Erklärungnüber Urkunden. Unerheblicher Vorbehalt. 64
Gesetzen zu ihrem Nachtheile stattfindet, wo Juden
und Juden sich bbegegnen,
Anm. . Cod Max. Al- 1 Kap. V 8. I. X Nr. 2
0 dap. VI 8. I Nr. B Kap. VII 8. i
v 2 r* ul §. XV. N. 9; Thl. IV
Ka xiv; *
ap. 1 F.
Anm. 6. GO. Kap. Il g. 16. Kap. 1II 8. 6
lit. b Kap. X §. 11 lit. e; §. 14 lit. e;
Kap. XI g. 3. lit. g, Kap. Nul g. 3. lit. 2R
so kann man auch in diesem Falle an der Absicht
des Gesetzgebers, die Juden von der Anwendung
o Gesetzesbestimmung auf sie nicht absolut
auszuschließen um so weniger zweifeln, als auch bei
zweideutigem Wortlaute die Regel in
fr. 56, 90. de R. J.
fir sie spricht.
E (Schluß folgt.)
Mittheilungen aus der Praris.
1
Unerheblicher Vorbehalt der Erklärung auf eine urkunde.
Nicht selten kommt es vor, daß aus den Er-
läuterungen, welche über den Inhalt einer vom Geg-
ner im Vorverfahren vorgelegten Urkunde gegeben,
aus den Einwendungen, welche dagegen vorgebracht,
oder aus den Folgerungen, welche daraus gezogen
werden, die Anerkennung ihrer Aechtheit mit Evidenz
hervortritt; gleichwohl wird der ausführlichen Be-
sprechung des Inhaltes, welche die Aechtheit zur
Voraussetzung hat, der Vorbehalt beigefügt: sich
über die Mechtheit lüftig (im Beweisverfahren) zu
erklären. Ueber einen so frivol beschaffenen Vorbe-
halt wurde in den Motiven eines OAGE. mit der