Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Kontraktsklagen. Prodlsoritn. 95 
Durchaus ohne Einfluß auf die Beurtheilung 
der Zulässigkeit der in Frage stehenden Dispositions- 
beschränkung ist endlich die Frage, ob der Käufer Z. 
bei Abschluß des Kaufvertrages von dem Vorkaufs- 
rechte des Klägers Kenntniß gehabt habe oder nicht, 
sowie die weitere Frage, ob unter Voraussetzung 
solcher Kenntniß dem Vorkaufsberechtigten irgend 
ein Rechtsmittel zustehe, dem Käufer Z. das tra- 
Streitsachen beantworten. Dleser Endzwick aber 
richtet sich wieder nach der Macht, welche das Gesetz 
dem Gläubiger, um den Vertragswillen durchzusetzen 
und zuletzt dem Richter, der dieser Macht des Gläu- 
bigers seine Hülfe zu leisten hat, einrdumt. Zur 
Zeit des Formularprozesses bei den Römern verwan- 
delte sich jede Vermögensklage durch das Urtheil in 
eine Geldforderung; genügte der Beklagte auch 
dieser nicht, so kam es allerdings zu einer richter- 
lichen missio in bona, aber zu einer solchen, die ein 
Konkursverfahren einleitete. Bethmann-Hollweg, 
Handb. des Civilpr. J. 20. — In Sachsen wer- 
den Provisorien auch rücksichtlich bestimmter Sachen, 
welche Gegenstand eines persönlichen Anspruches find, 
zum Zwecke der Sicherstellung der künftigen Exeku- 
kution gewährt. Osterloh, summar. Proz. S. 29. 
30. — Konsequent läßt aber auch die sächsische Ge- 
richtspraxis den Miether gegen die Eintragung des 
Kaufes im Grund= und Hppothekenbuche protestiren, 
um den Vermiether zu nöthigen, ihm hinlängliche 
Sicherbeit für die ungeschmälerte Fortsetzung des 
Miethkontraktes zu gewähren. Osterloh l. e. S. 37.— 
Nach Art. 1583 des code civil ist der Kauf unter 
den Kontrahenten perfekt und das Eigenthum vom 
Verkäufer auf den Käufer übergegangen, sobald fie 
sich über die Sache und den Preis geeinigt haben, 
ohne daß es der Uebergabe der Sache oder der Zah- 
lung des Kaufpreises hiezu bedürfte. — Durch die- 
sen Eigenthumsübergang find unstreitig proviforische 
Mafregeln zur Sicherstellung künftiger Exekution 
während des Streites Über den Abschluß und die 
Erfüllung eines Kaufvertrages aus denselben Motiven 
gerechtfertigt, aus welchen das gemeine Recht alle 
Innovationen hinsichtlich der durch eine dingliche