Samstag den 5. Januar 1867. 32. Jahrgang. Gõ 1.
Dr. J. A. Feuffert'z
Plätter für Rechtsanbendung
zunächst in Badern.
Inhalt: eter ernPr Fsandrechl an Forrerungen nach gemeln em Rechle
geilch chem randrechte Verbürgung einer —
. t selausstellung.
Ueber das Pfandrecht an Porderungen nach gemeinem
Uechte und nach bayerischem Tandrechte.
Nach fr. 18 de bign. act. (13, 7), fr. 20
de pign. (20, 1) und Const. 4 quac res pign.
(8, 17) können zwar Forderungen verpfändet wer-
den; allein das Pfandrecht selbst ist kein dingliches,
sondern dessen Wirkung besteht nur darin, daß dem
Pfandgläubiger eine actio utilis d. i. die Forder-
ungsklage des Verpfänders (Glück, Kommentar
Bd. 14 S. 23 und Note 68) gegen den Schuld-
ner seines Schuldners vom Gesetze eingeräumt ist.
Es ist dem Psandgläubiger hienach die Klage
des verpfändenden Gläubigers gegen den Schuldner
kraft des Gesetzes als cedirt zu erachten, und zwar
unter der futzpensiven Bedingung, daß die Forder-
ung des Pfandgläubigers zur Verfallzeit nicht be-
friedigt werden sollte (Seuffert, Lehrbuch der
Pand. 8. 195 Nr. 3).
In dieser Weise muß das Rechtsverhältniß auch
nach dem bayerischen Landrechte aufgefaßt werden,
weil dasselbe über das Pfandrecht an Forderungen
keine speziellen Bestimmungen enthält und daher
die rechtliche Natur sowie die Wirkungen derselben
nach dem subsidiär geltenden gemeinen Rechte beur-
theilt werden müssen.
Nach der oben bezeichneten Natur des Forder-
ungspfandes ist dasselbe kein eigentliches Pfand-
recht, wie die Hypothek oder das Faustpfand, son-
Neue Folge XII. Band.