162 Zum Landtogsabschiebe vom · 29. Apr. 1869, K. 60
Deshalb witb über die mue Beftimmung jetzt
schon gestritten und von Einigen hehouptet. b
VPeil iiur mehr die Beuskündung der einseitigen. E-
klärung des Schuldners bzw. Cedenten verbleibe,
diese auch nur unter-Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 und
nicht mehr unter Art. 14 fallen, sofort auch die
Unterlassung dieser Beurkundung eine Nichtigkeit der
Hyp.-Bestellung bezw. Cession nicht zur Folge
haben könne.
Die Fassung des Gesetzes verleiht dieser An-
sicht (vergl. den zweiten Vortrag des Reichsraths=
Referenten §. 5) allerdings einige WBetechtigung,
deutet aber doch mehr auf die Absicht, die im Art.
14 vorgeschriebene Form in ihre Bestandtheile auf-
zulösen und den Beurkundungszwang hinsichtlich der
Erklärung des Gläubigers bezw. Cessionars aufzu-
heben, hinsichtlich der Erklärung des Schuldners,
bezw. Cedenten aber fortbesteben zu lassen, wonach
anzunehmen ist, der Gedanke des Gesetzes, richtig
ausgedrückt, gehe dahin, -J«T ",
1) daß die Verträge, durch welche Hypotheken
bestellt oder Hyp.-Forderungen cedirt werden, dem
Gebote des Art. 14 nicht unterliegen, daß jedoch
2) die zu diesen Verträgen erforderliche Wil-
lenserklärung des Schuldners bzw. Cedenten bei
Vermeidung der Vertragsnichtigkeit notarlell beur-
kundet sein mässe. *•
Indem aber dieser zweite Satz unmsglich aus
Art. 14 herausinterpretirt werden konnte, da
er eine diesem Artikel vsllig fremde und demselbem
sogar widerstrebende Fotm vorschreibt, so kann der-
selbe theoretisch auch nicht als Interpretakion, son-
dern nur als neue Schspfung, als die Einführung
von (sit venia verdo) halbsch eldigen Literalr
Kontrakten angesehen werben 1).
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1
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1) Im Vorwage des Referenken der Abg.-Kammer wirb