Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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texte vereinbar ist, den Inhalt des „Geistes“ oder des „Willens“ 
des „Gesetzgebers“ usw. den Gegenstand der „Emanation* oder 
der „Zurechnung“ bilden. Ja, wir_sehen, daß selbst Interpreta- 
tionen gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in dieser 
Weise gerechtfertigt werden,.z..B. indem man dem Wertlaut den 
„Geist“ des Gesetzes ‚gegenüberstellt. 
Daher gelangen wir zu folgendem Ergebnis: 
Der Jurist, mag ernoch so sehr.„Positivist“ 
sein, schöpft die Beantwortung der Rechts- 
fragen nicht bloß aus Gesetz und Logik, son- 
dern auch aus seinem metaphysischen Glauben. 
Dieser Glaube nun beruht nicht bloß auf „objektiv“ feststehenden 
Tatsachen und „objektiv“ feststehenden Gesetzen der Logik, son- 
dern notwendig auch auf unüberprüfbaren Gefühlen, auf subjek- 
tiven Werturteilen. Der Jurist legt seine subjektiven Werturteile 
in den „Geist*, in die „Absichten“, in die „Zweeke® des Gesetzes 
hinein. Er ist letztlich von ihnen beeinflußt, so oft er zwischen 
„restriktiver“ und „extensiver* Interpretation, zwischen der Analogie 
und dem argumentum a contrario wählt. 
Nun sind alle nicht durch Zwang oder Eigennutz getrübten 
Werturteile, die man über Fragen des Rechts-, Staats- und Wiırt- 
schaftslebens, kurz des gesamten gesellschaftlichen Zusammenlebens 
der Menschen fällt, wie schon bemerkt worden ist, „politische* 
Werturteile in der eingangs angenommenen Bedeutung des Wortes 
Politik. Denn sie bejahen oder verneinen irgendeine gegebene 
oder ideelle Machtverteilung, sei es im großen, sei esin der kleinsten 
Einzelfrage, und nehmen daher in dem Kampf um die Macht Partei. 
Daher ist es richtig zu sagen: Die „dogmatische* Aus- 
legung und Anwendung des Rechtes ist not- 
wendig von den subjektiven politischen Wert- 
urteilen desIndividuums, das es auslegt und an- 
wendet, abhängig. 
Dies gilt, wie nochmals betont sei, von dem ganzen „Posi-