60 Sicheres Datum. Beweis der Arglist.
wie das im Eingange gegebene Erkenntniß des
Oerichtes in München beweist.
Das historische Recht ergründen, ist ein un-
längbares Verdienst und auch von wesentlichem
Rutzen, insoferne es dazu dient, das geltende zu
läutern; das historische Recht einer nicht langen
Vergangenheit auf diesem Boden dem praktischen
der Gegenwart vorziehen, heißt ebensoviel als sagen,
die Irrthümer unserer Vorfahren sind ehrwürdiger,
als der ungläubige Rationalismus ihrer an allen
stehenden Begriffen und Konsequenzen rüttelnden
Epigonen. Will man ein Panier mit dem Spruche
des Kaisers Constantin erheben: Consuetudinis
ususque longacri non rilis auclorilas est, so
wird gewiß Jedermann gerne folgen, aber sich doch
nicht abhalten lassen, auf die Kehrseite auch die
Schlußworte zu setzen: verum non usduc adeo
sui valitura momento, Uul.. . rationem vincat.
(C. 2 Cod. quac sit longa consuel.)
Mittheilungen aus der Prarie.
1. .
Zur Lebre vom sicheren Datum im deutschen Prozesse. Be-
weis der Arglist aus den Umständen des Falles.
(Agl. Bd. XVI S. 161 fl, S. 177 ff, Bd. XX S. 63, daun
Bd. XVI. S. 077 Bo. XVII S. 271: Bd. XVII S. 253;
d. XNI S. 100; Bo. XXV E. 84.)
Ein cons harte für eine ihm rechtskräftig
muerkannte Forderung einen Aktivausstand seines
Schuldners mit Beschlag angegriffen. Nun trat
aber der Schwiegervater des letzteren mit einer
Prinzipalintervention hervor, indem er die Abschrift
einer Privaturkunde vorlegte, wonach ihm seine
Tochter und deren Ehegatte bereits ein Jahr früher
eben jenen Ausstand für ein eigenes Guthaben an