50 Findet GO. K. XIII §. 2 Nr. 7 auch auf In
der historischen Stellung der Juden in Bayern und
der Auffassung der fraglichen Gesetzesbestimmung in
ihrem Verhältnisse zum Ganzen nach dem sostema-
tischen Elemente der Auslegung die Folgerung, daß
diese Bestimmung auf jüdische Glaubensgenossen als
Nichtchristen nicht angewendet werden könne, und damit
ist die Frage, wenn auch im Tenor nur beziehungs-
weise, doch in den Gründen erschöpfend beantwortet.
Damit ist aber nach Art. III des Gesetzes vom
17. Nov. 1837 über Verhütung ungleichförmiger Er-
kenntnuisse beim obersten Gerichtshofe nichts gewonnen,
weil der Plenarbeschluß auf nicht völlig gleich=
artige Fälle nicht den Einfluß eines Präjudizes,
sondern keine andere Wirkung hat, als Ansichten der
Rechtsgelehrten überhaupt, daß also der Richter daran
nicht gebunden ist und sie nur so weit in Konside-
ration ziehen soll, als sie der Doktrinalauslegung
gemäß sind.
Cod. Max. Thl. 1 Kap. 2 S. 14 Nr. 2 und
Anmerkungen hierzu.
Folgende Betrachtungen werden auf die Beant-
wortung der vorangestellten Frage nach ihrem ganzen
Umfange leiten, wobei dann auch die weitere Frage
hinsichtlich der Anwendbarkeit fraglicher Gesetzesbestim-
mung in Rechtsstreiten zwischen Juden und Inden
ihre Lösung finden wird:
Die GO. ist für alle in Bayern rechtsuchen-
den Parteien gegeben; ihre. Bestimmungen sind da-
her auch auf alle anwendbar, in so weit nicht Aus-
nahmen gemacht sind. Daß dies auch in Bezug auf
die Juden gilt, anerkennt schon Kreittmayr in den
Anmerkungen zum Cod. Max. Thl. I Kap. V §. 1
S. 174, Kap. VI §F. 1 Nr. 2, wornach den Juden in
Bayern das jus eivilalis zusteht, dann in Thl. V
Kap. XX §. III S. 1524, nach welcher Stelle die
Juden im bürgerlichen Rechte und Prozesse, so weit