Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

94 Ungeeigneter Vertreter. Ungehorsam. 
eräumt wird, als inwieweit er den Cedenten be- 
Kiroigt hat. 
Die von dem Verklagten in einem solchen 
Falle entgegengesetzte sogenannte exceptio plus- 
petitionis ist daher auch hier, wie in ihren mei- 
sten Fällen, nur eine negative Streitbefestigung, 
was sich insbesondere dadurch bestätigt, daß es 
zur Vertheidigung des Verklagten oder zur Dar- 
legung des der Klage anklebenden Mangels genügt 
hätte, wenn Verklagter lediglich widersprochen hätte, 
nach den Bestimmungen des oben angezogenen kon- 
stitutionellen Edikts den vom Kläger in Anspruch 
genommenen Handlohnöbetrag zu schulden.“ 
6. 
Vertretung durch einen Nichtadvekaten. Der durch einen un- 
geelgneten Vertreter Erscheinende kann nicht als ungehorsam 
ausgeblieben angesehen werden. 
In einer Rechtssache hatte der Richter erster 
Instanz die Beklagte durch Erk. v. 4. Juli 1845 
mit allen Einreden gegen die Klage auögeschlossen, 
diese als von der Beklagten abgeleugnet erachtet, 
und hiernächst den Klägern über mehrere Punkte 
Beweis aufgelegt. Der Kontumazialausspruch be- 
ruhte auf der Annahme, daß der Patrimonialrich= 
ter R., der ihm von der Beklagten ertheilten Voll- 
macht ungeachtet, gesetzlich nicht berechtigt gewesen 
sei, die Beklagte in den zur Verhanonnn ange- 
setzten Terminen zu vertreten, und daß daher das 
angedrohte Präjudiz 1), da sie in den Terminen 
weder persönlich erschienen sei, noch einen öffent- 
lichen Anwalt zu ihrer Vertretung abgeordnet habe, 
als verwirkt betrachtet werden müsse. Die Be- 
1) Auf Burückweisung des erschienenen Bevollmächtigten in 
der Tagfahrt vom 7. April, wurde am 15. neue Tag- 
fahrt zur Verhandlung auf den 10. Mai, unter An- 
drohung des Präsurizes der anzunehmenden Klagableug= 
nung und des Einredenverlustes — anberaumt.