Kontraktsklagen. Prodlsoritn. 95
Durchaus ohne Einfluß auf die Beurtheilung
der Zulässigkeit der in Frage stehenden Dispositions-
beschränkung ist endlich die Frage, ob der Käufer Z.
bei Abschluß des Kaufvertrages von dem Vorkaufs-
rechte des Klägers Kenntniß gehabt habe oder nicht,
sowie die weitere Frage, ob unter Voraussetzung
solcher Kenntniß dem Vorkaufsberechtigten irgend
ein Rechtsmittel zustehe, dem Käufer Z. das tra-
Streitsachen beantworten. Dleser Endzwick aber
richtet sich wieder nach der Macht, welche das Gesetz
dem Gläubiger, um den Vertragswillen durchzusetzen
und zuletzt dem Richter, der dieser Macht des Gläu-
bigers seine Hülfe zu leisten hat, einrdumt. Zur
Zeit des Formularprozesses bei den Römern verwan-
delte sich jede Vermögensklage durch das Urtheil in
eine Geldforderung; genügte der Beklagte auch
dieser nicht, so kam es allerdings zu einer richter-
lichen missio in bona, aber zu einer solchen, die ein
Konkursverfahren einleitete. Bethmann-Hollweg,
Handb. des Civilpr. J. 20. — In Sachsen wer-
den Provisorien auch rücksichtlich bestimmter Sachen,
welche Gegenstand eines persönlichen Anspruches find,
zum Zwecke der Sicherstellung der künftigen Exeku-
kution gewährt. Osterloh, summar. Proz. S. 29.
30. — Konsequent läßt aber auch die sächsische Ge-
richtspraxis den Miether gegen die Eintragung des
Kaufes im Grund= und Hppothekenbuche protestiren,
um den Vermiether zu nöthigen, ihm hinlängliche
Sicherbeit für die ungeschmälerte Fortsetzung des
Miethkontraktes zu gewähren. Osterloh l. e. S. 37.—
Nach Art. 1583 des code civil ist der Kauf unter
den Kontrahenten perfekt und das Eigenthum vom
Verkäufer auf den Käufer übergegangen, sobald fie
sich über die Sache und den Preis geeinigt haben,
ohne daß es der Uebergabe der Sache oder der Zah-
lung des Kaufpreises hiezu bedürfte. — Durch die-
sen Eigenthumsübergang find unstreitig proviforische
Mafregeln zur Sicherstellung künftiger Exekution
während des Streites Über den Abschluß und die
Erfüllung eines Kaufvertrages aus denselben Motiven
gerechtfertigt, aus welchen das gemeine Recht alle
Innovationen hinsichtlich der durch eine dingliche