106 Fömmlichkelt der Rekurse in Advok.-Disz.-S.
zu zehn Jahren) auch den Charakter einer bloßen
Vergehensstrafe an sich tragen können?
Aus der vorstehenden Erörterung dürfte zur
Genüge bervorgehen=
1) Daß die Frage, ob ausländische Strafur-
theile die Anwendung der Rückfallsbestimmungen
des Strafgesetzbuches von 1861 begründen können,
nach den Quellen, nach dem Wortlaute und
Geiste des Gesetzes unbedingt verneint werden
muß; -
2) daß aber auch dann, wenn man diese Frage
ungeachtet aller entgegenstehenden Gründe be-
jahen wollte, doch unter keinen Umständen die im
Auslande erkannte Strafe sofort als maßgebend er-
achtet werden könnte, sondern jedenfalls eine Prü-
fung der dem Ausspruche des ausländischen Ur-
theils zu Grunde liegenden That in ihren faktischen
Beziehungen nach Maßgabe der Bestimmungen des
bayerischen Strafgesetzbuches stattfinden
müßte.
Hocheder.
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Payern
rechts des Mheines.
1.
Bei welchem Gerichte find die Rekurse in Disziplinarsachen
der Advokaten einzureichen?
Val. Bd. X1 S. 265 und Bd. XXI S. 222.
Die Disziplinarvorschriften für die Advokaten
v. 23. März 1813 enthalten in Nr. 12 lit. a und b
die Bestimmung, daß der Rekurs bei Strafe der
Desertion innerhalb 3 Tagen dem Richter, wel-
cher die Strafentschließung publizirt hat, schriftlich