Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

288 Seroltuten-Erksitzung. 
theilung der Ergebnisse der Bewelöführung war 
die Frage zu beantworten, von welchem Zeilpunkte 
an jene zehn Jahre zu berechnen seien, ob von 
der (die Klage veranlassenden) Störung im Früh- 
jahre 1834 an zurück, sonach bis 1824, oder ob 
auch eine frühere zehnjährige, nicht unterbrochene 
Periode eines fehlerfreien Besitzes genüge. Letzte= 
res wurde bejaht. „Haben Kläger dargethan, 
daß sie das behauptete Recht durch zehnjährige 
Ersitzung erworben, so wird der Fortbestand bis 
1834 vermuthet, wenn nicht von Selte der Be- 
klagten eine bis dahin gefolgte befretende Verjäh- 
rung erprobt ist. Den Worten des Interlokuts 
„mindestens seit 10 Jahren“ kann elne entgegen- 
stehende Deutung nicht beigelegt werden.“ 
OunUG#E. vom 30. Juni 1847, Nr. 275 4¾-4. 
Nachträge zu dem Aufsatze über „biugliche Ge- 
werbeêrechte.“ 
1. 
Bu §. 3 am Ende: „für real nicht zu erllären sein“ ist 
als Anmerkung beizufligen: 
„Erk. des AG. v. Oberfranken vom 4. Dez. 1847, 
Nr. 7270, bestätigt durch OAGErk. v. 4. Febr. 1848, 
Nr. 424 4½/8.“ — 
2. 
Bu §. 7 ilt zu der Anmerkung: „OAGErk. v. 3. März 
1846 RNr. 995 4½ glelchfalls noch weiter beizufügen: 
„Erk. des AG. v. Oberfranken vom 4. Dez. 1847, 
Nr. 727)0, bestätigt durch O# Erk. v. 4. Febr. 1848, 
Nr. 4444½//8“ — 
Gnome, 
Verkheiditzt Sitte und Gesetz mit Engelszungen! 
Der umsturzsler'ge Wahn wird nicht damit bezwungen. 
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