368 Paulianisches Rechtsmittel.
noch versprochen habe. Denn hat M. eine Va-
luta für die Erwerbung der Hypothekforderung ver-
sprochen, so ist die Erwerbung eine onerose; die
Obligation, eine Valuta zu zahlen, bildet ein Ent-
gelt für die Erwerbung, ein onus, welches M. da-
für übernahm. Daß aber M. eine Valuta für die
Cession nicht versprochen habe, daß H. die Hypo-
thekforderung unentgeltlich an M. abgetreten habe,
ist vom Kläger nirgends behauptet, auch ist eine
solche freigebige Handlung des Cedenten unter den
gegebenen Verhältnissen nicht selbstverständlich, viel-
mehr höchst unwahrscheinlich.
OAGE. v. 21. Juni 1869 RNr. 653
t.
5.
Paulianisches Rechtsmittel.
Vgl. Bd. XXIV S. 405.
Wenn der Schuldner unter Umständen, welche
auf seiner Seite die fraudatorische Absicht entneh-
men lassen, Vermögenstheile einem Gläubiger an
Zahlungsstatt überläßt oder diese Ueberlassung in
einen Verkauf mit der Bestimmung einkleidet, daß
der Kaufschilling an der Forderung des Käufers ab-
gerechnet werde, so kann der Beweis der Theil-
nahme des Gläubigers an der Gefährde des Schuld-
ners nach der GO. Kap. XIX K. 19 nicht verlangt
werden. Denn es handelt sich in solchen Fällen
nicht von Herausgabe der Sache ohne Wiederer-
stattung des Werthes, da durch die Reszission des
Verkaufes bezw. der Hingabe an Zahlungsstatt die
Forderung des Gläubigers von selbst wieder auflebt.
OAGE. v. 7. Juni 1869 RNr. 245. 77.
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Adolph Enle)
in Erlangen. Druck von Junge 4 Sohn.