Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

Berufungssumme. Vaterschaft. 331 
die Stelle der Aufkündigung, wenn in den Ver- 
tragöbestimmungen der Schuldbriefe enthalten ist, 
daß die öffentliche Bekanntmachung der herausge- 
loosten Schuldbriefe und die öffentliche Aufforderung 
an die Inhaber derselben zur Empfangnahme ihrer 
Antheile an dem Gesammtdarlehen als Aufkündigung 
gelten solle. Nach Ablauf der Zeit, welche zur Em- 
pfangnahme festgesetzt ist, tritt für die Gläubiger, 
welche sich nicht gemeldet haben, Verzug (mora ac- 
cipiendi) mit seinen Folgen ein; und über die Be- 
freiung des Schuldners von der Verbindlichkeit zur 
Zinszahlung sowohl als von der Hauptschuld gelten 
jene Grundsätze, welche überhaupt bezüglich jener 
Gläubiger stattfinden, die sich im Verzuge befinden, 
die Zahlung einer Schuld anzunehmen, oder an 
welche mit Sicherheit nicht erfüllt werden kann 10). 
Das Hypothekengesetz vom 1. Juni 1822 kennt 
öffentliche amtliche Vorladungen zum Behuse der 
Löschung von Hypotheken. Solche Vorladungen 
sind für die Gläubiger verbindlich, weil es die Na- 
tur des Rechtgeschäfts, in welches sie sich einge- 
lassen haben, mit sich bringt, daß nicht jeder Einzelne 
besonders vorgeladen werde. Das Verfahren bei 
solchen Löschungen ist in den 99. 82 und 159 des 
Hyp. Gesetzes genau vorgezeichnet, und es unter- 
liegt keinem Anstande, dasselbe bei Löschung von 
Hypotheken, die jedem Inhaber einer Urkunde be- 
stellt werden, anzuwenden. r. Lotz. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Nerufungssunmme. Vaterschakt. 
Im Kommentar über die GO. Bd. 4, S. 48 
wurde unter Hinweisung auf ein DAGE. bemerkt, 
10) Seuffert Pand. R. Ss. 248—259.