316 Hypothek. Rangabtretung.
2.
Abtretung des Vorranges einer Hypothek.
Aus oberstrichterlichen Entscheidungsgründen:
Auf dem Anwesen des N. ist unterm 11. Jan.
1866 ein Zehrpfennig für A. von 600 fl. unter
Ziffer 4/IV eingetragen und zwar im unbestrittenen
Vorrange vor den erst am 1. Febr. 1866 unter 5/V.
für H. eingetragenen 1400 fl.
Nun bestellte N. auf dem nämlichen Anwesen
eine Hypothek von 300 fl. für L. und wurde die-
selbe der Zeitfolge nach unter Ziff. 6/VI am 24.
Febr. 1866 eingetragen. Zur größeren Sicherheit
des L. wich A. dieser Hypothek mit seinem sub
|/IV eingetragenen Zehrpfennige im Range aus,
selbstverständlich aber nur für den Betrag der For-
derung des L. Das Hgypothekenamt machte zu-
folge dieser Rangansweichung bei dem Eintrage der
L#schen Hypothekforderung zu 300 fl. den Beisatz:
dieser Kaufschilling tritt in den Rang des Zehr-
pfennigs des A., wogegen letzterer auf diese Stelle
zurücktritt. Dieser nicht ganz richtige Vortrag kann
aber für die Priorität der zwischen den Hypotheken
des A. und des L. eingetragenen Forderung des
H. weder zum Nachtheile noch zum Vortheile sein,
das Sypothekrecht des H. bleibt dabei unberührt.
Ihm geht die im Vorrange vor seiner Hypothek
eingetragene Zehrpfennigsforderung des A. immer-
hin vor, und gleichgiltig muß es für ihn bleiben,
ob A. oder L. bei dem dermaligen Zwangsverkaufe
des Hypothekenobjektes das an bevorzugter Stelle
Treffende beziehe.
L. erhält seine Befriedigung an Stelle des A.
und dieser tritt mit dem Betrage, den er in Folge
der Rangausweichung an seiner ursprünglichen
Stelle nicht erhält, in den Rang des L., der diesem
nach der Zeitfolge des Eintrages gebührt (8. 62
des Hyp.-Ges.; Gönner, Komm. Bd. 1 S. 503,