Samseg den 22. Axi 1869. 34. Zehrgengg At 11.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Kerhtsanwendung
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die Aueltguns des Art. 14 des Motarialsgesetes
m 10. November 1861 betr.
zur authentischen Interpretation des Art. 14
des Not,-Ges. ist nun mit Gesetzeskraft ausge-
sprochen:
„Bei Bestellung von Hypotheken, so wie bei
Beschränkungen in der Befugniß zur weiteren Verpfän-
dung oder Veräußerung, welchen sich der Besitzer
von Liegenschaften oder gleichgeachteten Rechten in
Beziehung auf eine Schuldverbindlichkeit unterwirft,
deUgleichen bei Uebertragung oder Verpfändung einer
im Hypothekenbuche eingetragenen Forderung ist die
Acceptation des Berechtigten (Gläubigers, Cessionars)
dem Gebote des Artikels 14 des Notariatsgesetzes
nicht unterworfen.“
Hieraus ergäbe sich als logischer Gegensatz, daß
die Willenserklärung des Schuldners bzw. Ceden-
ten dem Gebote des Art. 14 unterliege. Dies kann
aber der Gedanke der neuen Bestimmung nicht sein,
weil das Gebot des Art. 14 auf notarielle Beur-
lundung der daselbst bezeichneten Verträge geht,
von einer Vertragsbeurkundung aber keine
Rede mehr sein kann, wenn man die Willenser-
klärung des einen Kontrahenten herausnimmt.
Neue Folge XIV. BVand.