Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Ueber  das  Prüfungsrecht  und  die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  2c.  411

korrekt  wiedergibt,  so  darf  von  Amts  wegen  eine  Richtigstellung  erfolgen  (vgl.

Oberneck  I  S.  190  unter  m.;  Predari,  Grundbuchordnung  S.  259

Anm.  10  B.  a.  E.).  Hat  der  Grunbdbuchrichter  nur  erst  die  Eintragung  verfügt,

so  kann  er  diese  Verfügung  solange  ändern,  als  sie  den  Beteiligten  noch  nicht

bekannt  geworden,  also  noch  ein  Internum  des  Grundbuchamtes  geblieben  ist.

Nach  diesem  Zeitpunkt  ist  eine  Aenderung  von  Amts  wegen  unzulässig  (vgl.  RGer.
57  S.  284

.)  Bei  der  Löschung  einer  Eintragung,  die  sich  nach  ihrem  Inhalt  als  unzulässig
  erweist  (§  54  Abs.  1  Satz  2  Gd.).  «
p)  Bei  der  Löschung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs,  welche
infolge  einstweiliger  Anordnung  des  Beschwerdegerichts  eingetragen  waren,
nach  Zurücknahme  oder  Zurückweisung  der  Beschwerde  (§  76  Abs.  2  GBO.).

q)  Bei  der  Erteilung  von  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefen
  und  Vermerken  über  dieselbe,  insofern,  als  es  eines  neuen  Antrags  dazu
nicht  bedarf,  weil  diese  Tätigkeit  die  Folge  der  Eintragungsbewilligung  ist.  Dasselbe
  gilt  bei  der  Eintragung  der  Erteilung  eines  neuen  Hypothekenbriefs,  indem
diese  Einschreibung  aus  dem  beantragten  Verfahren  über  die  Erneuerung  des
Briefes  sich  von  selbst  ergibt  (vgl.  S§s  67,  68  Abs.  3  GBO.).

)  Die  Bekanntmachung  der  Eintragung  nach  §  55  GB0O.,  soweit  nicht
darauf  verzichtet  ist.

8)  Die  Aufbewahrung  des  der  Eintragung  zugrunde  liegenden  Urkundenmaterials
  gemäß  §  9  GBO.

t)  Nach  den  vorbehaltenen  Landesgesetzen  tritt  ein  Einschreiten  des
Grundbuchamtes  von  Amts  wegen  ein,  wenn  der  Uebertragung  des  Flächeninhalts
  und  des  Reinertrags  in  das  Bestandsverzeichnis  bei  Neuvermessungen
ohne  Veränderung  der  Grenzen,  bei  Anlegung  eines  neuen  Grundbuchblatts
wegen  Unübersichtlichkeit  des  alten,  bei  der  Anpassung  der  alten  Grundbücher
  an  ein  neues  Grundbuchblattformular,  bei  der  Schließung  des  Grundbuchblatts
  wegen  Untergang  des  Grundstücks,  z.  B.  durch  Ueberschwemmung,
Bergsturz  u.  s.  w.,  oder  weil  es  sich  in  Wirklichkeit  nicht  nachweisen  läßt;  ferner
bei  der  Schließung  der  über  das  Bergwerk  geführten  Grundbuchblätter  hinsichtlich
  der  eingetragenen  Belastungen,  bei  Eintragung  eines  Vermerks  über  die
Einleitung  des  Enteignungsverfahrens,  bei  Löschung  der  Vormerkung,  bei  Umschreibung
  des  Eigentums  an  dem  Rentengut  und  bei  dem  Vermerk  über  die  Zugehörigkeit
  eines  Grundstücks  zu  einer  Bahneinheit  und  dessen  Löschung  (so  z.  B.
nach  preußischem  Recht).  Nach  dem  bayerischen  Landesrecht  gehört  hierher  auch
der  Vermerk  des  Rechts  des  überlebenden  Ehegatten  auf  Verwaltung  und  Nutznießung
  oder  seines  Rechtes  des  Beisitzes  bei  der  Eintragung  des  Erben,  soweit
für  jene  die  bisherigen  Gesetze  noch  maßgebend  sind  (Art.  28  Bayer.  UeG.;  5  132
Nr.  8  Bayerische  Dienstanweisung).

B.
Umfang  der  Prüfungspflicht  im  Berfahren  auf  Antrag.
1

Das  durch  das  Konsensprinzip  eingeschränkte  Legalitätsprinzip.


Die  Fälle,  in  denen  der  Grundbuchrichter  von  Amts  wegen  einzuschreiten
hat,  sind  aber  im  Verhältnis  zu  seinen  regelmäßigen  Funktionen  als  die  Ausnahme
  zu  betrachten,  weil  er  Eintragungen  in  der  Regel  nur  auf  Antrag  oder
auf  Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde  vorzunehmen  hat.  Neben  diesem  aus
55  13,  39  GBO.  sich  ergebenden  Antragsprinzip  wird  das  Verfahren  des  Grund-28*