Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 131
erst durch eine spätere rechtswidrige Zueignung
der in seinem Besitze oder Gewahrsame befindlichen
Sachen in das strafrechtliche Gebiet übertritt.
Motive S. 123; Urtheile d. pr. OTr. v.
8. März 1861, 12. März 1869 (Goltd.
A. IX 646, Oppenh. Rechtspr. X 140).
(Fortsetzung folgt.) ,
Uebersicht
über die neueren Ergebnisse der Bechtsprechung
des obersten Gerichtshofes in Gegenständen des
Tivilrechtes und Civilprozesses
16. bis 26. Februar 1878
mit zwei Urtheilen vom 14. Febr. und einem weiteren Nach-
· trag vom 13. Febr.
I. Zur Prozeßordnung.
Art. 670. S. unten Famillienrecht (Ehe-
scheidung).
HI#. Eivilrechtliche Entscheidungen.
Allgemeine Lehren. Plus petitio tem-
pore. Sanirung durch Ablauf der Zeit
vor dem Urtheil. Wegen plus petitio tempore
— fr. 16 pr. D. 5.3 — kann eine Klage dann nicht
mehr abgewiesen werden, wenn zur Zelt der Er-
lassung des Endurtheils der vom Beklagten selbst
behauptete Termin der Fälligkelt der Forderung be-
reits eingetreten ist. Urth. v. 25. Febr. HV Nr. 4203.
Sachenrecht. Zur actio finium regun--
dorum. Voraussetzungen Die actio finium
regundorum kann keineswegs nur unter der Vor-
aussetzung gestellt werden, daß in der That eine
förmliche Grenzverwirrung vorliege, sie setzt vielmehr
überhaupt eine Grenzstreitigkeit voraus. Puchta,
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