zieht, hat die Vollziehung überhaupt oder die vollständige
Vollziehung darum unterlassen, weil er von den bestehenden
Tatumständen nicht oder doch nur unvollständig unterrichtet war.
2. Der Grund der Nichtvollziehung der Beschlüsse kann darin
liegen, daß die Regierung eines Bundesstaates die vorliegenden
Tatsachen zwar kennt, aber glaubt, daß die Bundesbeschlüsse
auf den gegebenen Fall nicht anwendbar seien.
3. Die Nichtvollziehung der Bundesbeschlüsse kann in einem ein—
zelnen Bundesstaate daraus hervorgehen, daß der Staatsver-
waltung die Mittel mangeln, um diese Beschlüsse zu vollziehen.
Die die Vollziehung hemmenden Ursachen können hier sehr
verschiedener Natur sein. Sie können z. B. aus der Wirkung
von Landesgesetzen und Verwaltungsvorschriften hervorgehen,
sie können — und dies wäre der schlimmere Fall — in einer
strafbaren Auflehnung der Staatsangehörigen und Untertanen
begründet sein.
4. Die Nichtvollziehung kann endlich ihren Grund darin haben,
daß die Regierung eines Bundesstaates sich weigert, dieselben
anzuerkennen und in Vollzug zu setzen.
2. Zu der Prüfung, „ob der bundesmäßigen Verpflichtung vollstän-
dige oder unzureichende Folge geleistet worden sei,“ wählt die
Bundesversammlung eine Kommission von 5 Mitgliedern aus ihrer
Mitte. Diese Exekutionskommission hat sich als Organ der Bundes-
versammlung außer mit der eben erwähnten Prüfung auch mit
dem ganzen sich im Rahmen der Exehutionsordnung abwichelnden
Verfahren, soweit es vor dem Exekutionsbeschlusse liegt, zu be-
fassen. Es fallen unter diese Aufgabe außer der erwähnten Prü-
fung: die Anhörung des Gesandten des betreffenden Bundes-
staates und die Begutachtung des Streitfalles.
Mit der Erledigung dieser Pflichten ist die gesamte Tätig-
keit der Exehutionskommission erschöpft.
3. Für das weitere Verfahren ist nach Artikel IV wiederum die Zu-
ständigkeit der Bundesversammlung begründet. Eine nochmalige
Aufforderung zur Folgeleistung unter Bestimmung einer Frist zur
Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung ist die einzige Pflicht, die
ihr vor Verfügung des auf Exehkution lautenden Beschlusses obliegt.
4. Die Kompetenzordnung des deutschen Bundes von 1817 sagt:
„Da der Begriff der Souveränität der einzelnen Bundes-
staaten der Bundesakte zugrunde gelegt ist, so liegt unzweifelhaft
jede Einmischung der Bundesversammlung in die inneren Verhält-
nisse außerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz.“ !)
Da auch der Artikel 32 der Schlußakte bei der den ein-
zelnen Bundesstaaten garantierten Souveränität jede Einwirkung
des Bundes auf die innere Staatsverwaltung und Staatseinrich-
1) Welcker S. 53.