Erfordexnisse letzter Willen. 47
öfter findet, zuzuschreiben. Zudem folgt daraus,
daß die remedia recuperandac Dossessionis bei
den anderen Gerechtigkeiten stattfinden, noch keines-
wegs, daß sie bei Grunddienstbarkeiten unzulässig seien.
Die vorstehende Erörterung führt demnach zu
dem Resultate, daß die Statthaftigkeit der Spolien-
klage bei Grunddienstbarkeiten im bayerischen Rechte
nicht dem mindesten SZweisel unterliege.
Dr. Herrmann Mgier.
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Erforderniß eines letzten Willens, daß er ein „sicherer“ wseel.
Bayer. M. Thl. III Kap. 2 C. 9. «
«Oex Mangel des erwähnten Erfordernisses sollte
in einem gegebenen Falle nach dem Vorbringen der
Verklagten. darin beruhen, baß das Testament dem
P., H. nicht vorgelesen, und dessen Inhalt von ihm
lediglich auf Befragen durch Zeichen genehmigt wor-
den sei, welche keineswegs als bestimmter Willens-
ausdruck angesehen werden könnten. Hierüber wurde
in den Motiven der oberstrichterlichen Entscheidung
geäußert: Da. es zur richterlichen Würdigung dieser
Behauptung unerläßlich gewesen wäre, die besondere
Art und Beschaffenheit der vom Testirer gegebenen
Zeichen anzuführen, und da das Vorlesen einer letzt-
willigen Verordnung nach bayer. LR. Thl. III Kap. 2
§. 9 (Anmerk. lit. a und e) nur bei Blinden und
Analphabeten, d. i. bei solchen, welche weder lesen,
noch schreiben können, unerläßliches Erforderniß ist,
der Umstand aber, daß P. H. auch nicht habe lesen
können, von dem Beklagten nicht behauptet wurde,
so fehlt es dieser Einrede an der erforderlichen that-
sächlichen Begründung.
OAGE. v. 4. Mai 1852. Nr. 15247 /.