236 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Erlaubnis berechtigt den Unternehmer zum Geschäftsbetrieb
im ganzen Reichsgebiete mit der Einschränkung, daß er außerhalb des
Gemeindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung und des Gemeinde-
bezirkes seiner etwaigen Zweigniederlassungen bei der Ausübung seines
gesamten Geschäftsbetriebs, soweit es sich dabei nicht lediglich um die
Erteilung von Auskunft auf Anfrage oder um die Veröffentlichung
der Beförderungsgelegenheiten und Beförderungsbedingungen handelt,
ausschließlich der Vermittelung seiner nach § 11 ff. zugelassenen
Agenten sich zu bedienen hat. (§8 8 u. 9.] (Agentenzwang.)
Die Erlaubnis berechtigt den Agenten in widerruflicher Weise
zum Geschäftsbetrieb im Bezirke der die Erlaubnis erteilenden Behörde,
wenn sie nicht auf einen Teil desselben beschränkt wird. Im Einver-
nehmen mit dieser Behörde kann jedoch dem Agenten die Ausdehnung
seines Geschäftsbetriebs auf benachbarte Bezirke von den für letztere
zuständigen höheren Verwaltungsbehörden gestattet werden. G 15 u. 18.)
Die Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der auswärtigen
Unternehmer und Agenten sind in der Verordnung des Bundesrates
vom 14. März 1898, S. 39 und die Vorschriften über Auswanderer-
schiffe, namentlich über deren Beschaffenheit, Einrichtung, Ausrüstung,
über die Beköstigung, Bedienung, Krankenbehandlung, Sicherheit und
Rettung, ärztliche Versorgung der Auswanderer sind des Näheren in
der Bekanntmachung des Bundesrats vom 14. März 1898, S. 57
enthalten. (Siehe auch Zentral-Blatt 1883 S. 191, 1885 S. 75, 1887 S. 110
und 1888 S. 9.)
Der Unternehmer darf Auswanderer (auch mit Prepäds ver-
sehene) nur befördern auf Grund eines vorher abgeschlossenen schrift-
lichen Vertrags.
Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt werden,
den Beförderungspreis oder einen Teil desselben oder ihnen ge-
leistete Vorschüsse nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu zahlen
oder zurückzuerstatten oder durch Arbeit abzuverdienen; ebensowenig
dürfen sie in der Wahl ihres Aufenthaltsorts oder ihrer Beschäftigung
im Bestimmungslande beschränkt werden. (6 22.)
Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluß von Ver-
trägen über die Beförderung:
a) von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten 17. bis zum
vollendeten 25. Lebensjahre, bevor sie eine Entlassungsurkunde
(§ 14 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870) oder ein
Zeugnis der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, daß
ihrer Auswanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein
Hindernis entgegensteht mit Ausnahme der Untauglichen;
b) von Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von einer Ge-
richts= oder Polizeibehörde angeordnet ist;