Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt. 
Das Reich und die Bundesstaaten. 
1. Kapitel. 
Der Zweck des Bundes. 
N den Eingangsworten der Reichsverfassungs-Urkunde ist der 
Bund geschlossen: zum Schutze des Bundesgebiets und des inner- 
halb desselben giltigen Rechts, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des 
deutschen Volkes. (Sten. Bericht 67 II, Anl. S. 20, Abs. 5.) 
2. Kapitel. 
Die Daner des Bundes. 
Deer Bund ist nach der Einleitung der Reichsverfassungs-Urkunde 
ein ewiger. (Sten. Bericht 671, S. 108" unten und 165 7.) 
3. Kapitel. 
Die Benennung des Deutschen Bundes. 
Auf Anregung des Königs Ludwig II. von Bayern haben sich 
am 9. Dezember 1870 die verbündeten Regierungen und der Reichstag 
am 10. Dezember 1870 dahin geeinigt, daß der neue Bund den Namen 
„Deutsches Reich“ führen solle und es ist in der Folge in die Einleitung 
zur Verfassung der Passus aufgenommen worden: 
„Dieser Bund wird den Namen 
Deutsches Reich 
führen."“ 
Nach den Worten des Bundeskanzlers im Reichstag vom 1. April 1871 
(Prot. S. 95) sollen diese Worte ausdrücken, daß eine Fortdauer des 
Bundesverhältnisses, wie solches zu Zeiten des Norddeutschen Bundes 
bestanden habe, als Grundlage gedacht sei.
	        
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