80 erufungsfiist. Distributlonsbeschelb.
Berufungsfrist. Distributlonsbescheld-
Der Distributionsbescheid hat die Vollstreckung
des Prioritätsurtheils zum Gegenstande, ist also ein
im Exekutionsverfahren des Gantprozesses erlassener
Beschluß. Berufungen und Beschwerden gegen Di-
stributionsbescheide sind daher nach §S. 114 (vgl.
§. 108 und §. 64 Nr. 1) der Novelle von 1837
an eine Nothfrist von 14 Tagen gebunden.
OA###E. vom 6.Okt. 1849. Nr. 14784/19.
bel der Lelpziger Feuerversicherungsanstalt genommen.
Rechte und Pflichten solcher Rückversicherungen dati-
ren überelnkunftmäßig vom Tage der Postaufgabe.
Als daher nach Verlauf der 14 tägigen Zahlzeit die
Prämienquittung des Schorr durch den Agenten Gnuva
an die Bank retournirt und der Vertrag man-
gels Prämienzahlung als aufgehoben in
den Büchern der Anstaltabgeschriebenwurde,
ging auch die Aufhebungs-Anzeige nach Leipzig, womit die
Rückversicherungshaftung der vortigen Anstalt an die
diesseitige aufgehoben war. — Aus dieser Darlegung
der Geschäftseinrichtungen, in Verbindung mit den
erwähnten Bestimmungen der Statuten, wird die
Folge gezogen, daß Annahme der fraglichen Nachzah-
lung und damit Erneuerung des Vertrags von Seite
der Bank selbst erforderlich war, um die Erneuerung
ihrer Verbindlichkeit, dem Kläger gegenüber, zu be-
wirken. War übrlgens die nach dem Obigen vom
Kläger behauptete Aufforderung zur Nachzahlung wirk-
lich von der Bank selbst ausgegangen, und die Prä-
mie noch vor dem Brande in die Hände des Agenten
gekommen, so möchte allerdings anzunehmen sehn,
daß die Erneuerung rechtsverbindlich zu Stande ge-
kommen war.
Berichtigungen.
In Seuffert's prakt. Pand N. Bd. 2 S. 52 Z.8 ist vor
e privilegirken“ einzuschalten: „nicht“; S. 70 zur Ueberschrift des
5§. 265 süge bei: vund angerühmten Elgenschaften“.