288 Seroltuten-Erksitzung.
theilung der Ergebnisse der Bewelöführung war
die Frage zu beantworten, von welchem Zeilpunkte
an jene zehn Jahre zu berechnen seien, ob von
der (die Klage veranlassenden) Störung im Früh-
jahre 1834 an zurück, sonach bis 1824, oder ob
auch eine frühere zehnjährige, nicht unterbrochene
Periode eines fehlerfreien Besitzes genüge. Letzte=
res wurde bejaht. „Haben Kläger dargethan,
daß sie das behauptete Recht durch zehnjährige
Ersitzung erworben, so wird der Fortbestand bis
1834 vermuthet, wenn nicht von Selte der Be-
klagten eine bis dahin gefolgte befretende Verjäh-
rung erprobt ist. Den Worten des Interlokuts
„mindestens seit 10 Jahren“ kann elne entgegen-
stehende Deutung nicht beigelegt werden.“
OunUG#E. vom 30. Juni 1847, Nr. 275 4¾-4.
Nachträge zu dem Aufsatze über „biugliche Ge-
werbeêrechte.“
1.
Bu §. 3 am Ende: „für real nicht zu erllären sein“ ist
als Anmerkung beizufligen:
„Erk. des AG. v. Oberfranken vom 4. Dez. 1847,
Nr. 7270, bestätigt durch OAGErk. v. 4. Febr. 1848,
Nr. 424 4½/8.“ —
2.
Bu §. 7 ilt zu der Anmerkung: „OAGErk. v. 3. März
1846 RNr. 995 4½ glelchfalls noch weiter beizufügen:
„Erk. des AG. v. Oberfranken vom 4. Dez. 1847,
Nr. 727)0, bestätigt durch O# Erk. v. 4. Febr. 1848,
Nr. 4444½//8“ —
Gnome,
Verkheiditzt Sitte und Gesetz mit Engelszungen!
Der umsturzsler'ge Wahn wird nicht damit bezwungen.
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