Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

218 Ersitzung erkaufter Immobillen. 
Nachdem sich nun die Wittwe B. auf die For- 
derungsklage des G. H. eingelassen und sich hie- 
durch der Entscheidung jener Frage durch dieses 
Ju dicium unterworfen hat, so kann sie nicht ver- 
langen, daß sich G. H. bezüglich der nämlichen Frage 
auf ein anderes Judicium einlasse, indem es 
feststehender Prozeßgrundsatz ist, daß eine doppelle 
Verhandlung und Entscheidung der nämlichen 
Frage, wodurch bedenkliche Kollision der Rechts- 
kraft entstehen könnte, hlechterings unzulässig sei. 
Das Erkenntniß, G. H. habe sich auf die ge- 
stellte Löschungsklage einzul assen, wird daher wohl 
nicht zu rechtfertigen sein. 
4. i. 
Erkaufte Immobilien werden nach bayerischem Nechte unier 
Anwesenden in fünf Jahren ersessen. 
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Einem mit der Vindikationsklage belungten Be- 
sitzer mehrerer Grundstücke wurde von der zweiten 
Instanz der Beweis freigelassen, daß er die frag- 
lichen Grundstücke durch Kauf und Uebergabe von 
G. S. erworben und sich seitdem fünf Jahre in 
deren Besitz befunden habe. 
Kläger suchte gegen diesen Beweis erfolglos 
geltend zu machen, daß eine fünfjährige Verjährungs- 
frist nicht ausreiche. 
Die oberstrichterlichen Gründe sagen hierüber: 
Nach b. LR. Th. II Kap. IV F. 8 werden 
unbewegliche Güter, wenn keine Spezialverordnung 
oder Ausnahme vorhanden ist, in 10 Jahren wider 
Gegenwärtige und in 20 wider Abwesende ver- 
jährt, und als eine solche Ausnahme wird in den 
Anmerkungen hiezu Nr. 1 lit. d unter Bezugnahme 
auf das ätltere Landrecht Tit. 9 Art. 1 der Fall 
aufgeführt, wenn unbewegliche Güter erkauft wer-