Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Kreisstände,  noch  die  nöthige  Nachfrist,  nach  genauer  Prüfung  der  Verhältnisse,
zu  ertheilen  und  dabei  die  nöthigen  Modifikationen  festzusetzen,  um  die  baldigsie
Erreichung  des  allgemeinen  Zweckes  mit  der  Berücksichtigung  der  besondern
Ortsbedürfnisse  zu  vereinigen.

§.  5.  Wer  sich  nach  der  im  F.  3.  und  4.  bestimmten  Frist  eines  Fuhrwerks
  bedient,  welches  die  im  F.  1.  bestimmte  Einrichtung  nicht  hat,  der  soll.
durch  die  Polizei=  und  Wegebeamten  so  wie  durch  die  Gensdarmerie  angehalten,
zur  nächsten  Ortsgerichtsbarkeit  gebracht  und  in  eine  Geldstrafe  von  Einem  bis
Fünf  Thalern  für  den  ersicn,  und  von  Zwei  bis  Zehn  Thalern  für  den  zweiten
und  die  folgenden  Kontraventionsfälle  genommen  werden.  Diese  Strafe,  welche
in  die  Armenkasse  des  Orts  fließt,  wo  die  Kontravention  entdeckt  wird,  trifft
den  Eigenthümer  des  Fuhrwerks,  soll  jedoch  von  dem  Reisenden  und  Frachtführer
  mit  Vorbehalt  seines  Regresses  an  den  Eigenthümer,  erlegt  werden.

Für  eine  und  dieselbe  Reise  bis  zum  Bestimmungso#te  soll  nur  einmal
Strafe  stattsinden  und  der  Reisende  über  deren  Erlegung  mit  einer  Bescheinigung
versehen  werden.

K#  6.  Von  dem  Gebrauche,  obiger  Vorschrift  entsprechender  Fuhrwerke
sind  allein  ausgenommen:

a)  seimmtliches  Milirairfuhrwerk,  jedoch  nicht  dasjenige,  welches  Privateigenthum
  einzelner  Militairs  ist;

b)  sämmtliche  Kutsch=  und  Luruswagen;

c)  fremde  Fuhrwerke  oder  Fuhrwerke  aus  solchen  Provinzen  (des  Preußischen
Staats),  in  welchen  keine  oder  eine  andere  allgemeine  Einrichtung  der
Wagengeleise  vorgeschrieben  ist.

#.  7.  Wir  befehlen  allen  Polizei=  und  Gerichtsbehörden,  sich  nach  dieser
Verordnung,  welche  sogleich  und  außerdem  dreimal  während  des  sechsjährigen
Zeitraums  durch  die  Imelligenz=  und  Amtsblätter  bekannt  gemacht  werden  soll,
gebührend  zu  achten.

Berlin,  den  30sten  Juni  1829.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

von  Schuckmann.  Graf  von  Lottum.  Graf  von  Bernstorff.
von  Hake.  Graf  von  Danckelman.  von  Motz.

 

(No.  1208.)