Richters versehen kann, nur haben beide Ver- 
ordnungen die Richteramtshandlungen im engeren 
Sinne, namentlich Dekrete und Urtheile ausge- 
nommen. 
So wie nun früher ein Vertrag, welcher in 
Abwesenheit oder Verhinderung des Richters von 
1) Reg. Bl. v. J. 1812, S. 1656. · 
5) In Kriminalsachen ist die Stellvertretung des Richters 
durch einen Praktikanten oder Accessisten unzulässig: nur 
mit allerhöchster Gestattung kann ein Accessist in Straf- 
sachen als Kommissär gebraucht werden und dann nur 
unter der Leitung eines Konkommissärs, so daß doch bei 
jeder Hanklung ein Richter gegen wärtigs ist. 
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