Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 491 
stellungsurkunde) und seitens des fremden Staates das sogen. Exe- 
quatur (Erlaubnie erteilung, Berat). 
Die Bestallungsurkunde ist der fremden Regierung vorzulegen und 
daraufhin erhalten die Konsuln das Exequatur kostensrei und in Gemäß- 
heit der in den beiderseitigen Ländern geltenden Förmlichkeiten. 
Sie sind an die in ihrem Amtsbezirk bestehenden Gesetze und 
Gewohnheiten gebunden. 
Die Tätigkeit der Konsuln dauert in der Regel solange, bis die 
Beziehungen mit diesem Staat abgebrochen werden. Diesfalls hat der 
Konsul das betreffende Land zu verlassen. 
Sind sie anerkannt, so dürfen sie das Wappen ihres Souveräns 
am Dienstgebäude anbringen sowie ihre Flaggen aufziehen, falls das 
ihnen nicht ausdrücklich verboten ist. 
  
3. Kapitel. 
Die persönliche Rechtsstellung der Konfuln. 
Die Konsuln sind Reichsbeamte und es findet das Reichsbeamten- 
Gesetz vom 31. März 1873 S. 65 auf sie durchaus Anwendung. 
(Reichs-Verfassung Art. 56.) 
Sie stehen unter der Aussicht des Reichskanzlers. (8 3 des Konf.-Ges.) 
Bei ihrer Anstellung erhalten sie eine kaiserliche Bestallung. (Ver- 
ordnung vom 23. November 1874 8 2 S. 135.) Die Eidesformel ist oben 
S. 182 enthalten. 
Sie haben nur die ihnen durch das Reichsgesetz und Instruktionen 
sowie durch die Handels= und Konsularverträge zugewiesenen Rechte. 
Sie werden auch nicht als diplomatische Agenten angesehen und haben 
deshalb auch nicht besondere Ehrenrechte. (S. Motive zu § 9 des Gerichts- 
Berfassungs-Gesetzes von 1877 S. 41.) 
Sie werden dem betreffenden Staatsoberhaupt nicht vorgestellt, 
sie genießen auch in der Regel kein Exterritorialrecht oder Asylrecht. 
(§ 3 des Kons.-Ges.) 
Ferner sind sie nicht befreit von der bürgerlichen und der Straf- 
gerichtebarkeit und nicht von den Staats= und Gemeindesteuern. 
Den Konsuln sind die erforderlichen Hilfebeamten (Kanzler, Sekre- 
täre, Dolmetscher, Dragomans, Kanzlisten, Kassiere, Kanzleivorstände, 
Registratoren, Schreiber, Diener, Boten, Janitscharen, Konvassen u. s. w.) 
beigegeben. 
Bezüglich des Urlaubs und der Stellvertreter s. Verordnung vom 
23. April 1879 S. 127 und vom 17. August 1894 S. 518. Hält 
sich ein Konsul ohne Urlaub vom Amt entfernt, so gilt dies als Ge- 
such um Amtsenthebung. (6 6 des Kons.-Ges.) 
Das Gebühren= und Taggelderwesen ist geregelt durch:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.