I. Europa. 102 8. Baden.
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3. Eine dauernde Ausdehnung der Ausschußkompetenz würde ein Verfassungsgesetz erheischen;
die Zuweisung einzelner Gegenstände „vom letzten Landtage‘ erheischt überhaupt kein
Gesetz, sondern nur einen Beschluß des Landtags mit großherzoglicher Genehmigung, weil es sich
nur um einen verfassungsmäßigen Auftrag handelt. Eine Ausdelinung ist jedoch nicht zu erwarten,
indem vielmehr Stimmen sich regen, welche eher die ganze Einrichtung als überlebt
bezeichnen. Sie hat indes stets prompt gearbeitet, und keinerlei Schädlichkeit wäre ihr nachzuweisen,
auch werden rechnerische Kontrollgeschäfte besser in einem kleinen Ausschuß als von
zahlreicheren Körpern besorgt.
IV. Wirksamkeit der Stände.
$53. Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausgeschrieben und
erhoben werden.
$54. Das Auflagen-Gesetz wird in der Regel für zwei Jahre gegeben. Solche
Auflagen jedoch, mit denen auf längere Zeit abgeschlossene Verträge in unmittelbarer
Verbindung stehen, können vor Ablauf des betreffenden Kontraktes nicht abgeändert
werden.
855. Mit dem Entwurf des Auflagen-Gesetzes wird das Staatsbudget und
eine detaillierte Übersicht über die Verwendung der verwilligten Gelder von den
früheren Etatsjahren übergeben. Es darf darin kein Posten für geheime Ausgaben
vorkommen, wofür nicht eine schriftliche, von einem Mitgliede des Staatsministeriums
kontrasignierte, Versicherung des Großherzogs beigebracht wird, daß die Summe zum
wahren Besten des Landes verwendet worden sei, oder verwendet werden solle.
856. Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an Bedingungen
knüpfen.
1. Das Budgetrecht der Landstände ist in der Verfassung ($$ 53—63) nur in den Grundlinien
bezeichnet, im Etatsgesetz (1882 und in neuer Fassung 24. Juli 1888) aber genauer umschrieben,
und hat sich für die meisten Fragen, selbst für an sich strittige, eine Praxis gebildet.
Vgl. G. S. 122—141, 343—371, Sch. $8 12 ff., Wa. II $$ 89 ff., Wi. $$ 34 ff., ferner Buchenberger,
Finanzpolitik und Staatshaushalt in Baden (Heidelberg, 1902 bei Winter), van Calker, Badisches
Budgetrecht (Tübingen, 1901 ff. bei Mohr). Die folgenden Bemerkungen halten sich daher nur
an die Grundfragen oder an Einzelwendungen der Verfassung selbst.
2. Das Budgetrecht der Landstände betätigt sich formell an zwei Entwürfen, demjenigen
des Auflagegesetzes, auch Finanzgesetz kurzweg genannt ($$ 54, 55, während Finanzgesetze im
weiteren Sinne die in $ 60 bezeichneten Finanzvorlagen sind) und dem Budget, d. h. dem Voranschlag
der Staatseinnahmen und -ausgaben, welcher als Beilage des Finanzgesetzes beliandelt
wird, wie dieses für zwei Kalenderjahre Maß gibt und sich in sechs Abschnitte für die allgemeine
Staatsverwaltung (Gesamtstaat, Oberrechnungskammer und vier Ministerialressorts) und in sulche
für die drei ausgeschiedenen Verwaltungszweige (Verkehrsanstalten nebst Eisenbahnbau und
-schuldentilgung) abteilt. Über geschäftliche Behandlung s. $$ 60, 61; Nachtragsetate sind rochtlich
dem Budget gleichzustellen.
Materiell ist das Budgetrecht der Stände ein Einnahme- und ein Ausgabebewilligungs-(bzw.
Verweigerungs-) recht. Es ist ergänzt durch das Kontrollrecht über Rechnungenachweisungen
(Gebahrung der Vorjahre, 88 55 und 60 Ziffer 1) und Administrativedikte, d.h. Ausgabebewilligungen,
welche nach dem Etatsgesetz (Art. 12) der Landesherr allein mit Kontrasignatur
in Zeiten der Nichttagung des Landtags verfügen kann für erhebliche Überschreitungen an Positionen
des außerordentlichen Ausgabectats, für Vorauszahlungen einer nicht in so weitgehenden Raten
als Gesamtaufwand bewilligten Ausgabe und für solche neu hervortretende Bedürfnisse, deren
Befriedigung nicht oder nur mit entschiedenem Nachteil verschieblich ist; die Versagung der
nachträglichen Genehmigung des ganzen Landtags oder der zweiten Kammer ergäbe einen schweren