I. Europa. 100 8. Baden.
1. Die Bestimmungen über die persönliche Stellung der Ständemitglieder ($$ 47—49,
vgl. dazu Einleitung Ziffer 6, und Note 2 zu $$ 27—32) sind insoweit, wie das Reichsrecht eingriff,
nämlich durch $$ 11 und 12 des Reichsstrafgesetzbuchs, als ersetzt und aufgehoben zu erachten;
dies betrifft den $ 4Sa, welcher aber umgekehrt insoweit, wie das Reichsrecht nicht Schutz gibt,
noch besteht und praktisch daher für die Sicherung des Beamten, der Abgeordneter ist, gegen
Anitsdisziplinierung noch bedeutsam ist. Als weitere Rechtsquellen sind die Disziplinarbestimmungen
der Geschäftsordnungen beizuziehen, welche Ordnungsrufe, Unterbrechung der Sitzung
und Rüge zu Protokoll gegen Ständemitglieder (die Regierung stelıt nicht unter der Hausgewalt
des Prüsidenten) vorsahen; andere und stärkere Disziplinarmittel bestehen nicht.
2. Ein Rechtsverhältnis zwischen Wähler und Gewähltern besteht überhaupt nicht. Tatsächlich
ist jedoch der konstitutionelle Staat, nach der Seite des Parlaments hin betrachtet, ein
Parteienstaat geworden. Während früher von den beiden einzigen Urorganen des Staats, Herrscher
und Volk, letzteres nur in Stände gegliedert war, hat dasselbe eine neue die Stände durchquerende
Abschichtung nach politischen Anziehung- und Abstoßungspolen erhalten, welche tatsächlich,
mögen die Rechtsbestinnmungen so oder anders lauten, auch rückzuwirken neigen auf die von der
Staats- und Rechtskunst geschaffenen Mechanismen (oder anders ausgedrückt mittelbaren
Organe), nämlich Bureaukratie, Parlament und Selbstverwaltungsapparat. Wer als einzelner
Programmzusagen verletzt, wird sein Mandat nicht lang aufrechterhalten können. Gleichwohl
tut die Verfassungsbestimmung ihr Gutes, indem sie ideell die Falıne des Staatsganzen gegenüber
den Parteiabscheidungen aufrechterhält und, abgesehen von den Unterhandlungen vor der
Wahl, Abmachungen sonst verhütet, welche die unabhängige Erfüllung der in $ 69 gesetzten
Eidesverplichtung erschweren. Nur der Amts- und Selbstverwaltungsapparat können durch
Gegenmittel vom Parteiwesen freigehalten werden.
3. In strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht ist zu bemerken, daß Berichte über
Kommissionssitzungen kein Privileg genießen, dasjenige des $ 12 RStrGB. sich aber auch auf
nicht öffentliche Plenarsitzungen bezieht; ferner daß nach heutiger analoger Terminologie unter
„peinlichen Verbrechen‘ im Sinne des $ 49 Verf. alle Verbrechen des RStrGB wegen der
Möglichkeit der Verhängung von Zuchthausstrafe, weiter daß unter Haft alle Gattungen
der staatlichen Freiheitsentziehung zu verstelien sind; sodann daß der Ausdruck „Dauer der Versammlung‘
sich nicht auf die Sitzung, sondern auf die ganze Tamıng bezieht; endlich daß ein Verlangen
der (beim Reichstag möglichen) Unterbrechung der Untersuchungs- und Zivilhaft für
die Dauer der Tagung in bezug auf die badischen Landstände keine Stütze hat (vgl. $ 50) und auch
nicht in Anwendung steht.
850. Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem Grundgesetz
zu ihrer Beratung geeigneten oder vom Großherzog besonders an sie gebrachten
Gegenständen beschäftigen.
Die Erläuterung dieser Bestimmung muß das Historische, sodann vom Aktuellen das
Allgemeine und das Besondere unterscheiden: historisch sollte die Stelle wohl einen maulkorbartigen
Charakter haben, weil bei Einführung von Repräsentativverfassungen Ausschreitungen
befürchtet wurden und man, zum Teil wenigstens in den Regierungskreisen, auf Einengen in
bestimmten Grenzen bedacht war; diese Seite der Sache muß bei einem ehrlichen Konstitutionalismus
als überwunden erachtet werden.
Allgemein betrachtet, erscheint der Landtag in der Gegenwart als ein Kontrollorgan neben
seiner Legislative, und es ist daher, angesichts namentlich der in alle Staatszweige führenden
Budgetdebatte, keine Stoffgattung von Bedeutung für das Staatswesen zu bezeichnen, die von
der Berührung ausgeschlossen wäre.
Im einzelnen aber ist die Beachtung der Zuständigkeiten, insbesondere was nicht Landes-,
sondern Reichs-, was nicht Stände-, sondern Regierungs-, was nicht Staats-, sondern Sache dritter
Gebiete ist, nicht nur aus Sach-, sondern schon aus Zeitgründen angezeigt, anderseits der Unterschied
zwischen Berührung und Beratung offenbar. Einen vernünftigen Sinn hat die Bestiminung
auch insofern, als es ein (beim Reichstag leider eingerissener, vgl. J. II S. 66) Mißbrauch wäre,