Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

Soldat.  85

man  in  Untersuchungs-  oder  Strafhaft  Besindliche  erst  nach  der
Beendigung  der  Untersuchung  und  Strafe  verpflichtet  (133.  134);

III.  unter  der  Dienstzeit,  welche  bei  Feststellung  des  Versorgungsanspruches
  in  Betracht  kommt,  ist  nur  die  in  wirklicher
Präsenz  zugebrachte  Zeit  zu  verstehen  und  wird  nur  der  mit
Löhnungsbezug  stattfindende  Urlaub  in  die  Präsenz  gerechnet;

IV.  nach  dem  mit  dem  1.  Januar  1870  ins  Leben  tretenden
  Militärstrafgesetzbuche  wird  eine  die  Dauer  von  3  Monaten
  —  bei  den  im  einjährigen  Freiwilligendienste  Stehenden
die  Dauer  von  45  Tagen  —  überschreitende  Vergehensstrafe  in
die  Dienstzeit  der  activen  Armee  nicht  eingerechnet.

465.  Gibt  es  sonst  noch  Fälle  unfreiwilliger  Verlängerung
der  eilfjährigen  Dienstzeit?

Nach  dem  bis  1.  Januar  1870  noch  geltenden  militärstrafgesetzlichen
  Bestimmungen  kann  eine  Verlängerung  der  Dienstzeit
  zur  Strafe  erkannt  werden  wegen  Erdichtung  oder  Erzeugung
körperlicher  Gebrechen,  wegen  Selbstverstümmelung  und  wegen
Desertion.

466.  Wir  haben  drei  Abschnitte  in  der  Dienstzeit:  die  Zeit

in  der  activen  Armee,  in  der  Reserve  und  in  der  Landwehr;

welcher  derselben  verlängert  sich  durch  die  auferlegte  allgemeine
  Dienstzeitverlängerung!

Derjenige,  in  dem  man  sich  befindet,  wenn  diese  Verlängerung
  ausgesprochen  und  auferlegt  wird.

b,  Freiwillige  Verlängerung.

467.  Wenn  Einer  seine  Gesammtdienstzeit  vollendet  hat,  kann
derselbe  wieder  in  die  Armee  freiwillig  eintreten  und  beziehungsweise
  verbleiben!

Ja.

468.  In  welcher  Wehrpflichtgattung  kann  er  weitere  Dienstzeit
  übernehmen?

Nur  in  der  activen  Armee.
469.  Gibt  es  hievon  keine  Ausnahmet
Ja:  den  Landwehr-Offizieren  wird  (267)  nach  zurückgelegter
  Gesammtdienstpflicht  in  der  bewaffneten  Macht  das  Fortdienen
  als  solche  gestattet,  wenn  von  denselben  noch  ersprießliche
Dienstleistungen  zu  erwarten  sind  und  sie  sich  verpflichten,  die