Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Erfordexnisse letzter Willen. 47 
öfter findet, zuzuschreiben. Zudem folgt daraus, 
daß die remedia recuperandac Dossessionis bei 
den anderen Gerechtigkeiten stattfinden, noch keines- 
wegs, daß sie bei Grunddienstbarkeiten unzulässig seien. 
Die vorstehende Erörterung führt demnach zu 
dem Resultate, daß die Statthaftigkeit der Spolien- 
klage bei Grunddienstbarkeiten im bayerischen Rechte 
nicht dem mindesten SZweisel unterliege. 
Dr. Herrmann Mgier. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Erforderniß eines letzten Willens, daß er ein „sicherer“ wseel. 
Bayer. M. Thl. III Kap. 2 C. 9. « 
«Oex Mangel des erwähnten Erfordernisses sollte 
in einem gegebenen Falle nach dem Vorbringen der 
Verklagten. darin beruhen, baß das Testament dem 
P., H. nicht vorgelesen, und dessen Inhalt von ihm 
lediglich auf Befragen durch Zeichen genehmigt wor- 
den sei, welche keineswegs als bestimmter Willens- 
ausdruck angesehen werden könnten. Hierüber wurde 
in den Motiven der oberstrichterlichen Entscheidung 
geäußert: Da. es zur richterlichen Würdigung dieser 
Behauptung unerläßlich gewesen wäre, die besondere 
Art und Beschaffenheit der vom Testirer gegebenen 
Zeichen anzuführen, und da das Vorlesen einer letzt- 
willigen Verordnung nach bayer. LR. Thl. III Kap. 2 
§. 9 (Anmerk. lit. a und e) nur bei Blinden und 
Analphabeten, d. i. bei solchen, welche weder lesen, 
noch schreiben können, unerläßliches Erforderniß ist, 
der Umstand aber, daß P. H. auch nicht habe lesen 
können, von dem Beklagten nicht behauptet wurde, 
so fehlt es dieser Einrede an der erforderlichen that- 
sächlichen Begründung. 
OAGE. v. 4. Mai 1852. Nr. 15247 /.