Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

60 Sicheres Datum. Beweis der Arglist. 
wie das im Eingange gegebene Erkenntniß des 
Oerichtes in München beweist. 
Das historische Recht ergründen, ist ein un- 
längbares Verdienst und auch von wesentlichem 
Rutzen, insoferne es dazu dient, das geltende zu 
läutern; das historische Recht einer nicht langen 
Vergangenheit auf diesem Boden dem praktischen 
der Gegenwart vorziehen, heißt ebensoviel als sagen, 
die Irrthümer unserer Vorfahren sind ehrwürdiger, 
als der ungläubige Rationalismus ihrer an allen 
stehenden Begriffen und Konsequenzen rüttelnden 
Epigonen. Will man ein Panier mit dem Spruche 
des Kaisers Constantin erheben: Consuetudinis 
ususque longacri non rilis auclorilas est, so 
wird gewiß Jedermann gerne folgen, aber sich doch 
nicht abhalten lassen, auf die Kehrseite auch die 
Schlußworte zu setzen: verum non usduc adeo 
sui valitura momento, Uul.. . rationem vincat. 
(C. 2 Cod. quac sit longa consuel.) 
Mittheilungen aus der Prarie. 
1. . 
Zur Lebre vom sicheren Datum im deutschen Prozesse. Be- 
weis der Arglist aus den Umständen des Falles. 
(Agl. Bd. XVI S. 161 fl, S. 177 ff, Bd. XX S. 63, daun 
Bd. XVI. S. 077 Bo. XVII S. 271: Bd. XVII S. 253; 
d. XNI S. 100; Bo. XXV E. 84.) 
Ein cons harte für eine ihm rechtskräftig 
muerkannte Forderung einen Aktivausstand seines 
Schuldners mit Beschlag angegriffen. Nun trat 
aber der Schwiegervater des letzteren mit einer 
Prinzipalintervention hervor, indem er die Abschrift 
einer Privaturkunde vorlegte, wonach ihm seine 
Tochter und deren Ehegatte bereits ein Jahr früher 
eben jenen Ausstand für ein eigenes Guthaben an