300 Ueber den Gerichtsstand der Standesherren.
eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstim-
menden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen
Fürsten, Grafen und Herren die k. b. Deklara-
tion v. J. 1307 als Basis angenommen werden
soll. Zwar spricht die Bundesakte nicht bestimmt
das Princip aus, daß den Standesherren in allen
Bundesstaaten, ohne Unterschied, ob sie
denselben angehören oder nicht, in ge-
dachter Beziehung gleiche Befugnisse zustehen sol-
len. Daß ihnen aber, ohne den bemerkten Unter-
schied, in Bayern die ihnen in der Deklaration
v. J. 1807 und in der Bundeöakte versicherten
Befugnisse gebühren, entscheidet klar das Eeikt
über das Indigenat, (Ges. Bl. 1313 S. 141)
welches §. 14 festsetzt:
„den Stkandesherren, welche sich ihren Auf-
enthalt in den zum deutschen Bunde gehö-
renden, oder mit demselben in Frieden le-
benden Staaten wählen, bleiben alle durch
die k. Deklaration zugestandenen Rechte vor-
behalten.“
Da derjenige, der außer dem Staate seinen
Wohnsitz wählt, nach §. 4 des alleg. Edikts nie-
mals als Inländer betrachtet werden kann, dessen-
ohngeachtet aber den Standeöherren, welche außer
dem bayerischen Staate, jedoch in einem Bun-
desstaate domiciliren, alle in der k. Deklaration
v. J. 1807 zugesicherten Rechte vorbehalten sind,
so ist durch dieses spezielle Gesetz der Grundsatz
anerkannt, daß Bayern den mediatisirten Reichs-
ständen, ohne Unterschied, ob sie dem bayerischen
Staate angehören oder nicht, die ihnen in der
allegirten Deklaration und in der Bundesakte zu-
gesicherten Rechte zugestehe. )
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1) OAGE. v. 2. Jan. 1827. A#ct F. 2212.