Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

148 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Vorstände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichs- 
behörden mit der Stellvertretung desselben im ganzen Umfang oder in 
einzelnen Teilen ihres Geschäftskreises beauftragt werden. 
§ 3. Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung 
auch während der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen. 
§ 4. Die Bestimmung des Art. 15 der Reichs-Verfassung wird 
durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Bezüglich Elsaß Lothringen s. Abschnitt VIII. 
3. Die Reichskanzlei in Berlin. 
(R.-G.-Bl. 1879, S. 22.) 
Diese hat als Zentralbureau des Reichskanzlers den amtlichen 
Verkehr desselben mit den Chefs der einzelnen Aemter zu vermitteln. 
I. Das Auswärtige Amt in Berlin. 
(Seit 1. Januar 1870.) 
Dasselbe leitet der Staatssekretär der Auswärtigen Angelegenheiten. 
1. Abteilung: 
A. politische und zugleich Abteilung für die Personalien des 
diplomatischen Dienstes, 
B. für die übrigen Personalien, die Generalien, Hof-, Zeremoniel-= 
und Etiquettesachen, für Etats-, Kassen= und Ordenssachen, die 
Chiffre= und Kouriersachen, Anstellungs= und Unterstützungssachen. 
2. Abteilung: 
die handelspolitische Abteilung. 
Diese Abteilung beschäftigt sich mit den Angelegenhcriten des 
Handels und Verkehrs, des Konsulatwesens, der Auswanderung, 
mit Medizinal-Veterinär= und Quarantäncsachen, sowie mit Eisen- 
bahn-, Post-, Telegraphen= und Schiffahrtsangelegenheiten 2c. 
3. Abteilung: 
die Rechts-Abteilung. 
Dieser sind die Rechts-Angelegenheiten völker-, staats= und 
privatrechtlicher Natur, die Staatshoheits-, Polizei= und Militär- 
angelegenheiten, die Grenz-, Auslieferungs= und sonstigen 
Rechtshilfesachen, Ausweisungs= und Uebernahme-, sowie die 
Privat-Angelegenheiten der Deutschen im Auslande, ferner Per- 
sonenstandssachen, die Kunst und Wissenschaft und die laufenden 
kirchlichen und Schulsachen zugewiesen. 
Außerdem besteht eine 4. 
die (Kolonial-) Abteilung. 
In der Kolonial-Abteilung werden die Personalien der 
Kolonialverwaltung, die die Schutzgebiete betr. Verwaltungs= und 
Organisations-Angelegenheiten und Verhandlungen mit fremden 
Regierungen, die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschungs- 
Expeditionen u. s. w. bearbeitet.
	        
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