Volltext: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

106 Fömmlichkelt der Rekurse in Advok.-Disz.-S. 
zu zehn Jahren) auch den Charakter einer bloßen 
Vergehensstrafe an sich tragen können? 
Aus der vorstehenden Erörterung dürfte zur 
Genüge bervorgehen= 
1) Daß die Frage, ob ausländische Strafur- 
theile die Anwendung der Rückfallsbestimmungen 
des Strafgesetzbuches von 1861 begründen können, 
nach den Quellen, nach dem Wortlaute und 
Geiste des Gesetzes unbedingt verneint werden 
muß; - 
2) daß aber auch dann, wenn man diese Frage 
ungeachtet aller entgegenstehenden Gründe be- 
jahen wollte, doch unter keinen Umständen die im 
Auslande erkannte Strafe sofort als maßgebend er- 
achtet werden könnte, sondern jedenfalls eine Prü- 
fung der dem Ausspruche des ausländischen Ur- 
theils zu Grunde liegenden That in ihren faktischen 
Beziehungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 
bayerischen Strafgesetzbuches stattfinden 
müßte. 
Hocheder. 
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Payern 
rechts des Mheines. 
1. 
Bei welchem Gerichte find die Rekurse in Disziplinarsachen 
der Advokaten einzureichen? 
Val. Bd. X1 S. 265 und Bd. XXI S. 222. 
Die Disziplinarvorschriften für die Advokaten 
v. 23. März 1813 enthalten in Nr. 12 lit. a und b 
die Bestimmung, daß der Rekurs bei Strafe der 
Desertion innerhalb 3 Tagen dem Richter, wel- 
cher die Strafentschließung publizirt hat, schriftlich