Ueber das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Grundbuchrichters 2c. 411
korrekt wiedergibt, so darf von Amts wegen eine Richtigstellung erfolgen (vgl.
Oberneck I S. 190 unter m.; Predari, Grundbuchordnung S. 259
Anm. 10 B. a. E.). Hat der Grunbdbuchrichter nur erst die Eintragung verfügt,
so kann er diese Verfügung solange ändern, als sie den Beteiligten noch nicht
bekannt geworden, also noch ein Internum des Grundbuchamtes geblieben ist.
Nach diesem Zeitpunkt ist eine Aenderung von Amts wegen unzulässig (vgl. RGer.
57 S. 284
.) Bei der Löschung einer Eintragung, die sich nach ihrem Inhalt als unzulässig
erweist (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Gd.). «
p) Bei der Löschung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs, welche
infolge einstweiliger Anordnung des Beschwerdegerichts eingetragen waren,
nach Zurücknahme oder Zurückweisung der Beschwerde (§ 76 Abs. 2 GBO.).
q) Bei der Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldbriefen
und Vermerken über dieselbe, insofern, als es eines neuen Antrags dazu
nicht bedarf, weil diese Tätigkeit die Folge der Eintragungsbewilligung ist. Dasselbe
gilt bei der Eintragung der Erteilung eines neuen Hypothekenbriefs, indem
diese Einschreibung aus dem beantragten Verfahren über die Erneuerung des
Briefes sich von selbst ergibt (vgl. S§s 67, 68 Abs. 3 GBO.).
) Die Bekanntmachung der Eintragung nach § 55 GB0O., soweit nicht
darauf verzichtet ist.
8) Die Aufbewahrung des der Eintragung zugrunde liegenden Urkundenmaterials
gemäß § 9 GBO.
t) Nach den vorbehaltenen Landesgesetzen tritt ein Einschreiten des
Grundbuchamtes von Amts wegen ein, wenn der Uebertragung des Flächeninhalts
und des Reinertrags in das Bestandsverzeichnis bei Neuvermessungen
ohne Veränderung der Grenzen, bei Anlegung eines neuen Grundbuchblatts
wegen Unübersichtlichkeit des alten, bei der Anpassung der alten Grundbücher
an ein neues Grundbuchblattformular, bei der Schließung des Grundbuchblatts
wegen Untergang des Grundstücks, z. B. durch Ueberschwemmung,
Bergsturz u. s. w., oder weil es sich in Wirklichkeit nicht nachweisen läßt; ferner
bei der Schließung der über das Bergwerk geführten Grundbuchblätter hinsichtlich
der eingetragenen Belastungen, bei Eintragung eines Vermerks über die
Einleitung des Enteignungsverfahrens, bei Löschung der Vormerkung, bei Umschreibung
des Eigentums an dem Rentengut und bei dem Vermerk über die Zugehörigkeit
eines Grundstücks zu einer Bahneinheit und dessen Löschung (so z. B.
nach preußischem Recht). Nach dem bayerischen Landesrecht gehört hierher auch
der Vermerk des Rechts des überlebenden Ehegatten auf Verwaltung und Nutznießung
oder seines Rechtes des Beisitzes bei der Eintragung des Erben, soweit
für jene die bisherigen Gesetze noch maßgebend sind (Art. 28 Bayer. UeG.; 5 132
Nr. 8 Bayerische Dienstanweisung).
B.
Umfang der Prüfungspflicht im Berfahren auf Antrag.
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Das durch das Konsensprinzip eingeschränkte Legalitätsprinzip.
Die Fälle, in denen der Grundbuchrichter von Amts wegen einzuschreiten
hat, sind aber im Verhältnis zu seinen regelmäßigen Funktionen als die Ausnahme
zu betrachten, weil er Eintragungen in der Regel nur auf Antrag oder
auf Ersuchen einer zuständigen Behörde vorzunehmen hat. Neben diesem aus
55 13, 39 GBO. sich ergebenden Antragsprinzip wird das Verfahren des Grund-28*