34 Errungenschaft. Hypotheken. Mainzer LR.
ein= als des auderen herrühren, nicht minder die
kontrahirte Spiel-Schulden von demjenigen, welcher
dazu kondemniret worden, oder retpecüve kontra-
hiret, allein, ohne mindeste Konkürrirung des an-
deren Theiles, ganz bezahlt werden, und selbigem
zu Last bleiben sollen.“
SS. 2: „Hätten aber beide Ehe-Genossen die
Schulden gesammter Hand, oder das eine aus den-
selben solche auch ohne Vorbewußt des anderen, je-
doch zu ihrem gemeinen Hauswesen oder Güterbau
gemacht, so solle der Mann zwei Drittel, und die
Frau. ein Drittel daran zahlen.
Wie denn auch diejenige Schulden (welche
eines aus denen Eheleuten gemacht, obschon sie zum
Besten der gemeinen Nahrung nicht geschehen) der
andere Ehegatt, nach Maßgabe seines Antheiles
Errungenschaft, aus dem seinigen bezahlen solle,
wann er nur Wissenschaft gehabt, daß sein Ehe-
Genoß diese Schulden mache und dagegen bei Ge-
richt oder bei denen Kreditoren nicht protestiret,
sondern dazu still geschwiegen hat.“
Es leuchtet ein, daß, wenn in diesen Bestim-
mungen von Schulden die Rede ist, die während
der Ehe gemacht werden, damit nur solche Schul-
den gemeint sein können, deren erzeugende Veran-
lassung in die Zeit des Ehestandes hu denn wenn
ein Darlehen während des Chestandes kontrahirt
wird, um eine andere vor der Ehe entstandene
Schuld damit zu tilgen, so ist eigentlich nur eine
Cession der Rechte des ursprünglichen Glänbigers
an den neuen Gläubiger vorgegangen, der Schulb-
ner ist derselbe geblleben. « «
Es gibt aber nach den augeführten Gesetzes-
stellen auch noch andere Schulden, welche, obgleich
sie während der Ehe entstanden sind, doch nicht aus
der Errungenschaft bezahlt werden müssen, deren