Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Samstag den 5. Januar 1867. 32. Jahrgang. Gõ 1. 
Dr. J. A. Feuffert'z 
Plätter für Rechtsanbendung 
zunächst in Badern. 
Inhalt: eter ernPr Fsandrechl an Forrerungen nach gemeln em Rechle 
geilch chem randrechte Verbürgung einer — 
. t selausstellung. 
Ueber das Pfandrecht an Porderungen nach gemeinem 
Uechte und nach bayerischem Tandrechte. 
Nach fr. 18 de bign. act. (13, 7), fr. 20 
de pign. (20, 1) und Const. 4 quac res pign. 
(8, 17) können zwar Forderungen verpfändet wer- 
den; allein das Pfandrecht selbst ist kein dingliches, 
sondern dessen Wirkung besteht nur darin, daß dem 
Pfandgläubiger eine actio utilis d. i. die Forder- 
ungsklage des Verpfänders (Glück, Kommentar 
Bd. 14 S. 23 und Note 68) gegen den Schuld- 
ner seines Schuldners vom Gesetze eingeräumt ist. 
Es ist dem Psandgläubiger hienach die Klage 
des verpfändenden Gläubigers gegen den Schuldner 
kraft des Gesetzes als cedirt zu erachten, und zwar 
unter der futzpensiven Bedingung, daß die Forder- 
ung des Pfandgläubigers zur Verfallzeit nicht be- 
friedigt werden sollte (Seuffert, Lehrbuch der 
Pand. 8. 195 Nr. 3). 
In dieser Weise muß das Rechtsverhältniß auch 
nach dem bayerischen Landrechte aufgefaßt werden, 
weil dasselbe über das Pfandrecht an Forderungen 
keine speziellen Bestimmungen enthält und daher 
die rechtliche Natur sowie die Wirkungen derselben 
nach dem subsidiär geltenden gemeinen Rechte beur- 
theilt werden müssen. 
Nach der oben bezeichneten Natur des Forder- 
ungspfandes ist dasselbe kein eigentliches Pfand- 
recht, wie die Hypothek oder das Faustpfand, son- 
Neue Folge XII. Band.