Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

34 Errungenschaft. Hypotheken. Mainzer LR. 
ein= als des auderen herrühren, nicht minder die 
kontrahirte Spiel-Schulden von demjenigen, welcher 
dazu kondemniret worden, oder retpecüve kontra- 
hiret, allein, ohne mindeste Konkürrirung des an- 
deren Theiles, ganz bezahlt werden, und selbigem 
zu Last bleiben sollen.“ 
SS. 2: „Hätten aber beide Ehe-Genossen die 
Schulden gesammter Hand, oder das eine aus den- 
selben solche auch ohne Vorbewußt des anderen, je- 
doch zu ihrem gemeinen Hauswesen oder Güterbau 
gemacht, so solle der Mann zwei Drittel, und die 
Frau. ein Drittel daran zahlen. 
Wie denn auch diejenige Schulden (welche 
eines aus denen Eheleuten gemacht, obschon sie zum 
Besten der gemeinen Nahrung nicht geschehen) der 
andere Ehegatt, nach Maßgabe seines Antheiles 
Errungenschaft, aus dem seinigen bezahlen solle, 
wann er nur Wissenschaft gehabt, daß sein Ehe- 
Genoß diese Schulden mache und dagegen bei Ge- 
richt oder bei denen Kreditoren nicht protestiret, 
sondern dazu still geschwiegen hat.“ 
Es leuchtet ein, daß, wenn in diesen Bestim- 
mungen von Schulden die Rede ist, die während 
der Ehe gemacht werden, damit nur solche Schul- 
den gemeint sein können, deren erzeugende Veran- 
lassung in die Zeit des Ehestandes hu denn wenn 
ein Darlehen während des Chestandes kontrahirt 
wird, um eine andere vor der Ehe entstandene 
Schuld damit zu tilgen, so ist eigentlich nur eine 
Cession der Rechte des ursprünglichen Glänbigers 
an den neuen Gläubiger vorgegangen, der Schulb- 
ner ist derselbe geblleben. « « 
Es gibt aber nach den augeführten Gesetzes- 
stellen auch noch andere Schulden, welche, obgleich 
sie während der Ehe entstanden sind, doch nicht aus 
der Errungenschaft bezahlt werden müssen, deren