218 Ersitzung erkaufter Immobillen.
Nachdem sich nun die Wittwe B. auf die For-
derungsklage des G. H. eingelassen und sich hie-
durch der Entscheidung jener Frage durch dieses
Ju dicium unterworfen hat, so kann sie nicht ver-
langen, daß sich G. H. bezüglich der nämlichen Frage
auf ein anderes Judicium einlasse, indem es
feststehender Prozeßgrundsatz ist, daß eine doppelle
Verhandlung und Entscheidung der nämlichen
Frage, wodurch bedenkliche Kollision der Rechts-
kraft entstehen könnte, hlechterings unzulässig sei.
Das Erkenntniß, G. H. habe sich auf die ge-
stellte Löschungsklage einzul assen, wird daher wohl
nicht zu rechtfertigen sein.
4. i.
Erkaufte Immobilien werden nach bayerischem Nechte unier
Anwesenden in fünf Jahren ersessen.
51
!l!
Einem mit der Vindikationsklage belungten Be-
sitzer mehrerer Grundstücke wurde von der zweiten
Instanz der Beweis freigelassen, daß er die frag-
lichen Grundstücke durch Kauf und Uebergabe von
G. S. erworben und sich seitdem fünf Jahre in
deren Besitz befunden habe.
Kläger suchte gegen diesen Beweis erfolglos
geltend zu machen, daß eine fünfjährige Verjährungs-
frist nicht ausreiche.
Die oberstrichterlichen Gründe sagen hierüber:
Nach b. LR. Th. II Kap. IV F. 8 werden
unbewegliche Güter, wenn keine Spezialverordnung
oder Ausnahme vorhanden ist, in 10 Jahren wider
Gegenwärtige und in 20 wider Abwesende ver-
jährt, und als eine solche Ausnahme wird in den
Anmerkungen hiezu Nr. 1 lit. d unter Bezugnahme
auf das ätltere Landrecht Tit. 9 Art. 1 der Fall
aufgeführt, wenn unbewegliche Güter erkauft wer-