Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

96 Hypothekklage. Exekutivprozeß. 
messene Versorgung zu finden. Auch eine gleichför- 
mig entscheidende Praxis kann für die von der Klä- 
gerin aufgestellte Ansicht nicht angeführt werden, 
wenigstens nicht für die nach dem bayerischen Land- 
rechte urtheilenden Gerichte. Dieses Recht aber hat 
in Anwendung zu kommen, weil der Beischlaf nach 
den eigenen Behauptungen der Klage in München 
vollzogen wurde. 
OAGErk. v. 20. Sept. 1859 RNr. 13265 9/86. 
E. 
4. 
Statthaftigkeit des Exekutivprozesses bei dinglicher Hypo- 
thekklage. 
In einem in diesen Blättern Bd. XVIII S. 129 
und folg. enthaltenen Aufsatze ist die Frage: ob 
die dingliche Hypothekklage im Exekutivprozesse er- 
hoben werden könne? — verneinend entschieden, 
in einer Nachschrift von Seuffert's ist jedoch 
die Bejahung der Frage vertheidigt. Die bejah- 
ende Meinung v. Seuffert's hat schon früher 
die Billigung des obersten Gerichtshofes gefunden; 
s. Bd. XX S. 14 * dieser Blätter. Auch in 
einem neuerlichen Erkenntnisse hat sich der oberste 
Gerichtshof für die Zulässigkeit des Exekutiv- 
prozesses bei Hypothekklagen ausgesprochen. 
OAGErk. v. 23. Okt. 1860 RNr. 17055 /60. 
* 
Berichtigung. S. 51 8. 21 v. o. statt: „wenn“ lles: 
wann.“ 
r* 
Rebatt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm 45 Cuke, (Wdalhh Eute) 
in Erlangen. Druck von Junge & 2