Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

zieht, hat die Vollziehung überhaupt oder die vollständige 
Vollziehung darum unterlassen, weil er von den bestehenden 
Tatumständen nicht oder doch nur unvollständig unterrichtet war. 
2. Der Grund der Nichtvollziehung der Beschlüsse kann darin 
liegen, daß die Regierung eines Bundesstaates die vorliegenden 
Tatsachen zwar kennt, aber glaubt, daß die Bundesbeschlüsse 
auf den gegebenen Fall nicht anwendbar seien. 
3. Die Nichtvollziehung der Bundesbeschlüsse kann in einem ein— 
zelnen Bundesstaate daraus hervorgehen, daß der Staatsver- 
waltung die Mittel mangeln, um diese Beschlüsse zu vollziehen. 
Die die Vollziehung hemmenden Ursachen können hier sehr 
verschiedener Natur sein. Sie können z. B. aus der Wirkung 
von Landesgesetzen und Verwaltungsvorschriften hervorgehen, 
sie können — und dies wäre der schlimmere Fall — in einer 
strafbaren Auflehnung der Staatsangehörigen und Untertanen 
begründet sein. 
4. Die Nichtvollziehung kann endlich ihren Grund darin haben, 
daß die Regierung eines Bundesstaates sich weigert, dieselben 
anzuerkennen und in Vollzug zu setzen. 
2. Zu der Prüfung, „ob der bundesmäßigen Verpflichtung vollstän- 
dige oder unzureichende Folge geleistet worden sei,“ wählt die 
Bundesversammlung eine Kommission von 5 Mitgliedern aus ihrer 
Mitte. Diese Exekutionskommission hat sich als Organ der Bundes- 
versammlung außer mit der eben erwähnten Prüfung auch mit 
dem ganzen sich im Rahmen der Exehutionsordnung abwichelnden 
Verfahren, soweit es vor dem Exekutionsbeschlusse liegt, zu be- 
fassen. Es fallen unter diese Aufgabe außer der erwähnten Prü- 
fung: die Anhörung des Gesandten des betreffenden Bundes- 
staates und die Begutachtung des Streitfalles. 
Mit der Erledigung dieser Pflichten ist die gesamte Tätig- 
keit der Exehutionskommission erschöpft. 
3. Für das weitere Verfahren ist nach Artikel IV wiederum die Zu- 
ständigkeit der Bundesversammlung begründet. Eine nochmalige 
Aufforderung zur Folgeleistung unter Bestimmung einer Frist zur 
Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung ist die einzige Pflicht, die 
ihr vor Verfügung des auf Exehkution lautenden Beschlusses obliegt. 
4. Die Kompetenzordnung des deutschen Bundes von 1817 sagt: 
„Da der Begriff der Souveränität der einzelnen Bundes- 
staaten der Bundesakte zugrunde gelegt ist, so liegt unzweifelhaft 
jede Einmischung der Bundesversammlung in die inneren Verhält- 
nisse außerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz.“ !) 
Da auch der Artikel 32 der Schlußakte bei der den ein- 
zelnen Bundesstaaten garantierten Souveränität jede Einwirkung 
des Bundes auf die innere Staatsverwaltung und Staatseinrich- 
  
1) Welcker S. 53.
	        
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