Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

Systematisches Register. XXVII 
erklärier, aber aus Versehen desielben nicht beurkundeter Vertregs 
bunkt. bann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden. 37. 
16. - ezur Lehre vom Helrathgute und zu Art. 16 
des r*- Ges. b! Ersetzt die notarielle Beurkundung die 
vom Erbacher 2 vorgeschriebene Insinnation der Immobi- 
liarverträge? 87. 37 
trt. 19. #a) Eheinventar der Honoratioren nach Mainzer 
LR. 86. b) Inventar und specificatio jurata nach Mainzer LR. 
273. 259. 
60. Teslamentosform. Zu Ark. 60 und 69. 106. 
- 61. Wenn eine letztwillige Verfügu de Notarc ver- 
* übergeben wird, so kann ein sichtlicher Mangel der Dispo- 
sition nicht daraus rnin“v“ werden, daß blos konstatirt ist, daß 
der Erblasser nicht 65 e schreiben können. 303. 
Art. 69. 
urt. 150. * t 14 lit a und Art. 19 lit. a u. b. 
III. Oeffentliches Recht. 
4) Indigenat. Gebot des §. 36 der kgl. Verordnung vom 
10. Febr. 1865 über die Mobiliarseuerversicherungen, daß nur 
boperiche Staatsangehörige als Schiedsrichter verwendet werden 
dürfen. 386. 
2) Expropriation. Ueber den Einfluß des Expropriations- 
gesetzes auf die Klage wegen Beschädigung des Eigenkhums durch 
Eisenbahndauanlagen. 392. 
3) Kirchen. 3) Ueber Ebe f. Abth. 1 (Civilrecht) Absch. D 
amilienrect) Ziff. 1 oben S. XXIII. b) Ueber Kullusbaulaßt s. 
Abth. I Abschn. B (Sachenrecht) Ziff. 3 lit. c oben S. 
amilienfideikommisse. Ergänzung deo a#uen= 
fdeikommißvermögens durch eigene Schuldverschreibung der Fidei- 
kommißnutznießer, wenn auch die Schuld durch Hypothek auf deren 
Allodialvermögen sicher gestellt wäre, erscheint als unstatthaft. 187. 
5) Staatsdienst. Die Uebertragung einer Milltärhienst 
stelle gilt nicht ale Reaklivirung im Sinne der &#. 26 u. 27 der 
IX. Beil. zur Verf.-Urkunde. Der frühere Etand#egehalt ist im 
gröeren auge für eine mililärische Verwendung von selbst inbe- 
riffen. 15 
s Gemeinden. a) Nothwendige Beschränkung der Weibe- 
gerechtlgkeit auf einer Gemeindemarkurg durch die naturgemäße 
Entwickelung der Gemeinde. 362. b) Vertretung einer Filialkirchen- 
gemeinde durch die politische Gemeinde. 379. o) Ueber die Legiti= 
mation der nach dem Distriktorathsgesetze vom 18. Mai 1852 ge- 
bildeten Distriklsgemeinden, ältere vor deren Konstituirung entstan- 
dene Privatrechtslitel als Repräsentanten der früheren Distrikisge- 
meinden en gten zu machen. 352. 
ewerbswesen. a) Einfluß des Art. 26 des Ges. v 
30. en 1868, das Gewerbswesen betr., auf Weiderechte der bie- 
herigen Gewerb-Innungen. 344. 346. b) Freie Gewerbövereine, 
errichtet nach den Bestimmungen des Art. 25 des Ges. v. 30. Jan.