Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

80 erufungsfiist. Distributlonsbeschelb. 
Berufungsfrist. Distributlonsbescheld- 
Der Distributionsbescheid hat die Vollstreckung 
des Prioritätsurtheils zum Gegenstande, ist also ein 
im Exekutionsverfahren des Gantprozesses erlassener 
Beschluß. Berufungen und Beschwerden gegen Di- 
stributionsbescheide sind daher nach §S. 114 (vgl. 
§. 108 und §. 64 Nr. 1) der Novelle von 1837 
an eine Nothfrist von 14 Tagen gebunden. 
OA###E. vom 6.Okt. 1849. Nr. 14784/19. 
bel der Lelpziger Feuerversicherungsanstalt genommen. 
Rechte und Pflichten solcher Rückversicherungen dati- 
ren überelnkunftmäßig vom Tage der Postaufgabe. 
Als daher nach Verlauf der 14 tägigen Zahlzeit die 
Prämienquittung des Schorr durch den Agenten Gnuva 
an die Bank retournirt und der Vertrag man- 
gels Prämienzahlung als aufgehoben in 
den Büchern der Anstaltabgeschriebenwurde, 
ging auch die Aufhebungs-Anzeige nach Leipzig, womit die 
Rückversicherungshaftung der vortigen Anstalt an die 
diesseitige aufgehoben war. — Aus dieser Darlegung 
der Geschäftseinrichtungen, in Verbindung mit den 
erwähnten Bestimmungen der Statuten, wird die 
Folge gezogen, daß Annahme der fraglichen Nachzah- 
lung und damit Erneuerung des Vertrags von Seite 
der Bank selbst erforderlich war, um die Erneuerung 
ihrer Verbindlichkeit, dem Kläger gegenüber, zu be- 
wirken. War übrlgens die nach dem Obigen vom 
Kläger behauptete Aufforderung zur Nachzahlung wirk- 
lich von der Bank selbst ausgegangen, und die Prä- 
mie noch vor dem Brande in die Hände des Agenten 
gekommen, so möchte allerdings anzunehmen sehn, 
daß die Erneuerung rechtsverbindlich zu Stande ge- 
kommen war. 
Berichtigungen. 
In Seuffert's prakt. Pand N. Bd. 2 S. 52 Z.8 ist vor 
e privilegirken“ einzuschalten: „nicht“; S. 70 zur Ueberschrift des 
5§. 265 süge bei: vund angerühmten Elgenschaften“.