Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

162 Zum Landtogsabschiebe vom · 29. Apr. 1869, K. 60 
Deshalb witb über die mue Beftimmung jetzt 
schon gestritten und von Einigen hehouptet. b 
VPeil iiur mehr die Beuskündung der einseitigen. E- 
klärung des Schuldners bzw. Cedenten verbleibe, 
diese auch nur unter-Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 und 
nicht mehr unter Art. 14 fallen, sofort auch die 
Unterlassung dieser Beurkundung eine Nichtigkeit der 
Hyp.-Bestellung bezw. Cession nicht zur Folge 
haben könne. 
Die Fassung des Gesetzes verleiht dieser An- 
sicht (vergl. den zweiten Vortrag des Reichsraths= 
Referenten §. 5) allerdings einige WBetechtigung, 
deutet aber doch mehr auf die Absicht, die im Art. 
14 vorgeschriebene Form in ihre Bestandtheile auf- 
zulösen und den Beurkundungszwang hinsichtlich der 
Erklärung des Gläubigers bezw. Cessionars aufzu- 
heben, hinsichtlich der Erklärung des Schuldners, 
bezw. Cedenten aber fortbesteben zu lassen, wonach 
anzunehmen ist, der Gedanke des Gesetzes, richtig 
ausgedrückt, gehe dahin, -J«T ", 
1) daß die Verträge, durch welche Hypotheken 
bestellt oder Hyp.-Forderungen cedirt werden, dem 
Gebote des Art. 14 nicht unterliegen, daß jedoch 
2) die zu diesen Verträgen erforderliche Wil- 
lenserklärung des Schuldners bzw. Cedenten bei 
Vermeidung der Vertragsnichtigkeit notarlell beur- 
kundet sein mässe. *• 
Indem aber dieser zweite Satz unmsglich aus 
Art. 14 herausinterpretirt werden konnte, da 
er eine diesem Artikel vsllig fremde und demselbem 
sogar widerstrebende Fotm vorschreibt, so kann der- 
selbe theoretisch auch nicht als Interpretakion, son- 
dern nur als neue Schspfung, als die Einführung 
von (sit venia verdo) halbsch eldigen Literalr 
Kontrakten angesehen werben 1). 
– 9 
1 
!“*½½ 
1) Im Vorwage des Referenken der Abg.-Kammer wirb