fullscreen: Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

130 Aleber den Gegner im Restitutlonsprozeß. 
rischen Umstand berechtigt worden ist, sondern auch 
gegen den nur mittelbar daraus berechtigten resti- 
tuirt wird) 2). Die communis op nio der Neue- 
ren dagegen räumt der restitolio in integrum als 
Regel nur einen in personam beschränkten Cha- 
rakter ein, d. h. sie läßt sie in der Regel nur ge- 
gen denjenigen zustehen, welcher unmittelbar vurch die 
räsion gewonnen hat, und nur ausnahmsweise gestattet 
sie dieselbe auch gegen Dritte, also in rem ?). 
Vergebens sucht man aber selbst in dem aus- 
führlichsten Werke über die Restitution eine genauere 
Bestimmung und Ausführung dieses Satzes“). 
Erst Savigny) hat eine solche zu geben 
versucht. Er geht aus von der verschiedenen Na- 
tur der Rechtsverhältnisse, worauf sich die Restitu- 
tion beziehen kann, und findet, daß die Restitution 
gegen eine vollendete Usukapien, dann gegen die An- 
tretung oder Ausschlagung einer Erbschaft immer 
in rem sei und also gegen jeden Besiter gebraucht 
werden könne; dagegen die Restitution gegen einen 
geschlossenen Vertrag sei i. d. R. nur in personam, 
gehe also nur gegen die Person, mit welcher der Verletzte 
den Vertrag geschlossen hat (so daß also die Regel der 
Neueren nur für diese Klasse von Fällen passend sei). 
Auch dieser Versuch die Sache zu erledigen 
hat mit den früheren das gemein, daß die verschie- 
denen Gründe und Arten der Restitution gar nicht 
2) Damit stimmt das neuste Lehrb. d. Pand. überein, 
Arndts FS. 123. 
2) Glück Erl. d. Pandekten. V. S. 462. Gösschen 
Verl. J, S. 530. Burchardt, Wiederherstellung 
i. d. v. Stand S. 416. 
1) Burchardt verzichtet darauf, ein festes Prinzip auf- 
zustellen über die Fälle, wo die Restitutlon ausnahms- 
weise in rem ist. 
5) Im Wesentlichen tritt seinen Aussübrungen bei: Seuf- 
fert Pandekten III 8. 665 N