Blätter
für
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 9. Samstag, den 26. April 1851.
Ueber den Gegner im MRestitutionsprozeß.
Von Prof. Dr. Pollmann.
Ueber wenige Materien stehen sich die Ansich-
ten der älteren und der neueren Civilisten so dia-
metral entgegen, als hinsichtlich der prinzipiellen
Beantwortung der Frage, gegen wen der Restitu-
tionskläger die Restitution nachzusuchen habe, eine
Frage, welcher Paulus durch seine Aeußerung, daß
die Restitution bald in rem bald in personam
zustehe 1), mehr eine Formulirung als eine Lösung
gegeben hat. Während die älteren Civilisten wohl
ohne Ausnahme davon ausgehen, daß in Folge der
Restitution dem Lädirten immer diejenige Klage
wieder hergestellt werde, welche er ohne das lädi-
rende Ereigniß haben würde, während sie demge-
mäß die Person des Gegners schlechthin durch die
Beschaffenheit dieser Klage bestimmen und somit der
Regel nach die Restitution in rem ergehen lassen,
sehen wir unter den neueren Autoritäten nur Puchta
sich wieder dieser Meinung zuwenden, indem er
den Grundsatz aufstellt, daß sich der Gegner durch
das zu restituirende Recht oder Rechtsmittel be-
stimme (nur daß im Nothfalle nicht bloß gegen
den, welcher durch den zu restituirenden obligato-
1) K. S. I, 7, 8. 4.
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