96 Hypothekklage. Exekutivprozeß.
messene Versorgung zu finden. Auch eine gleichför-
mig entscheidende Praxis kann für die von der Klä-
gerin aufgestellte Ansicht nicht angeführt werden,
wenigstens nicht für die nach dem bayerischen Land-
rechte urtheilenden Gerichte. Dieses Recht aber hat
in Anwendung zu kommen, weil der Beischlaf nach
den eigenen Behauptungen der Klage in München
vollzogen wurde.
OAGErk. v. 20. Sept. 1859 RNr. 13265 9/86.
E.
4.
Statthaftigkeit des Exekutivprozesses bei dinglicher Hypo-
thekklage.
In einem in diesen Blättern Bd. XVIII S. 129
und folg. enthaltenen Aufsatze ist die Frage: ob
die dingliche Hypothekklage im Exekutivprozesse er-
hoben werden könne? — verneinend entschieden,
in einer Nachschrift von Seuffert's ist jedoch
die Bejahung der Frage vertheidigt. Die bejah-
ende Meinung v. Seuffert's hat schon früher
die Billigung des obersten Gerichtshofes gefunden;
s. Bd. XX S. 14 * dieser Blätter. Auch in
einem neuerlichen Erkenntnisse hat sich der oberste
Gerichtshof für die Zulässigkeit des Exekutiv-
prozesses bei Hypothekklagen ausgesprochen.
OAGErk. v. 23. Okt. 1860 RNr. 17055 /60.
*
Berichtigung. S. 51 8. 21 v. o. statt: „wenn“ lles:
wann.“
r*
Rebatt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm 45 Cuke, (Wdalhh Eute)
in Erlangen. Druck von Junge & 2