Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 131 
erst durch eine spätere rechtswidrige Zueignung 
der in seinem Besitze oder Gewahrsame befindlichen 
Sachen in das strafrechtliche Gebiet übertritt. 
Motive S. 123; Urtheile d. pr. OTr. v. 
8. März 1861, 12. März 1869 (Goltd. 
A. IX 646, Oppenh. Rechtspr. X 140). 
(Fortsetzung folgt.) , 
Uebersicht 
über die neueren Ergebnisse der Bechtsprechung 
des obersten Gerichtshofes in Gegenständen des 
Tivilrechtes und Civilprozesses 
16. bis 26. Februar 1878 
mit zwei Urtheilen vom 14. Febr. und einem weiteren Nach- 
· trag vom 13. Febr. 
I. Zur Prozeßordnung. 
Art. 670. S. unten Famillienrecht (Ehe- 
scheidung). 
HI#. Eivilrechtliche Entscheidungen. 
Allgemeine Lehren. Plus petitio tem- 
pore. Sanirung durch Ablauf der Zeit 
vor dem Urtheil. Wegen plus petitio tempore 
— fr. 16 pr. D. 5.3 — kann eine Klage dann nicht 
mehr abgewiesen werden, wenn zur Zelt der Er- 
lassung des Endurtheils der vom Beklagten selbst 
behauptete Termin der Fälligkelt der Forderung be- 
reits eingetreten ist. Urth. v. 25. Febr. HV Nr. 4203. 
Sachenrecht. Zur actio finium regun-- 
dorum. Voraussetzungen Die actio finium 
regundorum kann keineswegs nur unter der Vor- 
aussetzung gestellt werden, daß in der That eine 
förmliche Grenzverwirrung vorliege, sie setzt vielmehr 
überhaupt eine Grenzstreitigkeit voraus. Puchta, 
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